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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Kosten einer Perücke wird nicht übernommen

Eine gesetzliche Krankenkasse muss Versicherte nur mit solchen Hilfsmittel versorgen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens werden von der Leistungspflicht nicht umfasst.

Neues aus dem Bereich RechtEin Versicherter verlangte von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten einer Perücke. Seit seiner Kindheit leidet er an völligem Haarverlust. Die Krankenkasse hatte die Versorgung mit der Begründung abgelehnt, eine “Haarersatz-Langzeitversogung” komme nur für Frauen, Kinder und Jugendliche in Betracht. Der Kläger machte u.a. einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung geltend. Weiter legte er ein ärztliches Attest vor, wonach, falls der Antrag abgelehnt werde, mit dem Eintritt einer psychischen Erkrankung zu rechnen sei. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen. Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen sei gerechtfertigt.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg. Soweit Kopfhaare dem Schutz vor Sonne und Kälte dienen, kann dies auch mit einer Mütze oder einem Hut erreicht werden. Derartige Gebrauchsgegenstände muss die Krankenkasse nicht bezahlen. Die Perücke ist auch nicht zu Beseitigung eines entstellenden Haarverlustes erforderlich. Anders als bei Frauen wird bei Männern Kahlköpfigkeit in der Gesellschaft nicht als besonders auffälliger Zustand angesehen, weil sie biologisch bedingt häufiger auftritt. Dieser biologische Unterschied rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen und führt dazu, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vorliegt. Falls es künftig zu einer psychischen Störung kommt, besteht allenfalls ein psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungsanspruch, kein Anspruch auf Gewährung eines Hilfsmittels.

Urteil vom 05.04.2007 - L 5 KR 151/06

Pressestelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 10. Mai 2007 um 11:55 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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Brandrauch war Alarmnebel - Keine Erstattung der Feuerwehrkosten

Jedenfalls vorerst muss ein Geschäftsmann aus Worms (Antragsteller) rund 1.700,– € für einen Feuerwehreinsatz nicht bezahlen. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden. Der Fall:

Eine Privatperson meldete der Polizei nachts einen Einbruch in die Geschäftsräume des Antragstellers. Die Polizei stellte am Tatort Rauchentwicklung fest und alarmierte die Feuerwehr, die mit zwei Löschzügen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr ausrückte. Ingesamt waren sechs Fahrzeuge und zweiundzwanzig Mann im Einsatz. Die Wehrleute erkannten, dass es sich nicht um Rauchentwicklung infolge eines Brandes, sondern um durch die Alarmanlage ausgelösten Alarmnebel handelte. Daraufhin rückte ein Löschzug wieder ab, während der andere auf Anordnung der Polizei die Geschäftsräume belüftete.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid verlangte die Stadt Worms vom Antragsteller Ersatz der Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 1.709,04 €.

Mit dem Ziel, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids im Hauptsacheverfahren die Kosten vorerst nicht bezahlen zu müssen, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Die Kostenanforderung sei nicht gerechtfertigt, da keine Brandgefahr bestanden habe. Die Polizei habe den geruchlosen Nebel fehlinterpretiert. Im Übrigen habe ihm die Polizei den Einbau der Nebel-Alarmanlage empfohlen, nachdem bereits mehrfach in sein Geschäftslokal eingebrochen worden sei.

Die Richter der 1. Kammer haben dem Antrag stattgegeben, so dass der Antragsteller die Kosten vorerst nicht zahlen muss. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides, weil dessen Berechnungsgrundlagen derzeit nicht nachvollziehbar seien und eine Aufklärung im Eilverfahren nicht möglich sei. Die Angaben im Kostenbescheid deckten sich nicht mit denen im Einsatzbericht der Feuerwehr. So gebe es Divergenzen bezüglich der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge, bezüglich der Einsatzdauer und der Anzahl der eingesetzten haupt- bzw. ehrenamtlichen Feuerwehrmänner.

Presse: Verwaltungsgericht Mainz - 1 L 170/07.MZ

Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 10. Mai 2007 um 11:28 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Bundesagentur für Arbeit gibt weniger Geld aus

Berlin: (hib/MIK) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in den ersten drei Monaten dieses Jahres 129 Millionen Euro mehr eingenommen und 2,6 Milliarden Euro weniger ausgegeben als geplant. Dies geht aus dem Finanzbericht der BA hervor, den der Haushaltsausschuss am Mittwochnachmittag zur Kenntnis genommen hat. BA-Präsident Frank-Jürgen Weise geht davon aus, dass das für 2007 prognostizierte Gesamtdefizit von 4,3 Milliarden Euro damit nicht eintreten werde. Belastbare Zahlen könnten jedoch erst nach Ende des zweiten Quartals vorgelegt werden. Weise betonte, dass die Mittel für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen weiterhin in der veranschlagten Höhe zu Verfügung stehen würden.

Die Sprecher der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD hielten dies für einen “erfreulichen Tag”. Den Grund für das positive Ergebnis sehen sie neben der gut laufenden Wirtschaft aber auch in den erfolgreichen Umstrukturierungsmaßnahmen bei der BA in den letzten Jahren. Die SPD-Fraktion betonte, dass jetzt für jeden Arbeitslosen 15 bis 20 Prozent mehr Mittel für Maßnahmen zur Verfügung stehen würden. “Ich erwarte, dass die BA sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten besonders um die Personen kümmert, die jetzt arbeitslos werden, und um die, die lange arbeitslos sind”, sagte die SPD-Sprecherin. Die Union vermerkte positiv, dass der Vorstand gestalterisch im Hinblick auf die Zukunft tätig werde und über eine Rücklage, die so genannte Schwankungsreserve, nachdenke. Für die FDP-Fraktion ergibt sich die Möglichkeit, eventuell den Beitrag zu senken und so das Geld an die Steuer- und Beitragszahler zurückzugeben. Die Linksfraktion sieht den Aufschwung noch nicht bei allen Arbeitslosen angekommen. Die Fraktion werde alle Maßnahmen unterstützen, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beitragen würden, so ihr Sprecher. Bündnis 90/Die Grünen schlugen vor, die Verflechtung des BA-Haushalts mit dem Bundeshaushalt aufzulösen. Auch die haushaltspolitische Sprecherin der Grünen sprach sich für eine Schwankungsreserve aus.

BA-Präsident Weise wies darauf hin, dass die Schwankungsreserve eine politische Entscheidung sei. Insgesamt hätten die Langzeitarbeitslosen noch nicht von der Entwicklung profitiert. Es gebe immer noch Probleme mit Älteren, Jüngeren und Geringqualifizierten. Für die Regierung war vor allen Dingen entscheidend, dass die Zahl der Arbeitssuchenden um 800.000 gefallen sei. Es gebe aber keinen Grund, sich jetzt zurückzulehnen.

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages

Veroeffentlicht von: Einstein   am: 10. Mai 2007 um 10:10 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Justiz jazzt für guten Zweck: 11.210 Euro für Hospizarbeit

“In der Justiz unseres Landes arbeiten nicht nur sehr gute Juristinnen und Juristen, sondern auch einige außergewöhnliche Jazz-Musiker, die sich in vorbildlicher Weise für die außerordentlich wichtige Hospizarbeit engagieren.” Mit diesen Worten lädt Justizstaatssekretärin Beate Reich herzlich zu einem für die Justiz besonderen Termin ein.

Am 12. März diesen Jahres veranstaltete die Arbeitsgerichts-Jazzband ein Benefiz-Konzert zugunsten der Hospizarbeit in der Pfalz, dessen Schirmherrschaft Ministerpräsident Kurt Beck übernommen hatte. Zudem hat die Jazzband bereits zwei CDs aufgenommen, deren Erlös der Hospizbewegung zugute kommt. Durch das Konzert, durch weitere CD-Verkäufe und Spenden ist nun der beachtliche Betrag von 11.210,- Euro zusammen gekommen. Dies ist die höchste Summe, die bisher bei allen 11 Konzerten der Jazzband für die Hospizarbeit eingegangen ist. Ziel der Hospizarbeit ist es, schwer kranke und sterbende Menschen auf ihrem letzten Weg zu unterstützen und zu begleiten sowie deren Angehörige zu entlasten.

Staatssekretärin Reich wird gemeinsam mit dem „Kopf” der Band, dem ehemaligen Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Klaus Schmidt, und dem Bandmitglied und ehemaligen Präsidenten des Landgerichts Mainz Dr. Rolf Höfel einen symbolischen Scheck an den Chefarzt und Leiter der Palliativstattion des Klinikums Landau/SÜW in Annweiler und an Pfarrer Hans-Helmut Gingerich vom Förderverein Hospiz Landau/SÜW überreichen.

Die Scheckübergabe findet statt am Mittwoch, den 16. Mai 2007, 14:30 Uhr, Rezeption des Klinikums Landau/Südl. Weinstraße in Annweiler

Quelle: Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz - Pressestelle -

Veroeffentlicht von: Einstein   am: 9. Mai 2007 um 18:00 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Sozialgericht beendet staatliche Förderung von Drogenzubehörhandel

Ein Langzeitarbeitsloser kann nicht die Weitergewährung von Einstiegsgeld zur Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beanspruchen, wenn er einen Online-Handel mit Zubehör zum Drogenanbau und anderen in der Cannabis-Szene gebräuchlichen Produkten betreibt.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 27-jährigen Arbeitslosen, dem die Arbeitsgemeinschaft ARGE im Job-Center Dortmund zunächst für sechs Monate ein Einstiegsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von 311,- Euro monatlich bewilligt hatte. Nach schleppendem Geschäftsstart lehnte die ARGE die Weitergewährung des Einstiegsgeldes ab. Die Geschäftsentwicklung in den ersten Monaten lasse nicht erwarten, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit überwinde und dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne.

Die hiergegen erhobene Klage des Jungunternehmers wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die ARGE habe zu Unrecht Einstiegsgeld bewilligt, so dass auch keine Weitergewährung beansprucht werden könne. Die ARGE habe bei dem Kläger und seinem weiterhin geförderten Geschäftspartner nicht beachtet, dass ihre Firma einen „Growshop“ und einen „Headshop“ betreibe. Als „Growshop“ werde ein Geschäft bezeichnet, das Zubehör zur Aufzucht und zum Anbau verschiedener Drogen – meist Cannabis – verkaufe, wie z.B. spezielle Lampen, Dünger, Samen und Aufzuchtkästen. Bei einem „Headshop“ gehe es um den Verkauf von Zubehör für die Cannabis-Szene.

Der Kläger bewege sich zumindest am Rande der Legalität, indem er Artikel anbiete, die unter Strafe gestellte Handlungen wie die unerlaubte Herstellung von Cannabisprodukten ermöglichten. Die öffentliche Förderung einer derartigen selbständigen Tätigkeit mit direktem Bezug zur Rauschmittelszene sei nicht akzeptabel und könne ermessensfehlerfrei nicht erfolgen. Sie konterkariere staatliche Bemühungen zur Begrenzung des Drogenkonsums.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 28.03.2007, Az.: S 22 AS 32/06

Quelle: Pressestelle SG Dortmund

Veroeffentlicht von: Sozialticker   am: 9. Mai 2007 um 12:55 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Wirksamkeit der Personal-Service-Agenturen überprüfen

Berlin: (hib/MIK) Für eine Überprüfung der Wirksamkeit der Personal-Service-Agenturen (PSA) hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss am Mittwochmorgen einstimmig, die zugrunde liegende Eingabe dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales “als Material” zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages “zur Kenntnis” zu geben. Die Petentin hatte in ihrer Eingabe die Abschaffung der Personal-Service-Agenturen gefordert. Sie begründete dies damit, dass sich die PSA nur an der Arbeitslosigkeit der Menschen bereichern und Arbeitslose nicht in den ersten Arbeitsmarkt integrieren würden. Um nicht weiter “unnötige Steuermittel für sinnlose Projekte” auszugeben, müssten diese Agenturen geschlossen werden. Das Geld solle vielmehr für die Förderung von Berufsausbildung ausgegeben werden, so die Petentin. In der vom Petitionsausschuss eingeleiteten parlamentarischen Prüfung führte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus, dass die PSA nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch wie alle im Rahmen der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführten Maßnahmen von unabhängigen wissenschaftlichen Instituten evaluiert würden.

Der “Bericht 2006 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt” (16/3982) stelle zu den PSA fest, dass quantitative Wirkungsanalysen ergeben hätten, PSA-Beschäftige würden aufgrund dieser Tätigkeit später als vergleichbare Arbeitslose ihre Arbeitslosigkeit oder PSA-Beschäftigung durch eine Integration am Arbeitsmarkt beenden. Somit verschlechtere sich nach heutigem Stand die PSA durch den Lock-in-Effekt (Verminderung der Vermittlungs- und Eigensuchaktivität) die Eingliederungschancen. Unhängig davon gebe es jedoch auch erfolgreiche PSA-Projekte, heißt es in dem Bericht der Bundesregierung. Deshalb erschien den Ausschussmitgliedern einvernehmlich die Petition geeignet zu sein, als Grundlage für die weitergehende Überprüfung der Wirksamkeit der PSA zu dienen.

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages

Veroeffentlicht von: Einstein   am: 9. Mai 2007 um 12:36 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

10 A 11598/06 OVG - Beihilfe für Viagra

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Neues aus dem Bereich RechtEin Bundesbeamter erhält zu den Aufwendungen für Viagra eine Beihilfe, wenn dieses Medikament wegen einer krankheitsbedingten Erektionsstörung verschrieben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und folgte damit einem Urteil des 2. Senates des Gerichts, das bereits einem Landesbeamten Beihilfe für die Behandlung einer krankhaften Erektionsstörung mit Viagra zugesprochen hat.

Der Kläger hatte nach der operativen Entfernung der Prostata an einer Erektionsstörung gelitten, zu deren Behebung ihm von seinem Arzt 12 Viagra Tabletten verordnet worden waren. Den Antrag, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 144,52 € zu gewähren, lehnte die beklagte Beihilfestelle ab, da die Beihilfevorschriften die Beihilfefähigkeit von Kosten für die Behandlung von Erektionsstörungen generell ausschließen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung des Beamten hatte nun Erfolg.

Das Bundesbeamtengesetz gewähre dem Beamten im Krankheitsfall einen Anspruch auf Beihilfe, die seine private Eigenvorsorge ergänze. Zwar dürften die Beihilfevorschriften einzelne Medikamente und Behandlungsmethoden von der Beihilfe ausschließen. Jedoch sei es unzulässig, für bestimmte Krankheiten insgesamt keine Beihilfe zu zahlen. Der Ausschluss der Behandlung einer Krankheit - hier der Erektionsstörungen als Folge einer Krebsoperation der Prostata - von der Beihilfefähigkeit sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil Viagra in Fällen, in denen keine Krankheit vorliege, zur Verbesserung der sexuellen Potenz benutzt werde („Lifestyle-Mittel”). Einem etwaigen Missbrauch oder unzumutbaren finanziellen Belastungen der Beihilfekasse könne beispielsweise durch einen Eigenbehalt des Beamten, die Festsetzung eines Höchstbetrages oder eine mengenmäßige Begrenzung des anzuerkennenden Medikaments entgegengewirkt werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Urteil vom 20. April 2007, Aktenzeichen: 10 A 11598/06.OVG

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