Der Bundestag unterhält für seine Liegenschaften Dienstleistungsverträge über die Unterhalts- und Glasreinigung mit Laufzeiten von zwei Jahren und einer Option über weitere zwei Jahre. Die Verträge sind nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben im europaweiten Offenen Vergabeverfahren ausgeschrieben worden.
Die Bundestagsverwaltung hat bei der Beauftragung der Firmen bewusst darauf Wert gelegt, dass mit ihnen eine Quadratmeterobergrenze vereinbart wurde, die es dem Personal ermöglicht, die zu reinigende Fläche auch zu bewältigen. Dies bedeutet bei Büros z.B., dass die Quadratmeterobergrenze, die vereinbart wurde, 10 Prozent unter der liegt, die vom Bundesverband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung (REFA) vorgegeben wird.
Der Verwaltung des Deutschen Bundestages sind weder von der Gewerkschaft noch von anderer Seite Unterlagen vorgelegt worden, aus denen hervorgeht, dass es zu Stundenlohnzahlungen an das Personal gekommen ist, die nicht dem Tarifvertrag entsprechen.
Der Tarifvertrag für die Gebäudereiniger ist mittlerweile für gemeingültig erklärt worden. Dies bedeutet: alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob tarifgebunden oder gewerkschaftlich organisiert oder auch nicht, haben eine Verpflichtung bzw. einen Anspruch, Tariflohn zu zahlen oder zu erhalten. Tatsache ist: alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Bezahlung des Tariflohnes.
Gem. § 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Andere Anforderungen, z.B. die tarifgerechte Entlohnung, können demnach nicht gefordert werden. Gleichwohl haben alle Auftragnehmer auf freiwilliger Basis vor Abschluss der Verträge erklärt, mindestens den Tariflohn zu zahlen.
Eine möglicherweise nicht tariflohngerechte Bezahlung berührt das Verhältnis des Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Das Vertragsverhältnis mit dem Deutschen Bundestag ist nur in soweit berührt, dass der Auftragnehmer als unzuverlässig anzusehen ist, der keinen Tariflohn zahlt. Die Verwaltung hat dann die Möglichkeit, ihn bei der nächsten Vergabe vom Vergabeverfahren auszuschließen, oder eine mögliche Option nicht wahrzunehmen.
Quelle: Pressedienst Deutscher Bundestag
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Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenende:
- SG Leipzig S 19 AS 2000/06 ER Mietglied der BG, Rentennachzahlung, Warmwasserpauschale
- LSG Berlin L 23 B 186/06 SO ER Krankheitsbedingter Bedarf an Energiekosten v.m. 40 Euro
- LSG Berlin L 5 B 110/07 AS ER Alleinerziehendes Elternteil,Anspruch 1-Zimmerwohnung
- LSG Berlin L 5 B 225/07 AS ER Betriebskostennachzahlungen, EA-Verfahren, Kdu
- SG Luebeck S 30 SO 2/07 ER Mietkaution
- SG Frankfurt S 33 AL 854/05 Arbeitsunfaehigkeit, Mutterschutzgesetz, Anspruch ALGI
- SG BerlinS 104 AS 5029/07 ER Existenzgruenerzuschuss ist anrechenb. Einkommen
- LSG Sachsen L 3 AS 101/06 Warmes Wasser muss zusaetzlich gezahlt werden
- LSG Berlin L 5 B 149/07 AS ER ETW 80qm, Schuldzinsen, Tilgungsr.,Anrechnung Eigenheimzul.
- LSG Berlin- Br. L 5 B 125/07 AS ER Zur Aufhebung ALGII nach Paragraf 48 SGBX
- LSG Baden- W. L 3 AS 1740/07 ER-B Verfassungsrechtliche Bedenken Stiefkinderregelung
- LSG Berlin L 5 B 173/07 AS ER Uebernahme von Gasschulden verneint
- LSG Berlin L 5 B 49/07 AS PKH Ausschluss ALGII nach Paragraf 7 Abs. 6, kein Haertefall
- SG Berlin S 104 AS 1570/06 Mehrbedarf Diabetes mellitus Typ II
- BSG B 11a AL 21/06 R Alhi-Beduerftigkeitspruefung, Vermoegen
- LSG NRW L 19 B 42/06 AL Knieprellung kein wichtiger Grund f.Wahrnehmung Termin Arbeitsamt
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
Eine Unterbringung der Eltern im Heim ist sehr teuer und kostenaufwändig. Desweiteren bleiben oftmals auch Versorgungslücken. Dann ist es so, dass das Sozialamt zunächst den Differenzbetrag vorstreckt. Weil Kinder laut Gesetz zur Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern verpflichtet sind, darf sich das Sozialamt deshalb von den Kindern die entstandenen Kosten zurückholen. Dies bedeutet aber keineswegs, dass die Kinder immer finanziell herangezogen werden können. Das Einkommen der Kinder sowie das Vermögen ( = im Laufe der Zeit angespartes Geld ) sind dafür ganz entscheidend.
Grundsätzlich aber gilt folgendes:
Für den Unterhalt der Eltern muss jeder von seinem Einkommen nur so viel aufwenden, wie dies auch wirklich zumutbar ist.
Das bedeutet, dass es Freibeträge gibt.
Beispielsweise darf ein Alleinstehender 1400 Euro bzw. Verheiratete 2450 Euro vom Nettoeinkommen behalten. Wenn Kinder da sind, darf der Familie noch mehr freies Geld zur Verfügung stehen.
Zurückgreifen kann das Sozialamt aber unter Umständen auf das Vermögen. Hier ist aber zu beachten, dass es das so genannte Schonvermögen gibt. Als Schonvermögen werden Vermögenswerte gezählt, die unantastbar für das Sozialamt sind.
Dazu gehören beispielsweise:
- - das eigene - aber selbst genutzte Haus
- - das Auto - eines darf jede Familie besitzen
- - die Altersvorsorge ( z.B. Riesterrente )
Zu beachten ist aber noch:
Das Haus zählt nicht mehr zum Schonvermögen, wenn die Eltern den Kindern das Haus schon geschenkt haben, um die Erbschaftssteuer später einzusparen, dann kann in diesem Fall unter Umständen diese Schenkung vom Sozialamt wieder rückgängig gemacht werden.
Wenn eine Verarmung der Eltern selbst vorliegt, können die Eltern die verschenkte Immobilie sogar innerhalb von 10 Jahren zurückfordern bzw. auch stellvertretend - das Sozialamt.
Bei Hartz-IV-Empfängern (ALG II) dürfen die Kosten für warmes Wasser nicht von den KdU (Kosten der Unterkunft) abgezogen werden. Das entschied das Landessozialgericht in Chemnitz im Urteil :
AZ L 3 AS 101/06.
Ebenso wie Heizkosten seien die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen, urteilten die Richter. Anders sei für die Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert.
Im zu urteilenden Fall, hatte das Job-Center (ARGE) die Unterkunftskosten zwar übernommen, aber eine Pauschale für das warme Wasser abgezogen. Das sahen die Chemnitzer Richter etwas anders und als nicht rechtens an. In den Regelleistungen seien nur die Energiekosten für den restlichen Haushalt wie Waschmaschine und Geschirrspüler enthalten, nicht aber für warmes Wasser aus der Leitung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. ( Quelle: KSTA )
Weitere Informationen: Widerspruch & Klage - Beachte … es gibt bereits unzählig unterschiedliche Rechtsprechungen aus allen Sozialgerichten. Einigkeit verflüssigt sich wie Warmwasser.
Berlin: (hib/MVF) Die Bundesregierung will eine bessere Unterstützung von Auszubildenden mit Kind garantieren sowie Studien- und Praktikumsaufenthalte im Ausland fördern. Der Entwurf (16/5172) zur 22. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ziele darauf ab, die persönlichen Bildungschancen zu verbessern und gleichzeitig den Fachkräftenachwuchs zu sichern, heißt es. Künftig sollen junge Eltern einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag zusätzlich zum Bedarfssatz erhalten. Eine internationale Ausbildung werde favorisiert, indem nun auch komplett im europäischen Ausland absolvierte Ausbildungen gefördert würden. Auch Praktikanten, die außerhalb Europas tätig sind, könnten jetzt ohne zusätzliche Bescheinigung auf BAföG-Leistungen zurückgreifen, so der Gesetzesentwurf.
Nach dem Willen der Bundesregierung wird auch Auszubildenden mit Migrationshintergrund in Zukunft die finanzielle Unterstützung des BAföG uneingeschränkt zuteil, vorausgesetzt sie leben dauerhaft in Deutschland. Den Hinzuverdienst von Auszubildenden regelt der Entwurf ebenfalls. Dabei sind 400 Euro als monatliche Obergrenze für einen Nebenjob vorgesehen. Mit Änderungen bei der elternunabhängigen Förderung will die Bundesregierung einen Beitrag zur Gegenfinanzierung leisten. Sonderfälle für Besucher von Abendgymnasien und Kollegs würden auf den Kern des zweiten Bildungswegs konzentriert und nicht mehr an die Art der Ausbildungsstätte geknüpft. Weiterhin plant die Regierung, zahlreiche überflüssige Vorschriften im BAföG aufzuheben und damit in der Praxis Bürokratie abzubauen. Durch die Änderungen werden keine finanziellen Mehrbelastungen erwartet.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages
Berlin: (hib/SUK) Die Grünen wollen die Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen aus armen Haushalten verbessern. Sie fordern daher die Bundesregierung in einem Antrag (16/5253) dazu auf, es den Kostenträgern des SGB II, SGB XII und des Asylbewerberleistungsgesetzes zu ermöglichen, Sachleistungen zu gewähren, die “der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung” von Kindern und Jugendlichen dienen. Zu diesen Sachleistungen zählten etwa Lernmittel und Schulmaterial, Mahlzeiten im Rahmen der Ganztagsbetreuung in Kindertagesstätten und Schulen, die Inanspruchnahme von kommunalen Sportangeboten, Musikschulen und Bibliotheken sowie die Kosten für die Schülerbeförderung, sofern keine Erstattung durch das zuständige Bundesland vorgesehen ist.
In der Begründung heißt es, es sei vor dem Hintergrund steigender Armutsgefährdungen von Familien mit Kindern “nicht nachvollziehbar”, dass einige Bundesländer sich sukzessive von der Verantwortung für alle Schüler verabschiedeten. Kürzungen im Bereich der Lernmittel und der Schülerbeförderung seien “nicht hinnehmbare besondere Härten” für Kinder aus einkommensschwachen Familien.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages
Berlin: (hib/BOB) Überwiegend zustimmend ist am Mittwochnachmittag im Rechtsausschuss der Entwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes (16/3655) von den Sachverständigen bewertet worden. Es soll das aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz vollständig ersetzen. Michael Streck vom Deutschen Anwaltsverein erklärte in der Anhörung, der Entwurf sei ein “stimmiges Konzept” zur Regulierung des Rechtsberatungsmarkts. Es sei an der Zeit, das geltende Recht insgesamt durch eine vollständige Neufassung abzulösen. Laut Streck bleibt es auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes dabei, dass “der Rechtsanwalt derjenige ist, der für die qualifizierte Rechtsberatung berufen und dem die gerichtliche Vertretung vorbehalten ist”. Auch Michael Krenzler von der Bundesrechtsanwaltskammer lobte den Entwurf. Er versuche eine von allen Seiten für sinnvoll erachtete “behutsame Modernisierung und Öffnung des Rechtsberatungsmarktes”. Liberalisierung habe aber ihren Preis. Nach Ansicht Krenzlers werde es zu einem erhöhten Geschäftsanfall der Justiz durch Schadenersatzprozesse wegen unqualifizierter Rechtsberatung kommen. Dies sei hinzunehmen.
Gabriele Caliebe, Richterin am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, erklärte dazu, die Qualifikation eines Juristen sei nicht überall dort erforderlich, wo rechtliche Fragen überhaupt berührt werden. Genau diese Abgrenzung habe der vorliegende Gesetzentwurf in rechtliche Rahmenbedingungen umgesetzt. Die Vorlage stelle aber unmissverständlich klar, dass die Rechtsanwälte auch in Zukunft die berufenen Vertreter zur Wahrung des Rechts der einzelnen Bürger sind. Genau dieselbe Linie vertrat Professorin Barbara Grunewald, die den Lehrstuhl für bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität Köln innehat. Die Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie im vorliegenden Gesetz ermöglichten eine weitergehende Zusammenarbeit zwischen Anwaltschaft und Fremdberuflern. Das Konzept sei schlüssig und werde sich aller Voraussicht nach in der Praxis bewähren.
Ebenfalls zustimmend äußerte sich Professor Martin Henssler vom Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Köln. Insbesondere sei es zu begrüßen, dass das neue Gesetz so konzipiert sei, dass alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Ferner sei positiv anzumerken, dass das Gesetz keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes beabsichtige. Denn diese hätte erhebliche negative Auswirkungen auf den Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung gehabt. Werner Hesse vom Paritätischen Wohlfahrtsverband bezeichnete die vorgesehene Reform als “notwendig und überfällig”. Die Vorlage des Gesetzentwurfs sei “uneingeschränkt zu begrüßen”. Auch Helmut Kramer, Richter am Oberlandesgericht a.D. aus Wolfenbüttel, hielt die vorgesehenen Regelungen für die gewerbliche Rechtsberatung “bei aller Kompliziertheit und trotz gewisser Defizite” für sachgerecht. Er kritisierte aber, mit der weitgehenden Aufrechterhaltung und zum Teil sogar noch Ausdehnung des Verbots der altruistischen (uneigennützigen) Rechtsbesorgung stehe das Rechtsdienstleistungsgesetz “in kaum gebrochener Kontinuität zum nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetz vom Dezember 1935″.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages