Hartz-IV-Empfänger sind nach einem Urteil des Koblenzer Sozialgerichts verpflichtet, die Bewilligungsbescheide für das Arbeitslosengeld II auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Hut ab, wer dies kann, denn nicht mal SB´s können das Kauderwelsch genau entziffern.
SG Koblenz, Urteil vom 04.07.2006, Az. S 11 AS 305/05
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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Bayerisches LSG, Urteil vom 04.04.2006, Az. L 5 KR 83/05
Es besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB-V i.V.m. § 199 RVO gegen die Krankenkasse, wenn eine Schwangerschaft vorliegt, aufgrund dessen eine Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere geeignete Person im Haushalt lebt, die diese Tätigkeit übernehmen kann.
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Das Urteil befasst sich mit folgenden Themen:
- Zur Gewährung von Unterkunftskosten bei entgeltlichem Wohnrecht des Vaters und eingeräumten Nießbrauchrecht der Tante.
- Zur Anrechnung von Kindergeld für Volljährige, wenn ihm Taschengeld vom Vater gezahlt wird.
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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.06.2006, Az.: S 26 (22,46) RA 128/04
Wird ein volljähriges behindertes Kind neben dem Besuch einer Förderschule ganztägig in einer Einrichtung für betreutes Wohnen versorgt, verliert die Mutter ihren Anspruch auf große Witwenrente.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Die §§ 9 Abs. 1 und 38 SGB II stehen dem Individualisierungsgrundsatz nicht entgegen.
Ein Rückforderungsbescheid ist nicht hinreichend bestimmt gem. § 33 Abs. 1 SGB X, wenn im Tenor ein Gesamtbetrag von der Bedarfsgemeinschaft gefordert wird.
- 1. Der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG v. 15.12.1977, V C 35, 77) zur Sozialhilfe entwickelte Grundsatz eines Individualanspruchs gilt auch im Leistungssystem des SGB II.
- 2. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht gewährten Leistungen nach dem SGB II müssen im Tenor eindeutig erkennen lassen, welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht erhalten hat und welcher Betrag von welcher Person zurückgefordert wird, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 SGB X zu genügen (OVG Niedersachsen v. 24.04.03, 12 LA 85/03; VG Karlsruhe v. 12.07.99, 8 K 2907/98).
- 3. Für die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage im SGB II.
Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis.
Daneben sind allerdings auch die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit
der Bedarfsanteilsmethode bzw. zur Falschinterpretation der entsprechenden Vorschrift brisant.
Betroffene Hartz IV Empfänger sollten unbedingt einen Überprüfungsantrag gemäss §44SGBX stellen.
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So urteilte das Landessozialgericht Bayern am 18.05.2006 wie folgt:
Durch diesen vom Gesetzgeber festgelegen Regelsatz wird weder gegen die Menschenwürde (Art 1 Abs 1 Grundgesetz - GG -) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) verstoßen.
Desweiteren beschäftigt sich das Urteil mit folgenden Themen:
- Anrechnung der Rente der Ehefrau
- Abzug des Warmwasseranteils aus den Heizkosten
- Berücksichtigung von Zuzahlungen für Medikamente und Praxisgebühr
- Berücksichtigung Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer und Teilkaskoversicherung
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SG Wiesbaden, B. v. 24.04.2006, S 16 AS 79/06 ER
Einnahmen in Geld aus Internetauktionen kommen grundsätzlich als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II in Betracht (vgl. auch SG Wiesbaden, Beschluss vom 6. September 2005, Az.: S 15 AS 100/05 ER).
Bei der für Einnahmen in Geld typischen Änderung im Vermögensbestand ist grundsätzlich nicht nach der Qualität der Gegenleistung – hier: Verkaufserlös – oder der Herkunft des Zuflusses zu differenzieren (vgl. zu diesem Kriterium Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 38).
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