Alle Empfänger von Arbeitslosengeld II (HARTZ-IV-Empfänger) haben keinen Anspruch auf eine Bezahlung ihrer geleisteten Überstunden während ihrer (Arbeits-) Erprobung. Wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt mit einem entsprechenden und veröffentlichten Urteil begründete, entsteht zwischen dem Betrieb und dem zu erprobenden Arbeitslosen keinerlei Rechtsbeziehung. Somit hat das Gericht, genau wie auch die Vorinstanz, die Forderung eines Mannes nach Bezahlung seiner Überstunden abgelehnt. Der Mann leistete nach eigenen Angaben während seiner Erprobung in einem Metallbetrieb Überstunden, für die er das Entgelt in Höhe von 900 Euro gefordert hat.
Aktenzeichen des Urteils
Az.: 12 Sa 772/06
Wenn der Kläger meint, dass er zu stark beansprucht wird bzw. wurde, kann er sich höchstens mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen. So wurde es jedenfalls von den Richtern erklärt. Auch gibt es für Probearbeiter kein Überstundenverbot. Sogar das Gegenteil ist der Fall, so dass:
- - die Bereitschaft des Arbeitnehmers zu Mehrarbeit bzw. Überstunden
- - die Belastbarkeit des Arbeitnehmers
durchaus zum Gegenstand der Belastungsprobe durch den Arbeitgeber werden können.
Der Kläger (= in diesem Fall also der Arbeitnehmer) war der Ansicht, nur 8 Stunden täglich arbeiten zu müssen. Außerdem vertrat er die Auffassung, bei geleisteten Überstunden/Mehrstunden einen Anspruch auf dessen Bezahlung zu haben. Eigentlich sollte jede Tätigkeit auch entlohnt werden, denn so urteilten andere Gerichte schon mehrfach. Bleibt daher nur noch der Gang zur nächsten Instanz, um den Missbrauch an allen Arbeitnehmern zu vermeiden, denn dies wird mit diesem Urteil sicherlich vermehrt nun eintreten.
Arbeiten bis zum Umfallen … der Wille ist vorhanden, nur die Entlohnung nicht.
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Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenbeginn:
- VG Bremen S4 V 420/07 Zum getrennt Leben von Eheleuten im gemeinsamen Haus
- SG Stuttgart S 19 AS 896/07 ER Härtefall, Ausbildung, Abiturprufung, Alleinerziehung,..
- BSG B 7b AS 4/06 R Hoehe der Regelleistung, Paragraf 428-Verfassungsmaessigkeit
- BSG B 9b SO 6/06 R , B 9b SO 5/06 R Anrechnung Kindergeld
- SG Lueneburg S 25 AS 975/07 ER fehlender Mietspiegel, Paragraf 8 WoGG
- LSG NRW L 12 AS 12/06 Tilgung v. Schulden nicht absetzbar vom Einkommen ( EU-Rente )
- LSG NRW L 12 AS 14/06 Zufluss von Einmaligem Einkommen( ALGI )
- LSG NRW L 12 AS 32/06 Zur Anrechnung der Eigenheimzulage vor d. 01.10.2005
- Beim BSG anhaengige Rechtsfragen Stand 08.02.2007
- SG Dortmund S 31 AS 228/05 ER Eheaehnlich verneint auf Grund kurzer Dauer ( 9 Monate )
- SG Reutlingen S 2 AS 4309/06 Tatsaechliche KdU, Nachweis Umzugsbemuehungen, Rechtspr. BSG,
- SG Dresden S 28 AS 890/06 Gewaehrung einer Wohnungserstausstattung
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
Berlin: (hib/SUK) Die Bundesregierung kann nicht sagen, wie lange die Bearbeitung eines Elterngeldantrags durchschnittlich dauert. In ihrer Antwort (16/5858) auf eine Kleine Anfrage der Liberalen (16/5667) weist sie darauf hin, dass die Länder den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetzes unterschiedlich organisiert hätten. Es gebe bislang keine vergleichbaren Länderangaben. In den Ländern existierten Verwaltungsvorschriften zur Zuständigkeitsregelung im Umfang zwischen 0,5 und maximal zwei Seiten. Als besonders zeitintensiv gestalte sich bei der Bearbeitung der Anträge die Einkommensermittlung, da es hierfür einer umfangreichen Prüfung bedürfe.
Auf die Frage der FDP, wie umfangreich die Elterngeldanträge ausgestattet seien, verweist die Regierung darauf, dass die Ausgestaltung der Anträge ebenfalls Ländersache sei. Der Bund habe keine Möglichkeit, ein einheitliches Antragsformular vorzugeben. In der Regel umfasse der eigentliche Antrag aber vier Seiten und das Formular zum Einkommensnachweis sowie zu eventuell erforderlichen Bescheinigungen jeweils zwei Seiten. Die Zahl der Nachweispflichten sei “vom konkreten Fall abhängig”. Werde nur der Mindestbetrag von 300 Euro beantragt, reduzierten sich die Angaben auf ein Minimum, da jede Einkommensprüfung entfalle.
Bislang sei in rund 3.000 Fällen Einspruch gegen Elterngeldbescheide eingelegt worden, dies entspräche etwa 2,5 Prozent aller Bescheide. Zudem seien derzeit drei Gerichtsentscheidungen bekannt, in denen Eltern geklagt hatten, deren Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren worden sei. Alle drei Fälle seien in erster Instanz abgewiesen worden.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung und die Monopolkommission sind gemeinsam der Auffassung, dass es keinen generellen Anspruch auf kostenloses Fernsehen gibt. Dies geht aus der Stellungnahme der Bundesregierung (16/5881) zum 16. Hauptgutachten der Monopolkommission für die Jahre 2004 und 2005 (16/2460, 16/2461) hervor. Die fünfköpfige Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium, dessen Mitglieder für jeweils vier Jahre vom Bundespräsidenten berufen werden.
Die Regierung lehnt nach eigener Aussage weder eine gesonderte Zahlungspflicht der Fernsehnutzer noch eine Verschlüsselung von Programmen von vornherein ab. Um ein Entgelt zu fordern, müssten die Sender jedoch untereinander im Wettbewerb stehen. Die Verschlüsselung dürfe nicht genutzt werden, um andere Anbieter auszuschließen. Sie müsse “zugangsoffen und diskriminierungsfrei” sein, und es dürfe keinen Zwang zur Grundverschlüsselung geben. Dem Zuschauer solle die Möglichkeit bleiben, ohne Zusatzkosten frei empfangbare und unverschlüsselte Programme auch im digitalen Zeitalter nutzen zu können. Im Gegensatz zur Monopolkommission hält die Regierung die Rundfunkgebühren nicht für eine Beihilfe im EU-rechtlichen Sinne.
Kritisch setzt sich die Regierung mit der Auffassung der Monopolkommission auseinander, die für ein “Modell der Marktoffenheit” anstelle der bisherigen “Ausgewogenheitspflege” eintritt. Nach Auffassung der Wettbewerbswächter ist eine Abkehr von der marktwirtschaftlichen Steuerung durch eine “vermeintliche Sondersituation des Rundfunks” nicht mehr zu begründen. Dem hält die Regierung entgegen, dass die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade nicht durch ein Marktversagen oder durch gravierende Funktionsstörungen im Rundfunkmarkt zu begründen sei. Sie bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Grundversorgung nicht Mindestversorgung bedeute, auf die der öffentlich-rechtliche Bereich begrenzt werden könnte. Die Karlsruher Richter hätten deutlich gemacht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf eine Nischenfunktion beschränkt werden dürfe, die es ihm unmöglich mache, die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu befriedigen und die Meinungsvielfalt der Medien sicherzustellen. Viele Anbieter seien nicht zwangsläufig der beste Garant für eine Vielfalt von Meinungen, betont die Regierung. Dies zeige das digitale Fernsehen. Es biete mehr Programme und Kanäle, aber keineswegs eine entsprechende inhaltliche Vielfalt. Die unterschiedlichen Bedürfnisse und Ansprüche verschiedener Altersgruppen sowie der vielen Minderheiten in der Bevölkerung würden im digitalisierten Fernsehen bislang nicht ausreichend im Sinne der Grundversorgung befriedigt.
Im Hinblick auf öffentliche Apotheken widerspricht die Bundesregierung der Auffassung der Monopolkommission, es handele sich dabei im Wesentlichen um eine Einzelhandelstätigkeit. Für die Regierung wird der Arzneimittel- und Apothekenmarkt auch in Zukunft gewissen Regulierungen unterliegen, die sich aus den Anforderungen an die Arzneimittelsicherheit und die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ergeben. Entsprechend lehnt die Regierung die Empfehlungen der Monopolkommission ab, das Arzneimittelsortiment, das auch außerhalb von Apotheken verkauft werden kann, zu erweitern. Die Apothekenpflicht schaffe die Voraussetzungen für eine qualifizierte Prüfung und Lagerung der Arzneimittel sowie eine angemessene Beratung bei ihrer Abgabe, schreibt die Regierung. Wirtschaftliche Erwägungen könnten nicht gegen die Anforderungen an die Arzneimittelsicherheit aufgewogen werden.
Schließlich widerspricht die Regierung auch der Auffassung der Monopolkommission, die Meisterprüfung im Handwerk sei als Voraussetzung für den Marktzugang überflüssig. Mit der Meisterprüfung sollten Leistungsstand und -fähigkeit des Handwerks gewahrt werden, heißt es in der Stellungnahme unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Die Wahrscheinlichkeit, dass unsachgemäße und damit potenziell gefährdende Handwerksleistungen erbracht werden, werde durch die Meisterprüfung verringert.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages
Mehr Geld für kinderreiche Familien: Krokodilstränen der Ministerin - rechtzeitig vor der nächsten Bundestagswahl!
Während die Wald- und Wiesenpolitiker noch um die Krippenfinanzierung pokern, hat die Bundesfamilienministerin schon das nächste familienpolitische Thema für die Bundestagwahl 2009 besetzt: Die sachlich zwingende Kindergelderhöhung.
Sowohl der steuerliche Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld sind seit 2002 nicht mehr angehoben worden, obwohl die Kosten für Kinder und Jugendliche seither kräftig gestiegen sind (vgl. HBF 2006a). Das widerspricht dem Verfassungsauftrag (vgl. Sachdarstellung zum Kinderfreibetrag/Kindergeld, HBF 30.10.06). Daher hat der Bundesfinanzminister einen Rechenweg gefunden, der die Kinderkosten statistisch hat sinken lassen (vgl. HBF 2006b). Aber selbst nach dieser Methode, ist eine Erhöhung der Freibeträge und des Kindergeldes für alle eigentlich nicht mehr zu vermeiden.
Daß dies noch längst keine abgemachte Sache ist, zeigt der aktuelle Vorstoß Ursula von der Leyens zur Erhöhung des Kindergeldes ab dem zweiten Kind im Wahlkampfjahr 2009 (HPL). Sie möchte demnach die staatliche Unterstützung nur auf “kinderreiche” Familien beschränken, also die Ein-Kind-Eltern außen vor lassen. Daß selbst dies den Finanzpolitikern - trotz des regierungsamtlichen Dauerlamentos über den anhaltenden Geburtenrückgang - immer noch zu weit geht, verdeutlicht ihre prompte Forderung nach einer “Gegenfinanzierung” (HPL), die etwa bei der Unternehmensteuerreform sehr schnell “vergessen” worden ist.
An diesen phantasielosen Krämerseelen gemessen, erscheint die Ministerin wie die reinste familienpolitische Lichtgestalt - allerdings völlig zu Unrecht. Denn sie entdeckt ihr Herz für die “kinderreichen” Familien doch reichlich spät.
Quelle: Heidelberger Büro für Familienfragen und Soziale Sicherheit
Als “ausgemachten medienpolitischen Skandal” wertete der stellvertretende Vorsitzende der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Frank Werneke, die geplante Entlassungswelle bei ProSiebenSat1. Zwischen 200 und 300 Menschen vorwiegend aus den Nachrichtenredaktionen in München und Berlin sollen dementsprechend entlassen, die Sendungen “SAT 1 am Mittag”, “Sat 1 News – Die Nacht” und die 18.30 Uhr-Nachrichtensendung sofort eingestellt werden. “Das degradiert die Sender zu reinen Abspielkanälen”, kritisierte Werneke. Dies sei ein “Fall für die Medienaufsicht”, die nun mit allen Mitteln prüfen müsse, ob die Sender ihrem Programmauftrag noch nachkämen.
Quelle: ver.di-Bundesvorstand
Nach der geplanten Neufassung des § 42 der Abgabenordnung sollen alle Steuerzahler unter Generalverdacht gestellt werden, kritisiert der Bund der Steuerzahler. Zudem wird der Willkür von Finanzbeamten Tür und Tor geöffnet. Auslöser für die Kritik ist der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 aus dem Bundesfinanzministerium. Jahrelang waren die Steuerzahler darauf eingestellt, dass Finanzbehörden die Anerkennung von Gestaltungen im Steuerrecht verwehren konnten, wenn nachgewiesen wurde, dass eine Gestaltung nur vorgenommen wurde, um Steuern zu sparen.
Nach dem Referentenentwurf sollen dagegen zukünftig Steuerzahler darlegen „dass es beachtliche außersteuerliche Gründe“ für eine Gestaltung gibt. Das Bundesfinanzministerium spricht mit dieser Formulierung einen Generalverdacht aus. Offenbar geht man im Bundesfinanzministerium davon aus, dass jede Entscheidung eines Steuerzahlers, die zu einer Minderung der Steuerlast führt, nur deswegen getroffen wurde, um das Steuerrecht zu missbrauchen. Die Steuerzahler müssen das Gegenteil beweisen. Damit wird die Beweislast umgekehrt. Die Regelung ist umso kritikwürdiger, als der Steuerzahler nur die Möglichkeit hat, mit dem zuständigen Finanzbeamten zu verhandeln, ob Gestaltungen anerkannt werden oder nicht. Das ist das Gegenteil von Verlässlichkeit im Steuerrecht. Wer sich der möglichen Willkür einer Verhandlung nicht aussetzen möchte, hat die Möglichkeit im Vorfeld seiner Entscheidung eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen. Doch solche Auskünfte sind seit Ende 2006 gebüh renpflichtig, eine Auskunft kostet mindestens 100 Euro.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Neufassung des § 42 Abgabenordnung ist ein Ärgernis für die Steuerzahler und sollte nach Auffassung des Steuerzahlerbundes schleunigst eingestampft werden. Würden die Pläne Wirklichkeit, würde das deutsche Steuerrecht auf noch weniger Akzeptanz stoßen, dem Verhältnis zwischen Staat und Bürger würde großer Schaden zugefügt.
Im Zuge der Beratungen des Jahressteuergesetzes 2008 wird sich der Bund der Steuerzahler für die Beibehaltung der bisherigen Regelung einsetzen und fordert darüber hinaus auch die Abschaffung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte. Die komplette Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler zum Jahressteuergesetz kann unter steuerzahler.de abgerufen werden.
Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.