LSG Berlin- Brandenburg L 23 SO 1094/05 vom 28.09.2006 .
Da die Klägerin einen Teil ihrer Ernährung anderweitig erhalten kann und erhält, ist der Beklagte grundsätzlich befugt, die der Klägerin gewährte Grundsicherung wegen der Nutzung des kostenlosen Mittagessens in der WfbM abweichend festzulegen. Die über § 42 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gewährten Regelbedarfssätze können abweichend festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Aus dem nicht eingeschränkten Verweis in § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergibt sich, dass die Regelung über die Bemessung des Regelsatzes nach den individuellen Verhältnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII uneingeschränkt gilt (Schellhorn in Schellhorn /Schellhorn/Hohm, SGB XII, Komm., 17. Aufl., 2005, § 42, Rn. 6 m. w. N.; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, 2005, § 42 Rn. 3). Nach der Gesetzesbegründung zu § 28 SGB XII ist ein Bedarf z. B. anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von dritter Seite erhält. Die Begründung des Gesetzgebers nennt insoweit als Beispiel ausdrücklich “unentgeltliches Essen” (BT-Drs. 15/1514 S. 59).
Schließlich rechtfertigt auch der Nachranggrundsatz (§ 2 SGB XII) eine Anrechnung für die kostenlose Inanspruchnahme des Mittagessen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialhilfeleistungen erhält. Das in der WfbM zur Verfügung gestellte kostenlose Mittagessen stellt eine solche nach § 2 Abs. 1 SGB XII wahrzunehmende Selbsthilfemöglichkeit dar, die von der Klägerin auch wahrgenommen wird (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, a. a. O., m. w. N.).
Kürzung um 1,77 € tägl. = 35,40 € monatl. ist zulässig.
So urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen am 28.07.2006 wie folgt:
Die Möglichkeit der abweichenden Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist verfassungsrechtlich geboten und bringt das Individualisierungsprinzip des § 9 SGB XII zur Geltung. Dabei ist der Einzelfall im Sinne der Vorschrift nicht als einmaliger Fall zu deuten, sondern kann in konkreten Situationen mehrere Personen gleichzeitig treffen. Die hier – vorläufig – zu entscheidende Frage betrifft letztlich sämtliche Personen, denen durch Gewährung anderer staatlicher Leistungen oder privater Zuwendungen ein Mittagessen zur Verfügung gestellt wird. Mit dem SG geht der Senat dabei davon aus, dass es nicht auf den Wert des Essens an sich kommt, sondern auf das durch das zur Verfügung gestellte Essen – individuell – Ersparte. Diese Ersparnis beträgt danach pro Mittagessen 1,45 EUR, bei 220 Arbeitstagen 26,58 EUR pro Monat.
LSG NSB L 8 SO 45/06 ER vom 28.07.2006
Siehe auch Stellungsnahme vom Rechtsdienst der Lebenshilfe.
Hier:www.lebenshilfe.de
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So entschied das Sozialgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 24.11.2006, dass ein weiterer Freibetrag gemäß 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II nicht in Betracht kommt.
Entscheidend ist, dass der Sohn des Klägers und seiner Partnerin nicht über eigenes Vermögen verfügt und ihm auch kein Vermögen der Eltern zugeordnet werden kann.
Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2006, S 23 AS 104/06
Das Sozialgericht Aurich hatte sich am 15.02.2006 mit dem selben Problem zu befassen und kam zu dem Entschluss, dass der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II für jedes Kind zu gewähren ist , ein überschießender Betrag ist bei den mit dem Kind in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern zu berücksichtigen.
Sozialgericht Aurich S 15 AS 107/05 vom 15.02.2006
Lesen Sie zu der Problematik auch die Stellungsnahme von Dipl.- Verwaltungswirt (FH) Uwe Glöckner, Rednitzhembach.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Das Sozialgericht Stuttgart urteilte am 01.03.2006, dass so genannte Schönheitsreparaturen und Renovierungskosten beim Kläger in der gewährten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts enthalten sein, gemäß § 20 SGBII.
Einmalige Bedarfe wie unter anderem die Instandhaltung der Wohnung, für die früher nach dem Bundessozialhilfegesetz einmalige Leistungen zu erbringen waren, würden nunmehr durch die Regelsätze in pauschalierter Weise mit abgedeckt.
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2006, S 14 AS 6337/05 .
Dieser Meinung kann sich der Sozialticker nicht anschließen, denn zu den mietvertraglich geschuldeten Kosten gehören auch die notwendigen Aufwendungen für turnusmäßig anfallende Schönheitsreparaturen (vgl. hierzu BVerwGE 90, 160, 161 ; SG Berlin 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05 ; SG Hamburg 31.07.2006- S 53 SO31/06 und LSG Niedersachsen- Bremen 11.09.2006- L 9 AS 409/06 ER .
Zu den Kosten der Unterkunft gehören neben den laufenden Kosten auch einmalige Aufwendungen, wie etwa nach dem Mietvertrag vom Mieter zu übernehmende Schönheitsreparaturen. Solche Aufwendungen werden nicht pauschal durch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts mit abgedeckt.
Der Gewährung einer einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, dass der nach § 20 SGBII gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen selbst bei Eigenvornahme zu finanzieren ( (vgl. hierzu eingehend Berlit in NDV 2006, 5,12, 15) .
Das Berufungsverfahren des SG Stuttgart wird unter dem Az. L 12 AS 1764/06 geführt.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Während Menschen ihr Leiden verständlich machen können, leiden vorallem Tiere unter den Folgen von Hartz IV. Obwohl z.Bsp. einem Vierbeiner in einem Tierheim ein höher Pflegesatz wie unter seinem Herrchen / Frauchen mit Sozialleistungsbezug ( hier sind es exakt 0,- Euro ) zu Verfügung steht, sollte es aber nicht zur Regel werden, das gerade diese viel geliebten Gefährten nun das Opfer werden.
Weil aber das Geld vorne und hinten nicht mehr reicht, werden immer mehr Tiere in den Tierheimen abgegeben. Die Forderung, das Sozialleistungsbezieher bundeseinheitlich von der Hundesteuer befreit werden, scheint bis dato zu gerne überhört werden.
Zu gerne werden in Deutscher Sozialpolitik diejenigen vergessen, die ihr Schicksal nicht mit eigenen Worten zum Ausdruck verleihen können. Es wird Zeit, dass sich dies ändert.
Kinder, Tiere, Alte, Kranke und sozial Schwache haben ein Recht, als Lebewesen genauso geachtet zu werden, wie es in der eu-weit bereits geschieht. Muss Deutschland in diesen Fragen, wie bei der Pisa-Studie, immer Schlusslicht sein ?
Ein neues Jahr und so viele tolle neue Sachen, die uns bestimmt allen Freude machen.
Die Politiker haben sich so einiges ausgedacht, was jetzt völlig ungebremst auf die Unterschicht kracht.
Man ist ganz benommen und es gibt kein Entkommen.
Schlimmer geht`s nimmer! - Denkt man noch eben, und liegt wieder voll daneben.
Weitere finanzielle Einschnitte auch in diesem Jahr!
Wie kommt man mit mehr Steuern, höheren Preisen und weniger Geld nur klar?
Logisch - der Cent wird hin und her gedreht.
Doch man kann ihn drehen und wenden, wie soll das nur enden?
Man hat nichts gekonnt und bewegt sich im Kreis.
Was ist das für ein Scheiß`, mir läuft der (Angst-) Schweiß.
Gerechnet wird hin und her, der Kopf wird einem schon ganz schwer.
Und was gibt es zu Essen in der Unterschicht heute?
Na dasselbe wie immer Leute!
Was soll`s auch anderes geben, mit immer weniger zum Leben!
Einseitige Ernährung ist ungesund, aber besser als gar nichts im Mund.
Von all den anderen Dingen wollen wir gar nicht erst reden,
kann man seinen Kindern doch eh nichts mehr geben.
Auch stellen sie immer dieselben Fragen, wo wir stets das gleiche „NEIN“ sagen.
„Nein lieber nicht, und das geht sowieso überhaupt gar nicht!“
Dies und das fällt auch noch aus, da wird wohl nie mehr was daraus.
Man geht auch nicht mehr aus und bleibt nur noch zu Haus`.
Im Grunde geht rein gar nichts mehr, denn der Geldbeutel ist so leer.
Hinzu kommt ein Mix aus Kummer, Frust und Sorgen.
Was wird bloß morgen?
Und reicht nicht dein Geld, ist´s schlecht um dich bestellt.
Da wird einem Angst und Bange, steckt man doch längst schon in der Armutszange!
So wird man ja ganz krank und die Nerven liegen blank.
Ins schwarze Loch man ganz schnell fällt, für den Arzt ist aber auch kein Geld!
Es ist eine Schande für die Unterschicht in diesem Lande.
Was müssen wir denn noch ertragen, wenn Politiker uns (ver-) jagen?
Genommen wird uns, ganz ungehemmt, auch noch der letzte Cent.
Der Armutsgürtel zieht sich immer enger, und bis zur Rente dauert´s auch wieder länger.
Alles ist nur noch bescheiden, und das Leben wird zum Leiden.
Die Bürde lastet auf uns schwer, unsere Würde gibt es schon lange nicht mehr!
Was haben wir denn bloß verbrochen?
Wär´ man ein Wurm, hätt´ man sich längst verkrochen.
Was soll nur aus uns werden, hier auf dieser Erden?
Begreifen kann man gar nichts mehr, verstehen noch viel weniger.
Trotz alledem - komm wieder raus aus dem tiefen schwarzen Loch,
denn deine Kinder brauchen dich doch noch!
Es gilt wieder ein Jahr zu überstehen, am Jahresende werden wir dann sehen,
wer und wie viele es haben geschafft mit allerletzter Kraft.
In einem Jahr sind wir dann schlauer, da wissen wir es genauer.
Irgendwie stehst du es durch - buchstäblich wie ein Lurch!
Und deshalb kommt man im nächsten Leben dann eben als Lurch auf die Welt,
dann braucht man kein Geld!!!
Für die Ermittlung eines zustehenden Anspruchs auf Alg II gilt im Hinblick auf die grundsätzlich als monatliche Leistung zu erbringende Regelleistung (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) das vom Sozialgericht erwähnte Zuflussprinzip, das heisst Einnahmen werden in dem Monat zugerechnet und berücksichtigt, in dem sie dem Hilfesuchenden zufließen.
Dies ist einheitliche Rechtsprechung der Sozialgerichte in Übernahme der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zu den vergleichbaren Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2006 - L 8 AS 4314/05 -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 1 B 40/05 AS - ).
So urteilte das Landessozialgericht Baden - Württemberg in seinem Beschluss vom 14.12.2006 wie folgt:
Die Berechnung des Einkommens eines Hilfebedürftigen erfolgt nach dem Zuflussprinzip ohne der Berücksichtigung von Schulden.
Für die Ermittlung des monatlichen Bedarfes an ALGII kommt es nicht darauf an, ob das Girokonto des ALGII Empfängers im Soll steht, denn ALGII Leistungen sind steuerfinanzierte Leistungen und dienen nicht der Begleichung von Schulden.
Landessozialgericht Baden- Württemberg L 7 AS 4269/05 vom 14.12.2006
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen war am 18.12.2006 mit der Frage beschäftigt, ob ein dem Hilfebedürftigen gewährtes Darlehen Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellt, das die Hilfebedürftigkeit ausschließen kann.
Ein Hilfebedürftiger erhält aus der Verwandschaft ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro, welches er dazu benutzt, die Schulden aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu begleichen.
Eidesstattliche Versicherung wurde vom Antragsteller dem Gericht überreicht, welche besagt, das das Darlehen ausschließlich für die Fortführung der Pizzeria zur Verfügung gestellt worden war. Es handele sich um ein zweckgebundenes Darlehen.
Die Argentur für Arbeit vertritt die Auffassung, dass das gewährte Darlehen Einkommen im SGBII ist, denn grundsätzlich seien daher alle Einnahmen zu berücksichtigen bis auf die gesetzlich privilegierten. Es sei unerheblich, ob die zugeflossene Darlehenssumme mit einem Rückforderungsanspruch belastet sei. Entscheidend sei allein, dass während der Bedarfszeit Geld zugeflossen sei und somit Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes bereit gestanden hätten.
Das LSG Nordrhein- Westfalen urteilt nun wie folgt:
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung wird durch Hauptsacheentscheidungen zu klären haben, ob ein dem Hilfebedürftigen gewährtes Darlehen Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellt, das die Hilfebedürftigkeit ausschließen kann. Nach dieser Vorschrift sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit den dort und in Abs. 3 der Vorschrift genannten Ausnahmen. Die vom Sozialgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe vertretene Auffassung, Mittel aus einem Darlehen seien mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II findet ihre Entsprechung in der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 27 m.w.N.).
Im weiteren Klageverfahren wird darüber hinaus weiter zu klären sein, ob es sich bei dem Darlehen um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1b) SGB II handelt, obwohl eine ausdrückliche Zweckbestimmung dem vorgelegten Vertrag nicht zu entnehmen ist.
Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich der Rechtswidrigkeit bereits erbrachter Leistung die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich die Antragsgegnerin trifft.
Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 18.12.2006 , AZ. L 20 B 270/06 AS ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit