Eines der neuen 7 Weltwunder ist die Chinesische Mauer (214 v. Chr. und 1368 bis 1644 n. Chr.): Als größtes Bauwerk, das jemals von Menschenhand geschaffen wurde, gilt die größte zusammenhängende Grenzbefestigungsanlage der Welt, die selbst vom Kosmos aus zu sehen ist.
Einst bot diese monumentale Anlage dem Kaiserreich China Schutz vor einfallenden Mongolen-Stämmen, wobei die Effektivität und Größe des Grenzwalls mithilfe einer Verflechtung der damals verschiedenen bereits bestehenden Festungsanlagen gesteigert wurde.
Heute ist die schier endlos lange Mauer ein Touristenmagnet, der zahllose Menschen zur Besichtigung einlädt und die Größe Chinas eindrucksvoll symbolisiert.
Anzeige
An dieser Stelle einige Kurzmeldungen vom aktuellen Zeitgeschehen:
Mehr Obdachlose in NRW als bislang angenommen
Neue Erhebung liefert mehr Details
In Nordrhein-Westfalen leben deutlich mehr Obdachlose als bislang angenommen. Nach einer neuen Statistik erhöhte sich deren Zahl im vergangenen Jahr um 6500 auf insgesamt 21 600 Menschen, wie Familienminister Armin Laschet (CDU) am Freitag in Düsseldorf mitteilte.
Quelle: NRW.TV
GEZ: Nur jedes dritte Unternehmen zahlt Rundfunkgebühr
Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermutet, dass in zwei Drittel aller deutschen Unternehmen schwarz ferngesehen oder Radio gehört wird. Rundfunkgebühren zahle “bisher nur ein Drittel aller Unternehmen, die eigentlich zahlen müssten, weil sie Rundfunkgeräte haben”, beklagte GEZ-Chef Hans Buchholz im Berliner “Tagesspiegel” (Samstagausgabe). Seit Jahresanfang muss auch auf internetfähige PCs und Handys eine reduzierte Gebühr in Höhe von 5,52 Euro entrichtet werden, wenn sonst noch keine Geräte angemeldet wurden.
Quelle: ad.hoc.news
3,5 Prozent der Patienten in Krankenhäusern infizieren sich
Von den 16 Millionen Menschen, die jährlich in Krankenhäusern stationär behandelt werden, infizieren sich etwa 3,5 Prozent dort mit einem Krankheitserreger. Jede vierte Infektion ist nach Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums vermeidbar.
Quelle: pr-inside
Post sieht 32 000 Arbeitsplätze bedroht
Postchef Klaus Zumwinkel hat die rasche Einführung eines Mindestlohns für die Postbranche und die Beibehaltung der Mehrwertsteuerbefreiung für den gelben Riesen gefordert. Der Vorstandschef warnte, die vom Lohndumping der Konkurrenten ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen bedrohten bei dem Logistikkonzern 32 000 Arbeitsplätze.
Quelle: Hamburger Abendblatt
Elternvertretung fordert Lernmittelfreiheit
Die Gesamtlandeselternvertretung (GLEV) fordert die schrittweise Einführung von Lernmittelfreiheit im Saarland
Quelle: pr-inside
Gegen einen behördlichen Bescheid kann mit einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur kein wirksamer Widerspruch eingelegt werden.
Vom Landessozialgericht (LSG) Hessen wurde entschieden, dass im elektronischen Geschäfts- bzw. Schriftverkehr (beispielsweise bei einer Klageerhebung) nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur die formalen Voraussetzungen gegeben sind, so wie sie auch beim normalen Schriftverkehr mit den Behörden gelten.
Im zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen Arbeitslosen, der gegen einen Bescheid der Stadt Widerspruch eingelegt hat, aber eben nur mit einer einfachen E-Mail. Dies ist als unwirksam zu werten.
Die bisher übliche Schriftform kann, nach § 126 Absatz 3 BGB, durchaus ersetzt werden von der elektronischen Schriftform. Was man darunter zu verstehen hat, ist im § 126 a Absatz 1 des BGB geregelt:
“Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.”
Im Verwaltungsverfahren wird vom § 3 a Absatz 2 VwVfG bestimmt, dass eine entsprechende qualifizierte elektronische Signatur ein zwingendes Erfordernis ist.
Landessozialgericht (LSG) Hessen
Urteil vom 11.07.2007
Aktenzeichen: L 9 AS 161/07
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Streik in vier Düsseldorfer Warenhäusern Ausstand soll am Samstag fortgesetzt werden 03.08.2007
Auf einer gemeinsamen Streikversammlung haben Beschäftigte aus vier Düsseldorfer Warenhäusern einstimmig beschlossen, die Arbeitsniederlegungen bis einschließlich Samstag (4. August) fortzusetzen. Die Gewerkschaft ver.di hatte am Morgen zunächst zu einem ganztägigen Streik aufgerufen.
An den Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen sich derzeit rund 200 Beschäftigte des Carsch-Hauses, des Kaufhofs Berliner Allee, des Kaufhofs Am Wehrhahn sowie der Hennes & Mauritz Filiale in den Schadow-Arkaden.
Am Samstag werden sich die Streikenden gegen 11:00 Uhr vor den Schadow-Arkaden (H & M-Filiale) treffen und anschließend zum Streiklokal im Hof des ver.di-Hauses in der Bastionstraße 18 in 40213 Düsseldorf ziehen. Dort findet gegen 12:00 Uhr ein gemeinsames Streikfrühstück statt.
Quelle: ver.di-Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Zu den Antworten der Bundesregierung auf zwei Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE zu “Zwangsverrentung nach SGB II und Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch die Rente ab 67″ (BT-Drs. 16/5222 und 16/5461) und zu “Verfassungsrechtlich bedenklichen Konsequenzen der Zwangsverrentung” (BT-Drs. 16/5843) erklärt der stellvertretende Vorsitzende der Fraktion, Klaus Ernst:
Ab 2008 werden ältere Hartz-IV-Empfänger mit gravierenden Leistungseinbußen in die Rente gezwungen. Das bestätigte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der LINKEN. Da laut SGB II die Grundsicherung grundsätzlich nachrangig zu allen anderen Einkommensarten gewährt wird, sind rentenfähige Ältere im Hartz IV-Bezug frühest möglich zur “Inanspruchnahme einer Altersrente verpflichtet, selbst wenn diese mit Abschlägen verbunden ist”.
Wirksam wird die Zwangsverrentung erst ab 2008, da Ende 2007 die so genannte 58-er Regelung ausläuft die es Erwerbslosen ab 58 Jahren ermöglicht, sich von der Arbeitsvermittlung entbinden zu lassen. Hartz-IV-Empfänger können demnach bis zum 65. Lebensjahr Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Wenn diese Haltelinie nächstes Jahr wegfällt, werden potenziell hunderttausend Erwerbslose vorzeitig in die Rente gedrängt, um die Steuerkasse zu entlasten. Dabei müssen sie einen Abschlag von 3,6 Prozent pro Jahr in Kauf nehmen. Die Rentner zahlen die Zeche für die verfehlte Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik der Bundesregierung.
Durch die Rente ab 67 wird diese Rentenkürzungspolitik weiter verschärft, da das reguläre Renteneintrittsalter nach hinten verlängert wird und die Abschläge für Erwerbslose um bis zu 7,2 Prozent steigen. Hier wird in aller Krassheit deutlich: Die Bundesregierung treibt Erwerbslose gezielt in die Altersarmut.
Die SPD sucht derzeit nach Auswegen aus dem von ihr angerichteten Dilemma mit der Rente ab 67. Sie propagiert die Teilrente ab dem 60. Lebensjahr mit gelockerten Zuverdienstgrenzen. Diese Neuregelung würde aber auch die Möglichkeit der Zwangsverrentung ab 60 eröffnen, mit noch höheren Abschlägen als jetzt.
DIE LINKE lehnt die Rente ab 67 entschieden ab. Sie wird sich ebenso gegen die Rentenkürzungspolitik durch Zwangsverrentung von Hartz IV-Empfängern einsetzen. Ein entsprechender Antrag liegt bereits im Bundestag vor (BT-Drs. 16/5902).
Fraktion DIE LINKE. im Bundestag, Pressestelle
Anlässlich der Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema “Strahlenbelastung durch drahtlose Internet-Netzwerke (WLAN)” durch die Bundesregierung (DS 16/6117) erklärt Sylvia Kotting-Uhl, umweltpolitische Sprecherin:
Durch unsere Anfrage ist jetzt klar, dass die Bundesregierung durchaus Gründe zu Vorsicht bei der Nutzung von WLAN sieht. Wer aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes die Meidung von WLAN empfiehlt, gleichzeitig aber keine aktive Vorsorgepolitik betreibt macht sich unglaubwürdig. Vorsorgender Gesundheitsschutz ist mehr als eine unverbindliche Empfehlung. Die Strahlung von WLAN Anwendungen addiert sich zu jener von anderen hochfrequenten elektromagnetischen Feldern, denen die Menschen ausgesetzt sind. Beispiele sind Mobilfunk und digitales Fernsehen. Die Bundesregierung muss aktiv werden und ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Minimierung der hochfrequenten Strahlung durch WLAN vorlegen. Dies ist gerade auch zum Schutz von Kindern und Jugendlichen unerlässlich.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Eine weniger als sechs Monate andauernde Unterbringung in einer Rehabilitationsklinik steht dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen
Wer weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die Dauer der Behandlung ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beurteilen.
Das Landessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob während einer vom Rentenversicherungsträger für 21 Wochen bewilligten Drogenentwöhnungsmaßnahme ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens hatte eine rund siebenmonatige Haftstrafe verbüßt. Ende Februar dieses Jahres wurde die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt und sie in einer Drogenentwöhnungsklinik aufgenommen. Dort erhielt sie freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein monatliches Taschengeld von 93,50 Euro. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits seit mehr als sechs Monate in einer stationären Einrichtung. Die Zeit der Inhaftierung müsse berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Koblenz hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass vorläufig Leistungen zu gewähren sind, wobei die in der Klinik gewährte Vollverpflegung anzurechnen ist. Der Klinikaufenthalt selbst umfasst weniger als sechs Monate. Dieser Aufenthalt kann auch nicht mit dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt, der Leistungen unabhängig von der Dauer der Inhaftierung ausschließt, gleichgestellt werden. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung geschieht aufgrund der freiwilligen Aufnahme einer Rehabilitationsmaßnahme und ist nicht mit einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung vergleichbar. Auch eine Addition der Zeiten verbietet sich.
Beschluss vom 19.06.2007 - L 3 ER 144/07 AS
Pressemeldung: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit