Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2007
Wie das Sozialgericht Lüneburg richtig feststellte, ist eine genaue Abrechnung der Fahrtstrecke vorzunehmen. Dies bedeutet aber nicht - wie bisher bundesweit rechtswidrig vollzogen - nur die einfache Fahrt, sondern wie es gesetzlich vorgeschrieben - Pendel - also Hin- und Rückfahrt.
Der Beschluss des SG Lüneburg vom 12.01.2007 wurde am 21.02.2007 durch das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen AZ. : L 9 AS 67/07 ER aufgehoben!
In seinem Beschluss vom 14. Februar 2007 im Verfahren L 9 AS 37/07 ER hat der Senat zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V ausgeführt:
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Absetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die einfache Entfernung in Straßenkilometern, nicht deren doppelter Betrag für Hin- und Rückfahrt heranzuziehen.
Die Pauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V als solche ist im übrigen vom Sozialgericht zutreffend unter Berücksichtigung der einfachen durchschnittlichen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen worden. Der Begriff der Entfernung kennzeichnet im Deutschen bereits von seinem Wortsinn her den bloßen Abstand zwischen zwei geographischen Orten. Dementsprechend bezeichnet auch der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V verwendete Rechtsbegriff des Entfernungskilometers den absoluten geographischen Abstand in Straßenkilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht die bei Hin- und Herfahrt tatsächlich insgesamt zurückgelegte, der doppelten Entfernung entsprechende Wegstrecke. Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch die enge Anlehnung des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V geregelten Werbungskostenabzugs an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes; denn auch in § 9 Abs. 2 EStG bezeichnet der dort ebenfalls verwendete Begriff des Entfernungskilometers als Grundlage für die Bemessung der einkommensteuerrechtlichen Entfernungspauschale die absolute (bzw. “einfache”) Entfernung zwischen dem Ort der Wohnung und dem Ort der Arbeitsstätte.
An dieser Auffassung hält der Senat fest.
Fazit: Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Absetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die einfache Entfernung in Straßenkilometern, nicht deren doppelter Betrag für Hin- und Rückfahrt heranzuziehen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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Am 21.März ist ja, laut Kalender, Frühlingsanfang.
Für die bis dahin noch folgenden kühlen Tage und auch Nächte , sowie für die nächsten Winter, die bestimmt kommen, hat man für “Frostbeulen” hier noch einen Tipp:
Im Haus müssen 20 Grad sein!
In der Regel dauert die Heizperiode vom 1.Oktober bis zum 30.April. Während der Heizperiode sind Vermieter dazu verpflichtet, für den ständigen Betrieb der Heizungsanlage zu sorgen. Somit ist ein ständiger Betrieb der Heizungsanlage in dieser Zeit Pflicht. Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass dabei am Tage eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht sein muss. Wenn ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Heizung nicht gegeben ist, kann der Mieter Abhilfe bzw. Reparatur verlangen, und auch die Miete kann er kürzen. In der gesamten Zeit der Heizperiode ( 01.10. - 30.04. ) muss der Vermieter eine Temperatur von 20 bis 22 Grad ermöglichen, aber nicht rund um die Uhr. Zwischen 6 Uhr und 23 Uhr ist es ausreichend, wenn die Luft in den Räumen die Mindesttemperatur von 20 Grad erreicht. Nachts dagegen reichen 18 Grad völlig aus.
Auch weist der Deutsche Mieterbund darauf hin, dass sämtliche Mietvertragsklauseln unwirksam sind, wenn sie Mindesttemperaturen von weniger als 20 Grad festlegen. Dies trifft auch auf Klauseln zu, die erst morgens ab 8 oder 9 Uhr die notwendige Tagestemperatur garantieren.
Man sieht also, dass es vieles gibt, was man wissen sollte!
Viele angenehme, wohlig warme Tage noch!
Beim Thema Bleiberecht für langjährig geduldete Ausländer haben sich die Koalitionsspitzen anscheinend geeinigt. Danach bleibt es bis Ende 2006 im wesentlichen bei den bereits im vergangenen Jahr verabredeten Regelung für ca. 180 000 Fälle. Für die Länder wurde jedoch eine Öffnungsklausel bei Sachleistungen vereinbart. Sie erlaubt das an geduldete Ausländer Sachleistungen vergeben werden können. Diese Praxis wird allerdings in “eigener Hoheit” fortgesetzt. Zudem wurde vereinbart, dass das Elterngeld nicht auf diesen Personenkreis angerechnet wird.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bietet auf der CeBIT 2007 einen Rundumservice für den beruflichen Erfolg. Besucher/innen des Messestandes der BA in Halle 6 im Bereich des “Job Career Market” (Stand C 36) erhalten bei einer speziellen IT-Stellenbörse exklusive Jobangebote. Darüber hinaus wird den Stellensuchenden ein kurzes Erfolgs-Coaching angeboten. Am Sonnabend, 17. März, in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr, verrät ein professioneller Coach den Bewerbern/innen Tipps und Tricks für das Vorstellungsgespräch. Mit Informationen zu Rhetorik und Körpersprache wird der souveräne Auftritt der Bewerber/innen unterstützt. Ausgestattet mit Jobangebot und Coaching können die Messebesucher/innen auf der CeBIT dann ihren potenziell neuen Arbeitgeber direkt ansprechen.
Das Messeteam der Bundesagentur für Arbeit steht für die Dauer der Ausstellung vom 15. bis 21. März täglich von 9.00 bis 18.00 Uhr für Besucheranfragen zur Verfügung.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen:
- LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 1024/05 AS ER Bildungsgutschein
- LSG Schleswig- Holstein L 9 SO 19/06 Verwertung Bestattungsvorsorgevertr, kein Vermoegen
- LSG NRW L 19 B 142/06 AS eheaehnlich verneint
- LSG NRW L 20 (9) B 34/05 SO ER Mehrbedarf chronische Gastritis, Polyarthrose
- LSG NRW L 20 B 328/06 AS ER Umgangsrecht, Vater beantragt Mehrbedarf fuer Alleinerziehend
- LSG Schleswig- HolsteinL 9 SO 3/06 Bestattungsvorvertrag ist Vermoegen
- SG Hannover S 46 AS 1942/06 ER Unmoeglichkeit der Kostensenkung durch Antragsteller
- Beim BSG anhaengige Rechtsfragen Stand 08.02.2007
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
Lebenshilfe zeichnet Talkshow mit geistig behinderten Menschen aus
Guildo Horn (44) erhält in diesem Jahr den Medienpreis “Bobby” der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung. Ausgezeichnet wird Horn für seine Moderation der SWR-Talkshow “Guildo und seine Gäste”, in der er sich mit geistig behinderten Menschen unterhält.
“Solch ein Format gab es bisher noch nicht im deutschen Fernsehen. Es war ein Wagnis, das Guildo Horn mit Bravour bestanden hat”, so Robert Antretter, Bundesvorsitzender der Lebenshilfe.
“Guildo Horn begegnet seinen Gästen in seiner typisch lockeren Art, aber immer auch mit dem notwendigen Respekt”, heißt es weiter in der Begründung. “Er schafft damit eine Atmosphäre, in der behinderte Menschen aus ihrem Leben plaudern, ohne vorgeführt zu werden. Die Zuschauer können so ganz authentisch einen Einblick in die Gedankenwelt geistig behinderter Menschen erhalten.” Neben Moderator Guildo Horn, der in diesem Jahr mit seiner Talkshow auch für den Adolf-Grimme-Preis nominiert ist, zeichnet die Lebenshilfe zudem den Südwestrundfunk (SWR) und die Produktionsfirma “Format.E TV Productions” aus. Die Preisverleihung wird im Herbst 2007 sein.
Quelle:Bundesvereinigung Lebenshilfe Pressemappe
Was ist los in deutschen Arbeitsagenturen und kommunalen Trägern, die sich zur Aufgabe gemacht haben, die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen voranzutreiben?
Gerade bei Langzeitarbeitslosen ist die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt schwierig, trotz, dem von der Bundesregierung gepriesenen Aufschwung.
Wird in diesen Institutionen wirkliche Eingliederung betrieben? Jedes Jahr werden Millionen von Euro zurück an den Staat geführt, weil eingeplante Mittel zur Eingliederung zurückerstattet werden. Wirkliche positive Vermittlungsergebnisse können nicht verzeichnet werden.
Die Einzigen, die Erfolge aufweisen können, sind Zeitarbeitsfirmen, die durch den ungeheurigen Druck, der auf Langzeitarbeitslose lastet, auf ein unerschöpfliches Kontingent an “Material” zugreifen können. So ist es auch nicht verwunderlich, das der größte Anteil an Vermittlungen von Seiten der Zeitarbeitsfirmen verzeichnet wird, statt wie zu erwarten, den Argen und kommunalen Trägern zu zu ordnen sei. Angestellte der öffentlichen Stellen, verlassen sich zunehmens auf die Vermittlungsaktivitäten der privaten Anbieter.
Die Praxis sieht vermehrt so aus, dass öffentliche Stellen, Langzeitarbeitslose an private Vermittler weiterleiten oder hausinterne Veranstaltungen für Zeitarbeitsfirmen absolvieren und das jedes noch so absurde Stellenangebot von den Teilnehmern angenommen werden muss, weil sonst eine Leistungskürzung nach § 31 SGB II folgt. Ob Qualifikationen oder Neigungen der Bewerber dem Stellenangebot dienlich sind, ist hierbei nicht von Interesse. Das einzige was zählt ist die Statistik.
So wundert es auch nicht, das eine Vielzahl der Bewerber nach Auslauf der Fördermittel wieder auf der Strasse stehen, denn der Pool an weiteren “Fördermittelträger” ist zur Zeit reich bestückt.