Zuschuss - Empfängern nach § 22 Abs. 7 SGB II kann ein Darlehen zur Mietschuldübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II gewährt werden
In dem Urteil des SG Berlin S 37 AS 2804/07 ER vom 23.03.2007 kann man sehr gut nachlesen, wie der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGBII bei Auszubildenden, Studenten und Schülern zu berechnen ist.
Desweiteren gab das SG Berlin bekannt, dass auch Empfänger von Leistungen im Sinne des § 22 Abs. 7 SGBII Anspruch auf Übernahme von Mietschulden haben.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wird sich der Verbraucherpreisindex in Deutschland im März 2007 - nach vorliegenden Ergebnissen aus sechs Bundesländern - gegenüber März 2006 voraussichtlich um 1,9% erhöhen (Februar 2007: + 1,6%).
Im Vergleich zum Vormonat ergibt sich eine Veränderung von + 0,3%.
Die Preisentwicklung im März 2007 gegenüber dem Vormonat ist von gegenläufigen Effekten geprägt: So stiegen die Preise für Bekleidung und Schuhe beim Übergang von Winter- auf Sommerbekleidung in den sechs Bundesländern zwischen 0,8% und 2,4% an. Auch die Kraftstoffe verzeichneten im gleichen Beobachtungszeitraum Steigerungsraten zwischen 1,1% und 4,7%. Günstiger aus Sicht der Verbraucher entwickelten sich gegenüber den Vormonat dagegen die Preise für Pauschalreisen (- 3,6%) und Ferienwohnungen (- 10,9%).
Der für europäische Zwecke berechnete harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland wird sich im März 2007 gegenüber März 2006 voraussichtlich um 2,1% erhöhen (Februar 2007: + 1,9%). Im Vormonatsvergleich steigt der Index um 0,3%.
Die endgültigen Ergebnisse für März 2007 werden am 16. April 2007 veröffentlicht.
Seit Beginn der Schätzung des Verbraucherpreisindex auf Basis 2000 ab März 2003 wurde das Ergebnis dreiunddreißig Mal getroffen. Fünfzehn mal lag das Ergebnis um 0,1%-Punkte unter oder über dem endgültigen Ergebnis.
Quelle: destatis.de
Eine Antragstellerin aus Berlin beantragte beim Leistungsträger die Zusicherung für ihren Umzug nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II . der Umzug sei erforderlich, weil sie so ihren beruflichen Wiedereinstieg als Erzieherin sichern könnte. Desweiteren sei kein Kita- Platz für ihr Kind vorhanden.
Mit Beschluss vom 26.03.2007 verneinte das SG Berlin S 37 AS 5804/07 ER den Umzug, dieser sei nicht erforderlich, weil nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II die Antragstellerin noch keiner Erwerbsverpflichtung unterliegt.
Dennoch hat die Antragstellerin Anspruch auf ungekürzte Mietübernahme, dies ergibt sich direkt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insoweit hat inzwischen auch das BSG festgestellt, dass es zur Übernahme der örtlich angemessenen Unterkunftskosten keiner Zusicherung bedarf (Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R).
Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (Begrenzung auf die günstigere Miete am Wegzugsort) gilt für die Ast. nicht. Um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Art. 11 GG geschützte Recht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet zu vermeiden, kann es für die Frage, welche Wohnkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug in einen neuen Wohnort als angemessen übernommen werden, nur auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf dem Wohnungsmarkt am Zuzugsort ankommen. Der Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, Umzüge innerhalb eines Wohnungsmarktes zur Optimierung von Leistungsan-sprüchen abzuwenden, bleibt gewahrt.
Es ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, SGB II-Bezieher bei Umzügen im Bundes-gebiet stärker zu beschränken als Hilfebedürftige nach dem SGB XII, wo es eine § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vergleichbare Vorschrift nicht gibt. Überdies führte die Auffassung der Beigela-denen zu willkürlichen Besser- und Schlechterstellungen: Der SGB II-Bezieher in einer Region mit hohem Mietniveau könnte fast unbeschränkt umziehen, der Hilfebedürftige mit einer nach bundesdeutschem Vergleich sehr geringen Miete müsste am Zuzugsort mit einer unterdurch-schnittlichen Wohnung vorlieb nehmen. Schließlich führte § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der weiten Lesart der Beigeladenen zu einer ungewünschten Steuerungswirkung; zur Erhaltung ihrer überregionalen Mobilität müssten die Betroffenen bei einem erforderlichen Umzug darauf achten, eine möglichst an der Grenze der jeweiligen Angemessenheits-Richtwerte liegende Wohnung anzumieten.
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Armut erreicht die Mittelschicht: Diesem Thema widmeten sich aktuell Medien wie “Der Spiegel” und “Die Zeit”. In einer Familie verliert der eine die Arbeitsstelle und die andere wird chronisch krank. Das Haus ist auf Kredit gekauft. Und schon geht das so genannte “Abschmelzen” los: Der Abstieg in die Armut. Das Problem weitet sich also aus; Kinderarmut, Altersarmut, versteckte Armut sind nur Teilaspekte. Dem Phänomen “Armut” widmen nun Sozialpfarramt und StadtKirchenArbeit des Kirchenkreises Bielefeld die Aktionswoche “arm in Arm”. Aus verschiedenen Blickwinkeln werden Ursachen und Folgen der Armut beleuchtet.
Quelle: Direkt Bielefeld
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zum Zuwanderungsgesetz auf den parlamentarischen Weg gebracht. Insbesondere die Bleiberechtsregelung war lange umstritten, bis sich die Unterhändler der Regierungskoalition auf einen begrüßenswerten Kompromiss für das Problem der Arbeit ohne sicheren Aufenthalt einigen konnten. Demnach wird den Betroffenen ein sicherer Zeitkorridor für zwei Jahre zur Verfügung gestellt, um Arbeit finden zu können.
Im Windschatten dieser Auseinandersetzung wurden allerdings eine Reihe von Verschärfungen durchgesetzt. Dabei ging es ursprünglich lediglich darum, elf europäische Richtlinien in nationales Recht zu übertragen. Die Große Koalition hat den Gesetzentwurf jedoch mit einer Reihe von weiteren Themen angereichert.
So soll etwa der Ehegattennachzug künftig vom Nachweis der Deutschkenntisse abhängig gemacht werden, ohne dass irgendwo eine Hinweis zu finden ist, wie und wo die Deutschkenntnisse erworben werden können. Hier wird der besondere Schutz der Familie - wie ihn das Grundgesetz in seinem Artikel 6 vorgibt - außer Kraft gesetzt.
Vorgesehen ist weiter, dass nur durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs Niederlassungsprozesse ermöglicht werden sollen.
An vielen Stellen scheint im Gesetzentwurf das Bild vom integrationsunwilligen Ausländer durch, der zur Integration verpflichtet werden muss.
“Die AWO arbeitet sehr intensiv bei der Entwicklung des Integrationsplans mit”, so der AWO Bundesgeschäftsführer Rainer Brückers. “Bei dieser gemeinsamen Arbeit wird von allen ein großer Wert auf Beteiligung gelegt. Die absolut zu unterstützende politische Botschaft des Integrationsplans ist: Integration ist machbar und tut nicht weh, weder für die Einwanderer noch für die Eingeborenen. Zugleich wird aber ein Gesetz auf den Weg gebracht, das eine völlig andere Botschaft enthält. Zugespitzt gesagt: Passt euch an und wenn ihr dazu nicht bereit seid, dann drohen Sanktionen. Das geht nicht zusammen und ergibt leider kein stimmiges politisches Konzept.”
Quelle: Pressestelle AWO Bundesverband e.V.
Die Verminderung des Eingliederungstitels für Langzeitarbeitslose im Bundeshaushalt 2005 hat nach Darstellung der Bundesregierung nicht zu einer Reduzierung bei der aktiven Arbeitsförderung geführt. Deshalb habe es auch “weder Auswirkungen auf die Arbeitsmarktsituation der neuen Länder noch eine besondere Betroffenheit wirtschaftsschwacher Regionen” gegeben, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (16/4701) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/4399).
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages
Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zur Wochenmitte:
- SG Schleswig S 3 AS 143/07 ER Zur verfassungskonformen Auslegung der neuen Stiefkinderregelung
- LSG Bayern L 11 B 637/05 SO ER Zur Zustaendigkeit nach Paragraf 14 SGB IX
- LSG NRW L 12 AS 2/06 Hoehe des RS verfassungsgemäss
- LSG NRW L 12 AS 14/06 Zufluss von Einmaligem Einkommen( ALGI )
- BSozG, Az.: B 4 RA 22/05 R, U.v. 16.05.2006 EU-Rente
- SG Aachen S 13 R 76/06 Höhe der Rente
- LSG NRW L 19 AL 38/06 vom 22.01.2007 Rechtsprechung zum Kinderzuschlag
- LSG NRW L 20 B 6/07 SO Uebernahme von Mietschulden, KdU geringfueging unangemessen
- LSG NRW L 9 AS 26/06 Einstiegsgeld , Prognoseentscheidung
- SG Dortmund S 27 AS 59/07 ER Auto gewonnen- ALGII gestrichen
- LSG NRW L 19 B 21/07 AS ER Leistungen fuer Auslaender auf Arbeitssuche
- LSG NRW L 20 B 26/07 AS ER Weihnachtsbeihilfe fuer 2006 verneint
- VG Aachen 2 K 1198/03 Sparbuch, Inhaber
- LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 640/07 ER-B eheaehnlich bejaht, Indizien
- SG Aachen S 9 AS 32/07 ER Praktikum aufgegeben, Sanktion rechtswidrig seitens d. Arge
- SG Berlin S 60 AL 2084/05-6 Sperrzeit von 12 Wochen, besondere Haerte
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