Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung weist die verfassungsrechtlichen Bedenken der Linksfraktion in Bezug auf die Regelung zurück, dass ältere Langzeitarbeitslose ab 2008 verrentet werden, wenn sie schon genügend Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Bei den entsprechenden Vorschriften handele es sich nicht um eine “Zwangsverrentung”, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (16/6187) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/5843). Die Träger des Arbeitslosengeldes II (Alg II) seien “nur unter besonderen, den Einzelfall berücksichtigenden Voraussetzungen zur Antragstellung ermächtigt”. Es entspreche einem Grundprinzip des Sozialgesetzbuches, nämlich dem Nachranggrundsatz, dass eine steuerfinanzierte staatliche Fürsorgeleistung wie das Alg II nur diejenigen erhalten, die ihren Lebensunterhalt und den weiterer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nicht selbst decken können. Dazu gehöre “auch die Inanspruchnahme einer Altersrente, selbst wenn diese mit Abschlägen verbunden ist”.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages
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Das SG Dresden hat entschieden, dass eine vierköpfige Familie, die von Arbeitslosengeld II lebt, Anspruch auf eine 4-Raum-Wohnung hat.
Die unverheirateten Antragsteller bewohnen zusammen mit den beiden 12 Jahre bzw. 17 Monate alten Söhnen der Antragstellerin eine 3-Raum-Wohnung in Bischofswerda, die knapp 60 m² groß ist. Sie möchten in eine nahegelegene 10 m² größere Wohnung mit vier Zimmern umziehen. Die Warmmiete wäre 80 € pro Monat teurer. Der Landkreis Bautzen lehnte die Zustimmung zum Umzug ab, weil der kleine Junge noch kein eigenes Kinderzimmer brauche.
Das SG Dresden hat den Landkreis Bautzen mit einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Umzug zuzustimmen.
Nachdem ein Kleinkind dem Säuglingsalter entwachsen ist, stehe ihm in der Regel ein eigenes Zimmer zu. Insbesondere wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Geschwistern besteht, müsse der Leistungsträger einem Umzug in eine angemessene Wohnung zustimmen. Dann sollte pro Familienmitglied ein Zimmer vorhanden sein.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 8. August 2007
Die Inka-Ruinenstadt Machu Picchu in Peru (um 1450):
Mitten im Amazonas-Urwald in der Region Cusco befindet sich die von dem Inka-Herrscher Pachacútec erbaute 2400 Meter hoch gelegene Anlage. Vor der Eroberung durch die Spanier diente sie als Kultstätte und Sternwarte, die jedoch nach der Einnahme jener Südeuropäer über mehr als drei Jahrhunderte in Vergessenheit geriet, ehe sie der US-Forscher Hiram Bingham 1911 wiederentdeckt hatte.
Öffentlich geförderte Beschäftigung nach dem SGB II, Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16 Abs. 3 SGB II
Inhalt und Zweck der Arbeitshilfe
Die Arbeitshilfe enthält:
- Teil A – Rechtliche Grundlagen im SGB II
- Teil B – Fachliche Hinweise (verbindliche Weisungen zur Rechtsauslegung) und Empfehlungen zur Umsetzung von § 16 Abs. 3 SGB II
- Teil C – Ergänzende Verfahrensempfehlungen
der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten durch die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Agenturen für Arbeit in getrennter Trägerschaft (gT). Die Arbeitshilfe soll die regionalspezifische Schaffung von Arbeitsgelegenheiten im lokalen Konsens unterstützen und auch den zugelassenen Kommunalen Trägern Orientierungshilfe geben.
Die Arbeitshilfe wurde von der BA unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet.
Quelle: Text Bundesagentur für Arbeit
Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16 Abs. 3 SGB II (pdf)
Zum Kabinettbeschluss über das Jahressteuergesetz 2008 erklärt Christine Scheel, finanzpolitische Sprecherin:
Bei der Bekämpfung steuerlicher Gestaltungen ist die Bundesregierung auf Druck der Wirtschaftsverbände ein großes Stück zurückgerudert. Jetzt muss die Finanzverwaltung erst einmal nachweisen, dass eine Gestaltung tatsächlich “ungewöhnlich” ist. Und erst wenn dies dann tatsächlich gelingen sollte, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er die Gestaltung aus “beachtlichen” außersteuerlichen Gründen vorgenommen hat und nicht etwa nur, um Steuern zu sparen.
Das Hin und Her wird keinen Erfolg, sondern nur Ärger und Verdruss für alle Beteiligten bringen. Mit dieser hochkomplexen Regelung dürfte sich für die Praxis nur ein beachtliches Betätigungsfeld für Juristen erschließen. Von Rechts- und Planungssicherheit für die Steuerpflichtigen kann keine Rede mehr sein.
Wir wollen ein nachvollziehbares, verlässliches und praktikables Verfahren, das in anderen Ländern schon erfolgreich erprobt ist. Wir streben seit langem einen grundlegenden Kulturwandel im Besteuerungsverfahren an und hatten die Regierung in einem Entschließungsantrag (Bundestagsdrucksache 16/3363) schon zum Jahressteuergesetz 2007 aufgefordert, eine Genehmigungspflicht für Steuern sparende Gestaltungen einzuführen. Unser Vorschlag orientiert sich an international üblichen Meldepflichten (etwa USA, Großbritannien) und sieht auch eine präzise und verlässliche Entscheidung der Finanzverwaltung in Form einer Genehmigung oder einer Ablehnung der Gestaltung vor. Die Vorteile liegen auf der Hand: Der Fiskus wäre frühzeitig über Gestaltungen informiert und könnte entsprechend reagieren, und die Steuerpflichtigen hätten Planungs- und Rechtssicherheit für ihre Investitionsentscheidungen.
Es ist kurzsichtig, dass die Regierung unsere Idee jetzt nicht aufgreift. So wird diese Koalition immer der Hase im Hase- und Igelspiel bleiben. Wir werden deshalb bei den parlamentarischen Beratungen aktiv darauf dringen, dass es bei der Bekämpfung unerwünschter Steuergestaltungen doch noch zu einer unbürokratischen und klaren Lösung im Sinne von mehr Vertrauensschutz für die Bürgerinnen und Bürger kommt, die auch für den Fiskus praktikabel ist und Missbrauch effizient verhindert. Denn das ist im Sinne von allen Steuerpflichtigen.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zur Wochenmitte:
- SG Hamburg S 58 AS 29/07 Anrechnung Betriebskost-Guthaben auf KdU hat keine Rueckwirkung
- LSG Hamburg L 5 B 481/ 06 ER AS Ob Essensersparnis bei Kur
- LSG NRW L 20 B 64/07 AS ER Anrechnung von Einkommen des Stiefvaters nicht verfassungswidrig
- SG Dresden S 10 AS 1957/07 ER Alg II-Empfaenger haben Anspruch auf ein Zimmer pro Kopf
- SG Koeln, S 25 (22) AS 78/05 Faelligkeit, vorschuessige Zahlweise des ALG II
- LSG Rheinland- Pfalz L 3 ER 144/07 AS vollverpflegung in Klinik ist Einkommen
- SG Dresden S 10 AS 1957/07 ER Alg II-Empfaenger haben Anspruch auf ein Zimmer pro Kopf
- SG Aachen S 9 AS 70/07 Unangemessene KdU, Einzelperson 45 qm
- SG Reutlingen S 17 AS 234/07 ER Ausschluss ALG 2 nach Paragraf 7 Abs. 5
- LSG Bayern L 7 B 204/AS ER Mehrbedarf Neurodermitis , mehrere Erkrankungen, Pflegeprod.
- SG Duisburg S 7 (32) AS 74/05 Kein Anspruch auf ALG 2, Asylleistung
- SG Reutlingen S 2 AS 877/07 Justizvollzugsanstalt, Hilfebed., stationaere Einrichtung
- SG Reutlingen S 2 AS 4151/06 Darlehen von Eltern ist anrechenbares Einkommen
- LSG Bayern L 7 AS 69/05 Geschuetztes Wohneigentum,Verwertung
- SG Hamburg S 56 SO 187/06 Sozialhilfeleistungen für Gardinen, Fernseher, Renovierung
- SG Duisburg S 7 AS 56/05 Verwertung von Kapitallebensversicherungen, Haertefall
- LSG NRW L 19 B 91/07 AS ER Anrechnung von Einkommen der Stiefeltern
- LSG NRW L 20 B 65/07 SO ER Zustimmung zum Umzug, Umzugskosten
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
SoVD unterstützt Forderung nach Inflationsausgleich für Hartz IV-Empfänger
SoVD-Präsident Adolf Bauer erklärt:
Wir begrüßen, dass endlich Bewegung in die Debatte über die Hartz IV-Regelsätze kommt. Der SoVD unterstützt die Forderung nach einem Inflationsausgleich für Hartz IV-Empfänger.
Der Hartz IV-Regelsatz sollte jedes Jahr entsprechend der Inflationsrate angepasst werden bis die neue, alle fünf Jahre erscheinende Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegt. Schon jetzt entspricht der Hartz IV-Regelsatz nicht dem Existenzminimum. Ohne Inflationsausgleich verschärft sich das noch.
Darüber hinaus ist eine grundlegende Überprüfung der Berechnung der Hartz IV-Regelsätze dringend erforderlich. Das gilt ganz besonders für den Regelsatz für Kinder, der den spezifischen Bedarf für Kinder und Jugendliche nicht abdeckt. Es ist ein Fehler in der Systematik, den Bedarf eines Kindes mit 60 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen zu veranschlagen. Denn damit bleibt der spezifische Bedarf von Kindern und Jugendlichen wie Schulbedarf oder höhere Ausgaben für Kleidung in der Wachstumsphase unberücksichtigt. Dies muss korrigiert werden.
Auch die Hartz IV-Sätze für Erwachsene müssen auf ihre Systematik hin überprüft werden, denn auch sie sind nicht bedarfsgerecht.
Wir fordern die Bundesregierung auf, die Hartz IV-Regelsätze bedarfsgerecht und transparent festzulegen. Die derzeitige Ankopplung der Hartz IV-Regelsätze an die Rentenerhöhung ist nicht sachgerecht und muss durch ein bedarfsdeckendes Verfahren abgelöst werden.
Quelle: Sozialverband Deutschland e.V.