Zu den aktuelle Ergebnissen des Arbeitskreises Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder über die Wirtschaftsentwicklung in den alten und neuen Bundesländern, erklärt Peter Hettlich, Sprecher der AG Ost:
2007 wuchs die Wirtschaft in Ostdeutschland (2,2 Prozent) wieder langsamer als in den alten Bundesländern (2,5 Prozent). Die Feststellung von Minister Tiefensee im November 2007 anlässlich der Präsentation des Berichtes zum Stand der deutschen Einheit “Die Schere zwischen Ost und West schließe sich wieder” war damit eine glatte Fehleinschätzung. Eine amtliche Datenkorrektur sieht nun auch für 2006 keinen ostdeutschen Wachstumsvorsprung mehr.
Damit gab es auch in den Aufschwungjahren 2006 und 2007 keinen Aufholprozess Ost. Ein ernüchternder Befund. Die strukturellen Schwächen Ostdeutschlands, die Abwanderung der Leistungsfähigen und das Auslaufen des Solidarpaktes werden die weitere Entwicklung belasten.
Es ist wichtig, jetzt zu handeln. Sich bis zum Auslaufen des Solidarpakt II im Jahr 2019 durchzuwurschteln und dann mal zu schauen, wo man steht, wäre fatal. Mehr Autonomie für die lokalen Akteure, verstärkte Investitionen in Bildung und ein verbessertes Inwertsetzen der Natur und Kulturlandschaft sind zentrale
Elemente einer grünen Entwicklungsstrategie für die neuen Bundesländer. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen in diese Zukunftsfelder investiert und bestehende
Restriktionen für die Mittelverwendung dementsprechend angepasst werden. Das Axiom der vergangenen und derzeitigen Aufbau-Ost-Politik “Wer Straßen sät, wird den Aufschwung ernten.” funktioniert schon längst nicht mehr. Mit Gießkannenförderung á la Investitionszulage werden die wertvollen Fördermittel verschwendet.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
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Sächsisches LSG L 3 AS 134/06 vom 23.08.2007
- 1. Eine Aufrechnung der Beklagten im Sinne des § 51 SGB I mit einem eigenen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsanspruch des Klägers, wäre diese Aufrechnung ebenso wie eine Verrechnung unzulässig. Denn nach § 51 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I ist eine Auf- und Verrechnung des Leistungsträgers mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II würde.
- 2. Dementsprechend enthält § 43 SGB II eine gegenüber § 51 SGB I speziellere Vorschrift für die Aufrechnung des Grundsicherungsträgers mit Erstattungsansprüchen gegenüber dem Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen nach dem SGB II, der jedoch voraussetzt, dass der Erstattungsanspruch durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst wurde, das ist hier nicht der Fall .
Gesetzesgrundlage § 51 SGB I :
- § 51 Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
- (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Gesetzesgrundlage § 43 SGB II
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden. Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Der Träger des Waldorfkindergartens in Frankenthal kann eine Beteiligung an seinen Personalkosten von den Landkreisen verlangen, aus denen Kinder die Einrichtung besuchen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Waldorfkindergarten in Frankenthal hat gegenüber dem Landkreis Bad Dürkheim und Rhein-Pfalz-Kreis für die Jahre 2002 bis 2005 Zuschüsse zu den Personalkosten für eine zweite Kindergartengruppe in Höhe von insgesamt 100.000,– ? beantragt. Die benachbarten Landkreise lehnten die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, eine Nachfrage nach Plätzen in dem Kindergarten aus ihrem Gebiet - etwa in Gruppengröße - habe nicht bestanden. Den hiergegen gerichteten Klagen hat bereits das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Die Landkreise seien verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderung freier Kindergärten zu entscheiden. Dabei hätten sie zu berücksichtigen, dass aus ihren Gebieten insgesamt eine größere Nachfrage nach Plätzen im Waldorfkindergarten bestehe als aus dem Bereich der Stadt Frankenthal. Denn es gelte, eine Art “Trittbrettfahrerrolle” der Landkreise zu Lasten des Kindergartenträgers zu vermeiden, die die Trägervielfalt und damit die Auswahlmöglichkeiten der Eltern einschränken könne.
Urteile vom 24. Januar 2008, Aktenzeichen: 7 A 10974/07.OVG und 7 A 10984/07.OVG
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
SG Duisburg S 29 AS 123/07 ER vom 18.01.2008
- 1. Ausnahmsweise bedarf es einer vorherigen Zusicherung dann nicht, wenn der Leistungsträger treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verweigert (so instruktiv: SG Dresden, Beschluss vom 06.06.2006, Az. S 23 AS 838/06 ER, Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22, Rn. 97; Frank-Schinke in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB XII, Stand: August 2007, § 22 SGB II, Rn. 94).
- 2. Umzugskosten können auch bei einem nicht notwendigen, sondern bloß sinnvollen Umzug übernommen werden, soweit die anfallenden Kosten nach Art und Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Dringlichkeit des Umzugswunsches stehen (Berlit aaO, § 22 Rn. 98).
- 3. Der daher “im Durchgriff” gegebene Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II beschränkt sich allerdings inhaltlich auf die notwendigen und angemessenen Kosten (so wiederum instruktiv SG Dresden, Beschluss vom 06.06.2006, Az. S 23 AS 838/06 ER, unter Verweis u.a. auf LSG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2006, Az. L 5 B 111/06 ER AS; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.2005, Az. L 19 B 105/05 AS). Das Kriterium der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten ergibt sich aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Fürsorgeleistungen.
- 4. Der Höhe nach war der Anspruch auf Umzugskosten im einstweiligen Rechtschutzverfahren dementsprechend auf den nach den Erfahrungen des Gerichtes für einen 1-Personen-Umzug erzielbaren Kostenbetrag von 350,00 EUR zu beschränken.
- 5. Ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution ist jedenfalls der Höhe nach zweifelhaft. Zwar könnte ein entsprechender Anspruch deshalb bestehen, weil es dem Ast am Wohnungsmarkt in seiner gegenwärtigen Situation, d.h. als wohnungslos gemeldet und im SGB-II-Leistungsbezug stehend, nicht möglich sein dürfte, ohne Aussicht auf Begleichung der Kautionsforderung durch die Ag angemessenen Wohnraum anzumieten. Der Höhe nach wäre dieser Betrag aber auf die notwendigen Kosten zu beschränken, so dass eine Begrenzung auf denjenigen Betrag nahe liegt, der sich unter Zugrundelegung einer gerade noch angemessenen Grundmiete ergibt.
Diese Frage kann aber offen bleiben, da es an einem Anordnungsgrund mangelt. Das Begehren des Ast wäre in diesem Zusammenhang erst dann als eilbedürftig anzusehen, wenn ihm durch die Nichtübernahme der Kaution (erneute) Wohnungslosigkeit unmittelbar drohen würde (LSG NRW in ständiger Rspr, siehe zuletzt Beschluss vom 13.08.2007, Az. L 9 B 102/07 AS ER).
Zwar erwägt der Bundesgerichtshof (BGH) in Fällen der Gewerberaummiete, dass die Nichtzahlung der Mietkaution einen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 BGB darstellt (Urteil vom 21.03.2007, Az. XII ZR 36/05). Diese Erwägungen sind aber nicht auf die Wohnraummiete zu übertragen. Insoweit zieht das Regelbeispiel des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB hier enge Grenzen. Nur die fehlende laufende Mietzahlung ist eine derartig schwerwiegende Verletzung des Mietverhältnisses, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Diese Vorschrift ist zu Ungunsten des Wohnraummieters auch nicht abdingbar, § 569 Abs. 5 BGB (vergl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 551 Rn. 5).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zur Ankündigung zur Wohngeld-Erhöhung durch Minister Tiefensee erklärt Bettina Herlitzius, wohnungspolitische Sprecherin:
Nach dem Kindergeld-Beschluss der CDU-Spitze kündigt SPD-Minister Tiefensee an, im Herbst das Wohngeld zu erhöhen. Angeblich haben sich die Koalitionsfraktionen und Ministerien schon auf ein Konzept geeinigt. Das Dementi vom Haushaltsexperten der CDU/CSU-Fraktion erfolgt postwendend. Das Ministerium stellt die Erhöhung frühestens nach den in 2008 anstehenden Wahlen in Aussicht. Auch über die Höhe der Anpassung soll erst dann verhandelt werden.
Menschen, die jeden Cent umdrehen und jede Ausgabe genau planen, für den Herbst gleich mehrere ungedeckte Schecks in unbekannter Höhe zu versprechen – das ist die neue deutsche soziale Welle von SPD und CDU. Dieses Verfahren leerer Versprechungen ist zynisch und unseriös. Wir werden dafür sorgen, dass die große Koalition damit nicht durchkommt.
Wir wollen nach den vielen Worten jetzt Taten sehen. Wir fordern von der Bundesregierung unverzüglich eine Erhöhung des Wohngeldes und die Einbettung der Wohngeldreform in eine Gesamtstrategie zur Vermeidung von Erwerbsarmut, damit möglichst viele Menschen künftig nicht mehr auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind.
Nach unserer Auffassung muss das Wohngeld dynamisch an die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst und erhöht werden, damit es seine Entlastungswirkung wieder erfüllen kann. Die sogenannte “zweite Miete” (Warmwasser- und Heizkosten) muss in die Berechnung des Wohngeldanspruchs einbezogen und anteilig erstattet werden. Des Weiteren sollen Energieberatungen kostenfrei angeboten und ein Bonussystem, das Haushalte mit besonders geringem Energieverbrauch belohnt, eingeführt werden. Denn immer mehr Menschen fallen trotz Arbeit unter die Armutsgrenze und sind gezwungen ergänzende Hartz IV–Leistungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu beantragen.
Auch die Planungssicherheit für die Kommunen wird durch die Luftbuchungen der Koalition gefährdet. Schließlich hat die Höhe des (von Bund und Ländern zu zahlenden) Wohngeldes erheblichen Einfluss auf die kommunalen Ausgaben für die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV-Empfängerinnen und Aufstockern.
Die Kommunen werden durch die steigende Zahl der Hartz IV –”Aufstocker” finanziell übermäßig stark belastet, da sie den Löwenanteil der Unterkunftskosten tragen. Die finanziellen Spielräume für andere kommunale und soziale Aufgaben schrumpfen zusammen. Hier gilt es die Kommunen zu entlasten.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen
Saesisches LSG L 3 AS 73/06 vom 21.12.2007
- 1. Zweckbestimmte Einkommen in diesem Sinne sind solche, die dazu bestimmt sind, der Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts oder der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu dienen. Die Zweckbestimmung muss nicht ausdrücklich im Ge-setz benannt sein, sie kann sich auch aus der erkennbaren Zweckbestimmung des Gesetzes ergeben.
- 2. In diesem Sinne ist die Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz in Höhe des für die Ausbildung gewährten Betrages eine zweckbestimmte Leistung
- 3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Sächsisches LSG L 3 B 411/06 AS-ER vom 19.09.2007
- 1. Es ist weder eine Rechtsgrundlage benannt noch eine solche ersichtlich, auf Grund derer die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, durch eigenes Personal den Umzug eines Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II durchzuführen oder durch ein von ihr - und nicht vom Hilfebedürftigen - zu beauftragendes Unternehmen durchführen zu lassen.
- 2. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Wohnungsbeschaffungskosten sowie die Mietkaution und die Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Eine solche Zusicherung liegt nicht vor.
- 3. Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten könnte allerdings dann bestehen, wenn der Antragstellerin eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II erteilt worden sein sollte. In diesem Fall konnte sie eventuell mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 11 B 479/06 AS - JURIS-Dokument RdNr. 5) auf Grund dieser Zusicherung nicht nur davon ausgehen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind und sie dementsprechend Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Folgezeit erhält, sondern konnte regelmäßig auch davon ausgehen, dass ebenfalls die Kosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II übernommen werden. Der erkennende Senat lässt allerdings offen, ob dieser Rechtsauffassung beizutreten ist (vgl. auch: Beschluss vom 2. August 2007 - L 3 B 130/07 AS-PKH), weil diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.
Was alles sonst noch zum Umzug gehört finden sie hier: Labournet
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit