Gebrauchtwagenhändler müssen für die Radiogeräte in ihren zum Verkauf bereit gehaltenen Fahrzeugen Rundfunkgebühren zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Südwestrundfunk (SWR) erhob beim Kläger, einem Gebrauchtwagenhändler, für alle in seinen Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und Fernsehnhändler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr) sowie für das im Betrieb des Klägers vorgehaltene rote Kennzeichen eine weitere Gebühr. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil der SWR nicht ermittelt habe, welche mit Radios ausgerüsteten Fahrzeuge in welchen Zeiträumen zum Verkauf angeboten worden seien. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Händlergebühr, nicht hingegen eine Gebühr für das rote Kennzeichen zu zahlen hat.
Der Kläger sei Halter der Gebrauchtwagen, die er angekauft habe und im eigenen Namen anbiete. Deshalb unterliege er für die in den Fahrzeugen eingebauten Radiogeräten der Rundfunkgebühr. Die Erhebung einer Händlergebühr statt Gebühren für jedes einzelne Radiogerät begünstige den Kläger und sei deshalb nicht zu beanstanden. Da er wegen der pauschal erhobenen Gebühr nicht jede Veränderung im Bestand seiner Gebrauchtwagen anzeigen müsse, sei auch der SWR nicht verpflichtet, mit erheblichem Verwaltungsaufwand Ermittlungen über die Ausstattung der Fahrzeuge mit Radiogeräten anzustellen. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in den Gebrauchtwagen des Klägers Radios befänden. Das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle hingegen keinen Gebührentatbestand, so dass hierfür keine Rundfunkgebühr entstehe.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29. Januar 2008, Aktenzeichen: 7 A 11058/07.OVG
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Volker Beck, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer, erklärt:
Wirksame Strategien der Bundesregierung gegen die Steuerhinterziehung gigantischen Ausmaßes durch illegale Finanztransfers ins Ausland sind nicht ersichtlich.
Unter dem Titel “Fehlende Strategien der Bundesregierung zur Austrocknung von Steueroasen und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch Finanztransfers ins Ausland” haben wir deshalb eine Aktuelle Stunde im Deutschen Bundestag beantragt.
Wir wollen von der Bundesregierung im Plenum des Deutschen Bundestages hören, welche konkreten Maßnahmen gegen die Steuerflucht sie in dieser Woche mit dem Ministerpräsidenten des Fürstentums Liechtenstein bei seinem Staatsbesuch in der Bundesrepublik erörtert. Wir erwarten, dass die Bundesregierung alle Möglichkeiten nutzt, um in Liechtenstein, in der Schweiz oder anderswo solche Steueroasen trocken zu legen.
Etliche Milliarden von Steuergeldern gehen jährlich dem Fiskus durch illegale Finanztransfers in sogenannte Steueroasen verloren. Der Fall Zumwinkel ist nur einer von vielen, wenn auch ein ganz besonders beschämender Einzelfall.
Die Bundesregierung tut nichts gegen diese gigantische Steuerhinterziehung. Allein die Forderung aus Teilen der Großen Koalition nach Heraufsetzen des Strafrahmens bei der Steuerhinterziehung ist mehr ein Akt der Hilflosigkeit, als ein tauglicher Versuch, Steuerflucht künftig zu verhindern.
Ärgerlich ist zudem, dass durch das Vorziehen der Durchsuchung bei Herrn Zumwinkel alle anderen mutmaßlichen Täter gewarnt sind und jetzt zu befürchten ist, dass wichtige Beweismittel vernichtet werden.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
LSG NSB L 9 AS 647/07 ER vom 28.01.2008
- 1. Mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und daher von dem Leistungsträger zu übernehmen.
- 2. Zu den notwendigen Umzugskosten gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Umzugskartons (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
SG Duesseldorf S 45 (24) SO 62/06 vom 19.09.2007
- 1. Kosten der Schönheitsrenovierung sind von den Leistungsempfängern nicht aus den erhöhten Regelsätzen anzusparen. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst nämlich nicht nur die regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Unterkunft, also die Mieten oder Zinsbelastungen, sondern darüber hinaus auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen, wie z.B. für Schönheitsrenovierungen .
Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Sozialhilferechtes unter anderem das Ziel verfolgte, in Zusammenhang mit der Anhebung der Regelsätze einmalige Leistungen zu reduzieren. Die vom Gesetzgeber in der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verwendete Formulierung erlaubt nämlich die Einbeziehung von unterkunftsbezogenen einmaligen Bedarfen neben der ausdrücklichen Regelung in § 31 Abs. 1 SGB XII. Diese Einbeziehung ist auch notwendig, da der im Regelsatz enthaltene geringe Betrag für Reparaturkosten bei weitem nicht ausreicht, um die mietvertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen - selbst bei Eigenvornahme - zu finanzieren. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil in Höhe von 8 % für Wohnung (ohne Mietkosten) und Strom (dies entspricht bis zum 30.06.2007 27,60 Euro, für den Zeitraum danach 27,76 Euro) wird nämlich zum größten Teil für die Bezahlung der Energiekosten benötigt. Der auf Schönheitsreparaturen und sonstige Instandhaltungsaufwendungen entfallende Anteil ist damit so gering, dass vom Regelsatz lediglich kleinere Arbeiten, nicht jedoch umfassende Schönheitsrenovierungen, finanziert werden können (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.09.2006, Az. L 9 AS 409/06 ER).
- 2. Die Kosten der Schönheitsrenovierung sind dabei zu übernehmen, wenn der Hilfeempfänger zu ihrer Vornahme vertraglich verpflichtet ist.
- 3. Die Kosten für eine Hilfskraft können bei kranken Hilfebedürftigen übernommen werden, wenn sie selbst oder Angehörige nicht in der Lage sind, die notwendigen Renovierungsarbeiten durchzuführen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenbeginn:
- OVG Bremen S2 B 489/07 Folgebescheid, Streitgegenstand
- LSG NSB L 9 AS 647/07 ER Schoenheitsreparaturen, Umzugkartons
- SG Duisburg S 10 AS 168/07 ER Zum Anspruch auf Erstausstattung f. Sozialgeldempfaenger
- LSG Berlin L 5 B 1597/07 AS ER Zum Darlehen fuer einen Schulbedarf
- LSG Berlin L 5 B 1556/07 AS ER Zur sofortigen Vollziehbarkeit wegen eines Auskunftsersuche
- LSG Bayern L 8 B 500/07 SO ER Zur Streitigkeit zwischen Leistungstraegern
- LSG Bayern L 7 AS 320/06 Zur Anrechnung des Kindergeldes
- LSG Bayern L 11 AS 313/07 Zur Anordnung einer neurologisch/psychiatrischen Untersuchung
- LSG Bayern L7 AS 301/06 Kosten fuer die Ausstattung u. Renovierung einer neu bezogenen Whg
- LSG Bayern L 11 AS 130/07 Ausschluss vom ALG 2 nach Paragraf 7 Abs. 5
- LSG Bayern L 11 AS 164/07 Kostenlose Mittagsverpflegung der Mutter ist Einkommen d.Sohnes
- BSG B 14/7b AS 66/06 R Neue 7.500-Euro-Auto-Wertgrenze bei Hartz IV
- BSG B 7/7a AL 50/06 R Kein Arbeitslosengeld nach Bezug von Erwerbsunfaehigkeitsrente
- SG Duisburg S 29 AS 123/07 ER Umzugskostenerstattung bei unangemessenen KdU
- LSG NRW L 7 (12) AS 8/07 Vermoegen, Miteigentumsanteil, Verfuegungsverbot, Darlehen
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
Der Rhein-Lahn-Kreis muss die Schülerbeförderungskosten für ein Kind aus Koblenz nicht übernehmen, das im Kreisgebiet ein Gymnasium mit dem Angebot einer Ganztagsschule besucht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Eltern beantragten beim Landkreis die Übernahme von Beförderungskosten für ihre Tochter, die in die fünfte Klasse eines Gymnasiums in privater Trägerschaft geht. Da der Landkreis dies ablehnte, erhoben die Eltern nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Hinweis, ein Gymnasium, das als Ganztagsschule betrieben werde, gebe es in Koblenz nicht.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Es bestehe hier, so die Richter, kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Eine Übernahme komme nur in Betracht, wenn das Kind die nächstgelegene Schule der gleichen Schulart besuchte. Diese Auslegung folge aus den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Schulrechts. Die Ganztagsschule in der Form, wie sie das Gymnasium der Tochter der Kläger betreibe, sei keine eigene Schulart, sondern nur eine besondere Form der Organisation der Schulart “Gymnasium”. Da es in Koblenz in einer Entfernung von weniger als 4 km von der Familienwohnung ein Gymnasium in privater Trägerschaft mit der von dem Mädchen gewählten Fremdsprache gebe, lägen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte Kostenerstattung nicht vor.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29. Januar 2008, 7 K 702/07.KO
Das Versorgungsunternehmen darf zwar grundsätzlich die Versorgung einstellen, wenn der Mieter seine Rechnung nicht zahlt. Bevor z.B. der Strom aber abgestellt werden darf, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Versorgungsunternehmen muss den offenen Betrag anmahnen und die Einstellung der Versorgung androhen, dies kann unter Umständen zusammen erfolgen.
Bevor es die Liefersperre vollzieht, hat das Versorgungsunternehmen eine zweiwöchige Frist nach der Androhung einzuhalten. Dabei ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zu berücksichtigen sind dabei z.B. die Folgen, die dem Kunden durch die Einstellung entstehen und seine zukünftige Zahlungsfähigkeit. So darf das Unternehmen die Stromlieferung nicht wegen Zahlungsrückständen aus einem früheren Vertragsverhältnis, wenn jetzt alle fälligen Zahlungen geleistet werden, unterbrechen.
- So entschied auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 15. Juli 2005 - L 1 B 7/05 SO ER, dass ein Stromkonzern nicht berechtigt ist, die Lieferung von Strom von der Begleichung aller offenen Stromschulden aus der Vergangenheit abhängig zu machen.
- Das Sozialgericht Aachen hat am 14. Juni 2005 durch Beschluss - S 20 SO 53/05 ER entschieden, dass Energierückstände im Rahmen der Wohnraumsicherung als vergleichbare Notlage nach § 34 SGB XII darlehensweise zu übernehmen sind. Die Versorgung gehöre nach den Lebensverhältnissen in der BRD zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Man kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen gemäß § 34 SGB XII auch als ALG-II-Empfänger erhalten.
Bei Zahlungsverzug auf Zahlungsbereitschaft hinweisen und auf 33 II 2 AVBEItV berufen. (siehe auch Infodienst-schuldnerberatung.de)
Wichtig dabei ist zu wissen, dass man sich, wenn der “Stromsperrmann” kommt, sich zur Abwehr der drohenden und/oder sofortigen Stromsperre auf 33 II 2 AVBEItV berufen kann und die Zeit gegeben werden muss, um sich den überfälligen Betrag bei der Behörde (Arbeits- oder Sozialamt), zum Beispiel als Vorschuss oder Darlehen zu holen. Der “Stromsperrmann” muss dann erstmal von seinem Sperrauftrag absehen.
Zitat:
Mustertext
Kunden-Nummer XXXXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren
Den fälligen Betrag aus Rechnung vom Tag/Monat/Jahr kann ich aufgrund eines kurzfristigen finaziellen Engpasses erst zum Tag/Monat/Jahr bezahlen. Auf die Stromversorgung bin ich aber zwingend angewiesen. Ich bitte insoweit höflich um Bestätigung Ihres Einverständisses.
Gern. § 33 II AVBEItV ist das Versorgungsunternehmen zwar berechtigt, bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Nach der Bestimmung des § 33 II 2 AVBEItV dieser Vorschrift besteht ein Leistungsverweigerungsrecht nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.
Für Ihr Entgegenkommen möchte ich mich im Voraus herzlich bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Sollte eine bestehende oder bevorstehende Stromsperre nicht die Voraussetzungen des § 33 AVBEltV erfüllen, kann der Betroffene eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Zivilgericht erwirken. Mit einer solchen einstweiligen Verfügung wird das Energieversorgungsunternehmen dazu gezwungen, weiter Strom zu liefern.
Dieses Schreiben, sowie weitere Anträge finden sie auch in den Informationsseiten vom Sozialticker.
LSG NRW L 7 B 313/07 AS vom 07.02.2008
- 1. Das SGB II sieht einen Mehrbedarf für Medikamente nicht vor. Die Kosten für medizinisch notwendigen Medikamenten ( Gelomyrtol forte ) , welche von der Krankenkasse nicht übernommen werden und verschreibungspflichtige Medikamente wegen Unverträglichkeit für die Klägerin nicht in Betracht kommen,können die Kosten zur Beschaffung des Medikaments von der Klägerin über einen längeren Zeitraum nicht durch die Regelleistungen beglichen werden , da diese lediglich einen Bedarf für die Gesundheitspflege in Höhe von 4 % vorsehen.
- 2. . Es ist aber aus Gründen der verfassungsrechtlichen garantierten Mindestversorgung in der Rechtsprechung anerkannt, bei atypischen Bedarfslagen Leistungen zu gewähren (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R; LSG NRW, Beschluss vom 05.07.2006, L 9 B 27/06 AS; LSG NRW, Beschluss vom 22.06.2007, L 1 B 7/07 AS ER). Ob in Fällen einer dauerhaften atypischen Bedarfslage die Gewährung eines Darlehns nach § 23 Abs. 1 SGB II abzulehnen ist und ein Anspruch auf Leistungen in sonstigen Lebenlagen gemäß § 73 Satz 1 SGB XII zuzubilligen ist, ist im Klageverfahren zu klären.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit