Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zur Wochenmitte:
- L 7 AS 112/05 ER LSG Erfurt Sonntags-und Feiertagszuschlaege
- SG Duesseldorf S 35 AS 98/07 Kuendigung eines ARGE-Vertrages unwirksam
- LSG Hamburg L 5 B 256/06 PKH AL Zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe
- LSG Hesen L 9 AS 421/07 ER Zur Aufrechnung von Mietkautionen nach dem SGBII u. SGB XII
- SG Duesseldorf S 35 AS 98/07 Kuendigung eines ARGE-Vertrages unwirksam
- SG Oldenburg S 42 AS 2290/07 ER Steuerrueckerstattung, bereite Mittel
- LSG NRW L 20 B 236/07 AS Zum Nachweis der Stellung eines Folgeantrages
- LSG Berlin L 25 B 146/08 AS ER Ausbildung, Urlaub, Studium
- SG Aachen S 11 AS 58/06 Steuererstattung Einkommen
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses beantragt die rot-grüne Koalition, die städtischen Richtlinien zur Ermittlung angemessener Heizkosten zu ändern und der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte anzupassen.
Die Fraktionsvorsitzenden von SPD und Grünen, Dieter Fleskes und Wolfgang Cordes, erläutern den Antrag:
“In der Vergangenheit sind zahlreiche Fälle bekanntgeworden, in denen Arge und Stadt die Heizkosten von ALG II- und Sozialhilfebeziehern nicht in voller Höhe übernommen haben, weil ihnen erst einmal ein unwirtschaftliches Heizverhalten unterstellt wurde.
Wir wollen deshalb die Richtlinien im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte so ändern, dass grundsätzlich die aus den Abrechnungen hervorgehenden Heizkosten übernommen werden. Die tatsächlich entstandenen Heizkosten dürfen nur dann gekürzt werden, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände (persönliche Lebenssituation, Lage der Wohnung) ein unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen wird. Bis zur Änderung der Richtlinien empfehlen wir allen von Heizkostenkürzungen Betroffenen, formlos Widerspruch einzulegen.
Zur Heizkostenproblematik wird das Landessozialgericht NRW demnächst eine Grundsatzentscheidung fällen. Deshalb fordern wir die Verwaltung auf, bis dahin möglichst keine nicht mehr rückgängig zu machenden Bescheide ergehen zu lassen.”
Der vollständige Text des Antrags: Die GRÜNEN im Rat der Stadt Bochum
Mit Wirkung vom 1. September 2004 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte des Freistaats Bayern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 40 auf 42 Stunden angehoben. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verlängerung der Arbeitszeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Quelle: Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 –
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 erhöht sich für ältere Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos werden, die maximale Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld. Die höhere Anspruchsdauer ist dabei vom Alter und den zuvor zurückgelegten Versicherungszeiten des Arbeitnehmers abhängig. Auch für Arbeitslose, die bereits vor dem 1. Januar 2008 Leistungen erhalten haben, wird unter bestimmten Voraussetzungen die Anspruchsdauer erhöht. Alle potenziell betroffenen Leistungsfälle werden durch die Agenturen für Arbeit überprüft. In den Agenturen für Arbeit beginnt ab heute die große Sonderaktion. Schätzungsweise eine halbe Million Leistungsfälle müssen geprüft werden. Kunden, die von der Besserstellung profitieren, werden automatisch von den Agenturen für Arbeit informiert. Bis zum 30. Mai 2008 wird die Aktion abgeschlossen. Die Agenturen werden Leistungsunterbrechungen so weit wie möglich vermeiden.
Damit die Fälle möglicht schnell bearbeitet werden können, sollte von Nachfragen abgesehen werden.
Für Arbeitnehmer, die bei Entstehung des Anspruchs ab dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 30 Monate in Versicherungspflichtverhältnissen standen, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 15 Monaten. Für Arbeitnehmer, die bei Anspruchsentstehung das 55. bzw. das 58. Lebensjahr vollendet haben und Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von 36 bzw. 48 Monaten nachweisen, besteht maximal ein Leistungsanspruch für die Dauer von 18 bzw. 24 Monaten. In den Genuss einer längeren Bezugsdauer können auch Arbeitslose ab Vollendung des 50. bzw. 58. Lebensjahres kommen, deren Arbeitslosengeldanspruch bis zum 31. Dezember 2007 entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Anspruch am 1. Januar 2008 noch bestanden hat und zuvor die Höchstanspruchsdauer bewilligt war.
Quelle und Bild: Pressemeldung Bundesagentur für Arbeit
Ein zum Tatzeitpunkt 14-Jähriger muss die Kosten für einen Feuerwehreinsatz übernehmen, die durch den Brand von Strohballen in einer Feldscheune in Lehmen-Moselsürch verursacht worden sind. Dies entschied das VG Koblenz.
Am 22. Dezember 2003 gerieten in der Scheune 20 bis 30 Strohballen in Brand. Zu dessen Bekämpfung trafen die Freiwillige Feuerwehren von Moselsürsch, Münstermaifeld, Lehmen und Kobern-Gondorf am Brandort ein. Im Rahmen der Löscharbeiten entfernten die Einsatzkräfte landwirtschaftliche Geräte und einen Mähdrescher aus der Scheune und sodann mit zwei Radladern das brennende Stroh, welches außerhalb endgültig abgelöscht wurde. Nach den Ermittlungen der Polizei war der an einem Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätssyndrom (ADHS) leidende Kläger für den Brand verantwortlich, der dies aber bestritt. Das Amtsgericht Koblenz stellte das Strafverfahren wegen mangelnder strafrechtlicher Reife des Klägers ein. Die Verbandsgemeinde Untermosel forderte gleichwohl im April 2004 von dem Kläger Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 9552,28. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die aber ohne Erfolg blieb.
Der Kläger, so das Gericht, müsse nach den einschlägigen Bestimmungen die Kosten für den Feuerwehreinsatz tragen, da er den Brand in der Feldscheune grob fahrlässig verursacht habe. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Als Ursache des Brandes komme allein eine von dem Kläger weggeworfene Zigarette in Betracht, die das Feuer in der Scheune entfacht habe. Zwar habe einer der Zeugen die Zigarette ausgetreten, jedoch sei diese offensichtlich noch nicht ganz erloschen gewesen. Durch den noch glimmenden Zigarettenstummel sei das auf dem Boden liegende Stroh entzündet worden. Die Kammer gehe ferner davon aus, dass der Kläger am Brandtag in seiner geistigen Reife und Entwicklung einem 11 bis 12-Jährigen entsprochen habe. Auch ein Kind dieser Altersgruppe könne schon die Gefahr erkennen, die durch das Wegwerfen einer eben gerauchten Zigarettenkippe in einer Scheune entstehe. Nichts anderes gelte auch für den Kläger. Dass das Strafverfahren gegen ihn wegen seiner mangelnden strafrechtlichen Reife eingestellt worden sei, stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Der Schadensausgleich unterliege anderen Kriterien als das Strafrecht.
Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Quelle: Pressemeldung Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Januar 2008, 5 K 1334/07.KO
SG Oldenburg S 42 AS 2290/07 ER vom 18.01.2008
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine Steuerrückerstattung auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt werden kann, wenn die Mittel im Monat des Zuflusses aufgebraucht wurden.
Der Antragsteller ist der Ansicht, eine Anrechnung für die Monate November 2007 bis April 2008 sei rechtswidrig, da ihm in dieser Zeit keine bereiten Mittel zur Verfügung stünden und beruft sich im wesentlichen auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen- Bremen – Beschluss vom 28. Juni 2007, Az.: L 13 AS 58/97 ER .
- 1. Steuerrückerstattungen sind Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II weil es sich um Einnahmen in Geld handelt. Die Steuerrückerstattung in Höhe von 3.014,52 € floss dem Antragsteller im September 2007 zu und durfte in diesem Monat als Einkommen berücksichtigt werden.
- Eine darüber hinausgehende Ansetzung für die Folgemonate gemäß § 2b der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg IIV durch Aufteilung in Raten von jeweils 300,00 € und entsprechender Ansetzung als monatliches Einkommen ist nicht rechtmäßig.
- 2. Die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 SGB II ist grundsätzlich gegenwartsbezogen und unabhängig von den Gründen ihres Entstehens zu beurteilen. Auch schuldhaft herbeigeführte Hilfebedürftigkeit schließt den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht aus (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 1 zu § 34; LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 10. Mai 2007 – L 5 410/07 AS ER). Um sozialwidrige Ergebnisse zu vermeiden,bestimmt allerdings § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dass eine Pflicht zum nachträglichen Ersatz der gewährten Leistungen für denjenigen besteht, der die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO).
- 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen (z.B. BVerwGE 21, 208, 209; BVerwGE 26, 217,219; BVerwGE 48, 182, 185; BVerwG: 66, 335, 338; BVerwGE 90, 154, 158). Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden,wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (Urteil vom 13.01.1983, Az.: 5 C 114/81). Auch das Bundessozialgericht vertrat zur Arbeitslosenhilfe dieselbe Auffassung (vgl. Urteil vom 18.02.1982, Az.: 7 Rar 91/81).
Diese Grundsätze sind nach vorläufiger Einschätzung auf das Arbeitslosengeld II nicht ohne weiteres übertragbar (so aber LSG NRW, Beschluss vom 22.11.2006, Az.: L 1 B 40/05 AS und Beschluss vom 9.5.2007, L 12 AS 52/06).
Voraussetzung für eine Aufteilung von Einkommen und Berücksichtigung über mehrere Monate nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-V ist, dass die Mittel noch vorhanden sind (vgl.Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2007 – L 13 AS 46/07 ER). Eine fiktive Anrechnung von Einkommen durch die ALG II-V wäre nicht mehr von der Verordnungsermächtigung nach § 13 SGB II gedeckt. Es bedarf hierzu einer Regelung durch den Gesetzgeber.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Der 6. Senat des LSG hat im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass Einkommen eines Stiefelternteils nicht nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II berücksichtigt werden kann, wenn das Stiefkind wegen der Weigerung des Stiefelternteils nachweislich keine existenzsichernden Leistungen erhält.
- Einkommen eines Stiefelternteils kann nicht nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II berücksichtigt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass das Stiefkind wegen der Weigerung des Stiefelternteils tatsächlich existenzsichernde Leistungen nicht erhält.
Quelle: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2008 – L 6 AS 734/07 ER -