Berlin: (hib/MIK) Einer überplanmäßigen Ausgabe bis zur Höhe von 30 Millionen Euro für Erziehungsgeld sowie von 110 Millionen Euro für Elterngeld hat der Bundesfinanzminister auf Antrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zugestimmt.
Das geht aus einer Unterrichtung durch die Bundesregierung (16/7723) hervor. Die Zahl der Erziehungsgeldempfänger und der Elterngeldempfänger sei höher gewesen als bei der Haushaltsaufstellung erwartet. Bereits im Dezember sei eine weitere überplanmäßige Ausgabe bis zur Höhe von 70 Millionen Euro für Erziehungsgeld und 130 Millionen Euro für Elterngeld angefallen, heißt es weiter.
Quelle: Deutscher Bundestag
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Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung will die Sozial- und Arbeitsgerichte entlasten. Mit einem Gesetzentwurf (16/7716) soll dazu das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden. Unter anderem sollen die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung der Prozessbeteiligten verschärft werden. Bei mehr als 20 Verfahren, die die gleiche behördliche Maßnahme betreffen, soll das Sozialgericht einen Musterprozess ansetzen dürfen und dann über die einzelnen Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zum Musterprozess gibt. Für Landessozialgerichte soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren eingeführt werden, die übergeordnete Bedeutung haben und in denen die Sozialgerichte keine endgültig Streit schlichtende Instanz darstellen. Außerdem ist vorgesehen, den Schwellenwert zur Berufung für natürliche Personen auf 750 Euro und für juristische Personen auf 10.000 Euro zu erhöhen. Bei den arbeitsgerichtlichen Verfahren will die Bundesregierung die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden stärken. So sollen ehrenamtliche Richter etwa bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mehr hinzugezogen werden. Zudem soll über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr in einem separaten Verfahren, sondern in Verbindung mit dem Kündigungsschutzprozess entschieden werden. Arbeitnehmer können nach dem Willen der Regierung ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich arbeiten. Dies komme vor allem Außendienstmitarbeitern zu Gute, die ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung erbringen.
Bei Widerspruchsverfahren wird nach dem Willen der Regierung die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung eingeführt. Insbesondere die Renten- versicherungsträger hätten sich in jüngerer Zeit millionenfachen Widersprüchen gegen ihre Verwaltungsentscheidungen ausgesetzt gesehen, etwa gegen die Erhebung des Sonderbeitrages in der Krankenversicherung. Bislang werden nach einer höchstrichterlichen Musterentscheidung die ruhend gestellten Widersprüche abschließend behandelt - mit einer extremen personellen und finanziellen Belastung, wie die Regierung schreibt. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Zunahme von Klagen und die Überlastung der Sozial- und Arbeitsgerichte im Zuge von Hartz IV. Mit Inkrafttreten der Reform Anfang 2005 wurde die Sozialgerichtsbarkeit für Verfahren zum Arbeitslosengeld II betraut. Zudem wurden die gerichtlichen Zuständigkeiten für die Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht von der Verwaltungs- auf die Sozialgerichtsbarkeit übertragen. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates lehnt es die Regierung ab, die von der Länderkammer gewünschte Zustimmungspflichtigkeit in den Gesetzentwurf zu schreiben. Der Bundesrat hält den Entwurf zwar grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit zu erreichen. Eine dauerhafte Entlastung könne jedoch damit allein nicht erreicht werden, kritisiert die Länderkammer. Sie fordert vielmehr eine Zusammenführung der Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit und “sozialverträgliche Gerichtsgebühren in pauschalierter Form”. Erstes lehnt die Regierung ab. Zur Frage der Notwendigkeit der Einführung von Gebühren in das sozialgerichtliche Verfahren habe das Bundesarbeitsministerium ein Gutachten in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse abwartet werden sollen.
Quelle: Deutscher Bundestag
Berlin: (hib/BOB) Schuldner sollen die Möglichkeit haben, zur Sicherung der Existenz die Geschäfte des täglichen Lebens - wie etwa die Zahlung von Miete, Wasser und Energie - von einem Girokonto vorzunehmen. Damit soll ihm trotz der Kontopfändung durch den Gläubiger die Möglichkeit zur Teilnehme am bargeldlosen Zahlungsverkehr so weit wie möglich erhalten bleiben. Das ist Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (16/7615), mit dem Recht des Kontopfändungsschutzes neu geregelt werden soll. Ziel des Entwurfes, so betont die Regierung, sei es ausdrücklich nicht, die Konten und insbesondere das Girokonto des Schuldners dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Die Pfändung von Girokonten ist laut Regierung schon seit längerem keine Ausnahmeerscheinung mehr. Vorsichtigen Schätzungen gingen von rund 350.000 bis 370.000 Kontopfändungen bundesweit im Monat aus (16/2265). Zahlen der Justiz und der Kreditwirtschaft gebe es dazu nicht.
Quelle: Deutscher Bundestag
Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zur Wochenmitte:
- LSG Berlin L 28 B 2089/07 AS ER Zur Zumutbarkeit eines Umzugs, 50% Behinderung
- LSG Berlin L 28 B 2037/07 AS ER Erstattung § 104 Abs. 1 SGB X,BAB
- LSG Berlin L 28 B 2169/07 AS ER darlehensweise Übernahme von Energieschulden
- LSG Berlin L 28 B 1798/07 AS Mobilitaetszulage ist zweckbestimmte Einnahme
- LSG Berlin L 28 B 1930/07 AS ER Erstausstattung fuer die Wohnung ,1500 Euro als Darlehen
- LSG Berlin L 28 AS 1099/07 Krankengeldnachzahlung ist anrechenbares Einkomen, Zufluss
- LSG Berlin L 28 AS 1076/07 Kinderbetreuungskosten nach § 16 Abs. 1 Satz 2, Ermessen
- LSG Berlin L 28 AS 420/07 Mehrbedarf fuer Behinderte,RS ist verfassungsgemaess
- LSG Berlin L 26 B 1888/07 AS ER Zur eheaehnlichen gemeinschaft, hier verneint
- LSG Berlin L 28 B 2043/07 AS ER Zusicherung zur KdU,wenn Wohnung längst vermietet ist
- LG Saarbruecken 5 T 395/07 Grundbuchfaehigkeit einer Arbeitsgemeinschaft nach SGB II (Hartz
- LSG Sachsen- Anhalt L 2 B 178/06 AS ER Garage, Grundsteuer, KdU
- LSG NSB L 7 AS 666/07 ER Uebernahme der Kosten einer Schuelermonatskarte
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
Ein bei der Deutschen Post AG als Beamter eingesetzter Briefzusteller, der unter Verletzung des Postgeheimnisses Briefsendungen geöffnet hat, um sich das darin befindliche Bargeld rechtswidrig anzueignen, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1968 geborene Beamte steht als Briefzusteller im Dienst der Deutschen Post AG. Im Dezember 2005 konnte er durch den Umschlag einer Postsendung hindurch erkennen, dass sich darin Bargeld befand. Der Beklagte öffnete den Brief und nahm das vorgefundene Geld an sich. Anschließend öffnete er weitere 31 Sendungen und nahm auch deren Inhalt (insgesamt rund 100,– ?) an sich. Die Briefe entsorgte er in einem Altpapiercontainer. Dabei wurde er von Bauarbeitern beobachtet, die die aus dem Altpapiercontainer wieder herausgenommenen Briefe der Polizei übergaben. Das Amtsgericht verurteilte den Beamten wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 35,– ?. Anschließend reichte die Deutsche Post AG Klage auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst ein. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.
Das Öffnen der einem Briefzusteller zur Verfügung stehenden Postsendungen wiege seiner Art nach außerordentlich schwer, weil der Beamte damit den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt habe. Denn zu den zentralen Pflichten eines Postbeamten gehöre neben der ordnungsgemäßen Zustellung der ihm anvertrauten Postsendungen insbesondere die Beachtung und aktive Wahrung des durch das Grundgesetz garantierten Briefgeheimnisses. Die Missachtung dieser Kernpflichten stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei deshalb geboten.
Urteil vom 7. Dezember 2007, Aktenzeichen: 11 A 11152/07.OVG
Quelle: Pressestelle Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
LSG Berlin L 28 AS 1076/07 vom 28.11.2007
- 1. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Übernahme der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten ist § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Danach kann der Beklagte an erwerbsfähige Hilfebedürftige u. a. die im Sechsten Abschnitt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen.
- 2. Zu den in dem Sechsten Abschnitt des SGB III geregelten Leistungen gehört der Anspruch auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 83 SGB III. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 (a. a. O.) sowie in der Nachfolgeregelung des § 16 Abs. 1 a SGB II, eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), in Kraft getreten am 1. August 2006, klargestellt (vgl. BT-Drucks. 15/2997 S. 24), dass es sich bei der Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II um eine Rechtsgrundverweisung handelt. Die in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II genannten Vorschriften des SGB III sind daher sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen heranzuziehen (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II (Std.: 14. EL/Oktober 2007), K § 16 RdNr. 313).

Zum Widerstand der Union gegen die Mindestlohn-Gesetze des Bundesarbeitsministers erklärt Brigitte Pothmer, arbeitsmarktpolitische Sprecherin:
Die gesellschaftlichen Mehrheitsverhältnisse sind eindeutig: Die Bevölkerung, die Gewerkschaften, immer mehr Arbeitgeber, Verbände, die Kirchen, die Mehrheit im Bundestag und der Bundespräsident sind gegen Hungerlöhne. Diese Gruppen müssen sich jetzt als Allianz für den Mindestlohn versammeln und der SPD beiseite springen, damit die Blockadepolitik der Union durchbrochen wird. Deutschland braucht Mindestlöhne und sie müssen gemeinsam erkämpft werden. Wir sind trotz aller inhaltlichen Differenzen zur SPD dazu bereit.
Die Gegner des Mindestlohns isolieren sich mit ihrer ablehnenden Haltung zusehends. Getroffene Vereinbarungen werden von ihnen in Frage gestellt und die Menschen, die zu Hungerlöhnen arbeiten, im Stich gelassen. Die Union und die FDP sind die Außenseiter im Kampf gegen Armut und Lohndumping.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen