Deutschland stehen von 2007 bis 2013 insgesamt 9,38 Milliarden Euro an Fördermitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Verfügung. Davon erhält der Bund 3,49 Milliarden Euro, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervorgeht. Der Rest verteilt sich den Angaben zufolge auf strukturschwache Länder.
In der Antwort heißt es, mit der Genehmigung durch die Europäische Kommission für die Umsetzung des Programms zur Verwendung der Mittel werde im Herbst gerechnet. Erst danach flössen die Fördermittel.Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern werde ein vorrangiges Förderziel im ESF-Bundesprogramm bleiben, schreibt die Regierung. Dazu zählten unter anderem Maßnahmen zur besseren Beteiligung von Frauen an betrieblichen Qualifizierungen und Vorhaben zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages
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Immer wieder stehen Kapitallebensversicherungen in der Debatte, ob diese auf die Grundsicherung SGB XII angerechtent werden dürfen. Einem solchen Fall hat sich nun das Sozialgericht Berlin angenommen und wie folgt entschieden:
SG Berlin S 51 SO 249/07 ER vom 23.02.2007
Kapitallebensversicherungen der vorliegenden Art dienen der Bildung von Kapital, das nach Ablauf der Vertragsdauer dem Versicherungsnehmer ohne jede Zweckbindung frei zur Verfügung steht. Die Absicht, das freiwerdende Kapital zur Altersversorgung zu verwenden, rechtfertigt es nicht, dieses Kapital aus dem verwertbaren Vermögen herauszunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – 12 B 04.3551 – juris). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 51/04 R – juris) zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe, der zufolge es im Rahmen der Härtefallprüfung darauf ankommt, ob die Lebensversicherungsverträge nach der subjektiven Zweckbestimmung des Versicherungsnehmers der Altersvorsorge dienen, ist auf das Sozialhilferecht nicht zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3/03 – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 11 B 206/05 SO ER – juris).
Des Weiteren begründet der wirtschaftliche Verlust beim Rückkauf der Versicherungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Ehemannes der Antragstellerin bleibt nach deren Angaben um 27 vom Hundert – v. H. – hinter den Beitragsleistungen zurück. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayerischer VGH, a.a.O.) wird ein Verlust von 45 v.H. als zumutbar angesehen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/96 – juris) gar ein Verlust von mehr als der Hälfte.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
LSG Hessen L 9 AS 254/06 ER vom 05.02.2007, rechtskräftig
Hiernach sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Bei selbst genutztem Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Rechtsverordnung zu § 82 SGB XII (VO) genannten Ausgaben, insbesondere auch der Erhaltungsaufwand nach Nr. 4 (Beschluss des Senats vom 31.10.2006 – L 9 AS 189/06 ER (juris) mit weiteren Nachweisen). Auch wenn hierfür § 7 Abs. 2 Satz 2 VO näher bestimmt, dass zum Erhaltungsaufwand die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die für Verbesserungen gehören, ist der Begriff des Erhaltungsaufwandes bei der Frage einer Berücksichtigung als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II eigenständig zu bestimmen. Dem Begriff kommt dort eine andere Funktion zu als bei der Einkommensanrechnung nach § 82 SGB XII.
Es ist aber weiter zu beachten, dass bei selbst genutztem Wohnungseigentum die Frage zu entscheiden ist, bis zu welcher Höhe die Kosten des selbst genutzten Wohneigentums als angemessen anzusehen sind oder der Leistungsberechtigte im Lichte des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG zumutbar darauf verwiesen werden darf, sein Wohneigentum unter ggf. erheblichem wirtschaftlichen Verlust aufzugeben und den bleibenden Unterkunftsbedarf durch anzumietenden Wohnraum sicherzustellen .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zu Vorschlägen von Unionspolitikern, wonach Rentner die Pflegereform mit bezahlen sollen, erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer:
Der SoVD warnt alle verantwortlichen Politiker davor, die Rentnerinnen und Rentner weiter zu belasten. Gegen eine noch höhere Beteiligung der Rentner an der Pflegeversicherung wird der SoVD auf breiter Ebene Widerstand organisieren.
Die Rentnerinnen und Rentner haben in den vergangenen Jahren Rentenkürzungen hinnehmen müssen, die dazu geführt haben, dass die Gefahr einer neuen Altersarmut rasant und dramatisch wächst. Jede weitere Belastung würde für die rund 18 Millionen Rentner das Fass zum Überlaufen bringen.
Für die geplante Pflegeversicherungsreform fordert der SoVD eine Trendwende in der Pflegepolitik mit dem Ziel einer durchgreifenden Stärkung der häuslichen Pflege. Die Stärkung der häuslichen Pflege und die Unterstützung alternativer Wohnformen für pflegebedürftige Menschen würden nicht nur dem Wunsch der Betroffenen entsprechen, in privater Atmosphäre selbstbestimmt leben zu wollen. Vielmehr ist eine klare grundsätzliche Entscheidung für eine qualitativ hochwertige Versorgung pflegebedürftiger Menschen im häuslichen Bereich auch aus langfristigen finanziellen Überlegungen erforderlich.
Quelle: SoVD Sozialverband Deutschland Pressemappe
Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2007
Wie das Sozialgericht Lüneburg richtig feststellte, ist eine genaue Abrechnung der Fahrtstrecke vorzunehmen. Dies bedeutet aber nicht - wie bisher bundesweit rechtswidrig vollzogen - nur die einfache Fahrt, sondern wie es gesetzlich vorgeschrieben - Pendel - also Hin- und Rückfahrt.
Der Beschluss des SG Lüneburg vom 12.01.2007 wurde am 21.02.2007 durch das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen AZ. : L 9 AS 67/07 ER aufgehoben!
In seinem Beschluss vom 14. Februar 2007 im Verfahren L 9 AS 37/07 ER hat der Senat zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V ausgeführt:
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Absetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die einfache Entfernung in Straßenkilometern, nicht deren doppelter Betrag für Hin- und Rückfahrt heranzuziehen.
Die Pauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V als solche ist im übrigen vom Sozialgericht zutreffend unter Berücksichtigung der einfachen durchschnittlichen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen worden. Der Begriff der Entfernung kennzeichnet im Deutschen bereits von seinem Wortsinn her den bloßen Abstand zwischen zwei geographischen Orten. Dementsprechend bezeichnet auch der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V verwendete Rechtsbegriff des Entfernungskilometers den absoluten geographischen Abstand in Straßenkilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht die bei Hin- und Herfahrt tatsächlich insgesamt zurückgelegte, der doppelten Entfernung entsprechende Wegstrecke. Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch die enge Anlehnung des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V geregelten Werbungskostenabzugs an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes; denn auch in § 9 Abs. 2 EStG bezeichnet der dort ebenfalls verwendete Begriff des Entfernungskilometers als Grundlage für die Bemessung der einkommensteuerrechtlichen Entfernungspauschale die absolute (bzw. “einfache”) Entfernung zwischen dem Ort der Wohnung und dem Ort der Arbeitsstätte.
An dieser Auffassung hält der Senat fest.
Fazit: Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Absetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die einfache Entfernung in Straßenkilometern, nicht deren doppelter Betrag für Hin- und Rückfahrt heranzuziehen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Am 21.März ist ja, laut Kalender, Frühlingsanfang.
Für die bis dahin noch folgenden kühlen Tage und auch Nächte , sowie für die nächsten Winter, die bestimmt kommen, hat man für “Frostbeulen” hier noch einen Tipp:
Im Haus müssen 20 Grad sein!
In der Regel dauert die Heizperiode vom 1.Oktober bis zum 30.April. Während der Heizperiode sind Vermieter dazu verpflichtet, für den ständigen Betrieb der Heizungsanlage zu sorgen. Somit ist ein ständiger Betrieb der Heizungsanlage in dieser Zeit Pflicht. Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass dabei am Tage eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht sein muss. Wenn ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Heizung nicht gegeben ist, kann der Mieter Abhilfe bzw. Reparatur verlangen, und auch die Miete kann er kürzen. In der gesamten Zeit der Heizperiode ( 01.10. - 30.04. ) muss der Vermieter eine Temperatur von 20 bis 22 Grad ermöglichen, aber nicht rund um die Uhr. Zwischen 6 Uhr und 23 Uhr ist es ausreichend, wenn die Luft in den Räumen die Mindesttemperatur von 20 Grad erreicht. Nachts dagegen reichen 18 Grad völlig aus.
Auch weist der Deutsche Mieterbund darauf hin, dass sämtliche Mietvertragsklauseln unwirksam sind, wenn sie Mindesttemperaturen von weniger als 20 Grad festlegen. Dies trifft auch auf Klauseln zu, die erst morgens ab 8 oder 9 Uhr die notwendige Tagestemperatur garantieren.
Man sieht also, dass es vieles gibt, was man wissen sollte!
Viele angenehme, wohlig warme Tage noch!
Beim Thema Bleiberecht für langjährig geduldete Ausländer haben sich die Koalitionsspitzen anscheinend geeinigt. Danach bleibt es bis Ende 2006 im wesentlichen bei den bereits im vergangenen Jahr verabredeten Regelung für ca. 180 000 Fälle. Für die Länder wurde jedoch eine Öffnungsklausel bei Sachleistungen vereinbart. Sie erlaubt das an geduldete Ausländer Sachleistungen vergeben werden können. Diese Praxis wird allerdings in “eigener Hoheit” fortgesetzt. Zudem wurde vereinbart, dass das Elterngeld nicht auf diesen Personenkreis angerechnet wird.