Kein Anspruch eines FH-Studenten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn sein Zweitstudium nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Liegen die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG eines Studenten für ein weiteres Studium an einer FH nicht vor, da er die Entscheidung zur Aufnahme des Studienganges nicht innerhalb der vom Gesetzgeber maximal eingeräumten drei Semester getroffen hat, hat er keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Leistungsausschluss für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde förderungsfähig ist, bezweckt, keine Ausbildungsförderung auf einer “zweiten Ebene” über die Leistungen zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden zu gewähren, sondern diese abschließend im BAföG bzw. dem SGB-III zu regeln.
Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, Az. L 7 AS 635/05 ER
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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Krankenversicherung von Langzeitarbeitslosen zwischen 23 und 25 Jahren
Der Bundesregierung liegen nach eigener Aussage keine Erkenntnisse über die Krankenversicherung von Langzeitarbeitslosen zwischen 23 und 25 Jahren vor. Es sei jedoch davon auszugehen, dass “die Zahl dieser Personen verhältnismäßig klein ist”, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (16/2939) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/2846).
Konkret ging es den Abgeordneten um Menschen im Alter zwischen 23 und 25 Jahren, die zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gezählt werden, aber aufgrund ihres Alters nicht mehr über diese krankenversichert sind. Die jungen Menschen, die nach der Neuregelung des Zweiten Sozialgesetzbuches wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes keinen Anspruch auf Leistungen haben, müssen sich selbst versichern.
Neuregelung für Unter-25-Jährige bei Hartz IV
Die Bundesregierung kann nach eigener Darstellung noch keine Aussagen dazu treffen, ob mit der Neuregelung für Unter-25-Jährige bei Hartz IV wie vorgesehen 20 Millionen eingespart werden können. Die Regelung sei erst seit 1. April in Kraft; Aussagen zur Wirkung der Maßnahmen seien daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (16/2915) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/2799).
Quelle:Deutscher Bundestag * Pressezentrum
Der Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Mieter unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsmieten einbehalten hat und dies auf dem Verschulden eines Mieterschutzvereins beruht, der den Mieter insoweit fahrlässig falsch beraten hat. Dem Mieter preisfreien Wohnraums steht grundsätzlich kein Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Bildkopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zu. Die beklagten Mieter müssen aber auch für schuldhaftes Verhalten des von ihnen eingeschalteten Mieterschutzvereins einstehen.
Quelle: BGH, Urteil vom 25.10.2006, Az. VIII ZR 102/06
Werden bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Partners gemacht, so kann die begehrte Grundsicherung für Arbeitssuchende mangels Feststellbarkeit einer Hilfsbedürftigkeit abgelehnt werden.
Das erkennende Gericht ist trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes dann nicht zur Durchführung einer Beweisaufnahme mit Zeugenvernahme des Partners verpflichtet, wenn bereits das bisherige Vorbringen des Antragsstellers keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine Hilfsbedürftigkeit auch unter Berücksichtigung dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2006, Az. L 18 B 613/06 AS PKH
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Die Ausgaben für das Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld und Leistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung werden in diesem Jahr voraussichtlich um 8 bis 8,8 Milliarden Euro geringer ausfallen als 2005.
Wie aus der Antwort der Bundesregierung (16/2960) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/2843) hervorgeht, werden für den gesamten Bereich des Dritten Sozialgesetzbuches 2006 voraussichtlich 45,1 bis 45,9 Milliarden Euro ausgegeben. Im Vorjahr waren es demnach 53,1 Milliarden Euro. Auch die Verwaltungskosten seien in diesem Bereich gesunken, heißt es weiter. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Sozialgesetzbuch) könne hingegen noch keine Prognose bis zum Jahresende getroffen werden, das am 1. August gesetzliche Änderungen beim Arbeitslosengeld II in Kraft getreten sind, die Einfluss auf die Ausgaben haben könnten, so die Regierung. Die Abgeordneten hatten in ihrer Anfrage auf Berechnungen des Bremer Instituts für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe verwiesen, wonach die Ausgaben im Jahr 2006 für die Leistungen aus Zweitem und Drittem Sozialgesetzbuch zusammen im Vergleich zum Vorjahr gesunken sind.
Die Abgeordneten nannten als Hintergrund ihrer Frage, dass steigende Kosten beim Arbeitslosengeld II immer wieder “zur Begründung politischer Forderungen nach Leistungskürzungen und Verschärfungen der Anspruchsbedingungen” herangezogen würden.
Quelle: Deutscher Bundestag Pressezentrum
Nach § 125 SGB IX, in Kraft seit dem 1. Juli 2001, haben schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Vorschrift entspricht einer langen Tradition. Schon 1941 wurde schwerbeschädigten Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ein Zusatzurlaub eingeräumt. Nach 1945 folgten einige (Bundes-) Länder diesem Vorbild. Das Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 führte Zusatzurlaub für alle Kriegs- und Unfallbeschädigten ein. Das zum 1. Mai 1974 in Kraft getretene Schwerbehindertengesetz erweiterte den Schutz auf alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.
Die Neuregelung im SGB IX beruht unverändert auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen. Daher ist der Urlaub, den der schwerbehinderte Beschäftigte ohne seine Behinderung beanspruchen könnte, nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX um fünf Arbeitstage aufzustocken.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung auch für die Neufassung des Schwerbehindertenurlaubs bestätigt. Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Gewährung von fünf Urlaubstagen zusätzlich zu dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Urlaub von 29 Tagen war daher - wie bereits in den Vorinstanzen - vor dem Neunten Senat erfolgreich. Der Arbeitgeber hatte sich geweigert, den Schwerbehindertenurlaub zusätzlich zu dem vertraglichen Urlaub zu gewähren. Er war der Auffassung, der Zusatzurlaub erhöhe nur den gesetzlichen Mindesturlaub im Sinne von § 3 Abs. 1 BUrlG, der 24 Werktage in der 6-Tage-Woche oder 20 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche beträgt. § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthält dafür jedoch keine Anhaltspunkte.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 9 AZR 669/05 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2005 - 21 Sa 120/04 -
Die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II würde den derzeitigen Status der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zementieren, was offensichtlich den in § 1 Abs. 1 SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht, hilfebedürftige Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 14.04.05 - L 8 AS 36/05 ER, SozSich 2005, 180; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.04.05 - L 2 B 7/05 AS ER - ASR 2005, 61).
Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der Antragsteller gezwungen werden würde zur Erhaltung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II seine Ausbildung abzubrechen. Das kann ihm nicht zuletzt im Hinblick auf die Intension des Gesetzgebers “fördern und fordern” nicht zugemutet werden.
Bei dem Vorliegen eines Härtefalls ist die Hilfeleistung indiziert, d.h. sie kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 10.12.1991 - 9 UE 3241/88 = NVwZ-RR 1992, 636). Einer Verpflichtung der ARGE zur Leistungserbringung im Wege der einstweiligen Anordnung steht daher nicht entgegen, dass § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II eine Ermessensvorschrift ist.
Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 liegt vor, wenn die Vorenthaltung der für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu einem Ergebnis führen würde, das den von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegensteht.- Die Aufnahme eines Aushilfsjobs ist in Anbetracht der Vollzeitbeschäftigung des Hilfebedürftigen nicht zumutbar, weil dies die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung (einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbereitung) ernstlich in Frage stellen würde.- Der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung stellt sich bei einen jungen und ungelernten Antragsteller, der schon vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II ab 1. Januar 2005 auf die Bewilligung von Sozialhilfe zum Bestreiten seines Lebensunterhalts angewiesen war, als die einzig erkennbare Erfolg versprechende Maßnahme dar, ihn auf Dauer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihn von dem Bezug von Arbeitslosengeld II unabhängig zu machen.
SG Berlin S 104 AS 72/06 ER vom 31.01.2006
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