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Betreuung und Förderung von Arbeitslosengeld II-Empfängern soll 2007 weiter verbessert werden

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wird in diesem Jahr die Arbeit der Arbeitsgemeinschaften zur Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosengeld II-Empfängern weiter professionalisieren: Die Jobcenter werden 2007 mehr Menschen in den Arbeitsmarkt integrieren, ihre Förderpolitik verstärken und die Effizienz ihrer Arbeit steigern. „Wir werden die gute Konjunktur nutzen, um mehr Arbeitslosengeld II-Empfänger in Arbeit zu bringen“, sagte Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der BA, am Montag in Berlin. „Hierzu trägt neben der verbesserten Beratung und Vermittlung die Tatsache bei, dass den Arbeitsgemeinschaften und Agenturen für Arbeit in diesem Jahr etwa eine Milliarde Euro mehr zur Verfügung steht, als sie 2006 ausgegeben haben. Der Spielraum für einen Ausbau der Förderung ist da.“

Die Rückschau auf das vergangene Jahr fällt verhalten positiv aus: „Langzeitarbeitslose konnten bislang noch nicht richtig von der positiven Entwicklung des Arbeitsmarktes profitieren“, sagte Alt. Trotzdem ist die Zahl der Arbeitslosengeld II-Empfänger seit Mai 2006 rückläufig. „Die Betreuung und Förderung der Menschen hat sich im zweiten Jahr der Reform deutlich verbessert“, betonte Alt. 2006 haben 2,2 Millionen Empfänger von Arbeitslosengeld II eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme begonnen. Insgesamt investierten die ARGEn mit 3,8 Milliarden Euro 23 Prozent mehr für Fördermaßnahmen als 2005. Schwerpunkte der Förderung waren Beschäftigung schaffende Maßnahmen, wie z.B. Arbeitsgelegenheiten, und Trainingsmaßnahmen.

Quelle:www.arbeitsargentur.de

Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Donnerstag, 8. Februar 2007 - Sozialticker 2007 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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Bundessozialgericht urteilt zum Asylbewerberleistungsgesetz

UrteilDas Bundessozialgericht hat am heitigem Tage wie folgt geurteilt:

Zitat: Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen höhere Leistun­gen nicht allein deshalb versagt werden, weil sie nicht “freiwillig ausreisen”.

In Deutschland nur geduldete Ausländer können auch dann Anspruch auf volle Sozialhilfeleistungen haben, wenn sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren, obwohl ihnen das rechtlich und tatsächlich möglich wäre. Bleiben sie aus wichtigem Grund trotzdem in Deutschland, so handeln sie nicht rechts­missbräuchlich und erhalten Sozialhilfe wie Inländer. Das hat das Bundessozialgericht im Revisions­verfahren zweier Kläger (Vater und min­derjähriger Sohn) entschieden, die als Angehörige der Volks­gruppe der Ashkali 1996 aus dem Kosovo nach Deutschland eingereist sind und hier seither von der Aus­länderbehörde geduldet werden.

Asylbewerber und andere Ausländer mit wenig verfestigtem Aufenthaltsrecht erhalten nach ihrer An­kunft in Deutschland bei Bedürftigkeit für ihren Lebensunterhalt zunächst nur “Grundleistun­gen” nach dem Asylbewer­berleistungsgesetz (AsylbLG), die weit unter Sozialhilfeniveau liegen (Haushaltsvor­stand: 224,97 € monatlich statt 345 €). Nach dreijährigem Leistungs­bezug bekommt ein Berechtigter “Analogleistun­gen” entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ‑ Sozialhilfe ‑, so­fern er die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.

Az.: B 9b AY 1/06 R Quelle:Bundessozialgericht

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Für treue Leser nur das Beste

Niemand hatte gedacht, dass der Sozialticker so großen Zuspruch erfahren würde. Unzählige Besucherresonanzen und stetig wachsende Beliebtheit hat uns dazu veranlasst, auf einen leistungsfähigeren Server umzuziehen.

Der Sozialticker sagt Danke an alle, die uns in unserer bisherigen Tätigkeit täglich begleitet haben und unser Bemühen, ansprechende Themen zu bieten, unterstützten.

Veroeffentlicht von: Einstein   am: Mittwoch, 7. Februar 2007 - Sozialticker 2007 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Kindergeld trotz Vollzeitjob

Verdient ein Kind im Jahr trotz Vollzeitarbeit nicht mehr als 7.680 Euro haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld. Wie der Bundesfinanzhof am Mittwoch in München mitteilte, hatte eine Mutter geklagt, deren Anspruch auf Kindergeld zurückgewiesen worden war, da ihre Tochter Vollzeit arbeitete.Das oberste deutsche Steuergericht entschied nun, dass für den Kindergeldanspruch die Höhe des Einkommens des Kindes relevant sei - nicht dessen Arbeitszeit. Bisher mussten Eltern, deren Kinder vorübergehend vollzeiterwerbstätig waren, auf das Kindergeld verzichten - unabhängig vom Verdienst der Kinder. Der Bundesfinanzhof war bis dahin der Ansicht, dass Kinder die einer Vollzeit-Arbeit nachgehen, selbst für ihren Unterhalt sorgen können.

Nun änderte das Gericht seine Rechtsprechung und zog eine Einkommensgrenze der Kinder von jährlich 7.680 Euro. In der alten Regelung, sah der Bundesfinanzhof eine finanzielle Benachteiligung der Eltern gering verdienender Kinder.

(Quelle: yahoo)

Veroeffentlicht von: Einstein   am: Mittwoch, 7. Februar 2007 - Sozialticker 2007 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Rechtsprechung

Zitat: Allerdings steht auch nach Ansicht des Senats fest, dass die Wohnung, in der die Antragsteller und S wohnen, nicht angemessen ist. Dies bedarf bereits im Hinblick auf die Gesamtwohnfläche von 165 m² keiner näheren Darlegung. Die Antragsteller waren und sind daher verpflichtet, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris). Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Für die Antragsteller nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigeren Wohnraum zu bemühen, dürfen aber nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger darauf hingewiesen worden sind, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße (in m2) bezogen auf die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis pro m2 Wohnfläche zu erfüllen sind.

Bitte hier weiterlesen

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Pfändungsschutz für ALGII Empfänger verbessert

Empfänger von Sozialleistungen können sich künftig einfacher gegen eine Pfändung von Restguthaben auf ihrem Bankkonto schützen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor (Aktenzeichen: VII ZB 56/06).

Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, auf welchem verfahrensrechtlichen Wege bei der laufenden Pfändung des Bankkontos eines Sozialleistungsempfängers der für das Kontoguthaben bestehende Pfändungsschutz effektiv durchgesetzt werden kann.

Die Gläubigerin hatte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Bankkontos des Schuldners erwirkt, auf das monatlich das für ihn bestimmte Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 € gezahlt wurde. Diese Pfändung betraf die laufende Kontoverbindung, wirkte sich also auch auf die künftig erfolgenden Gutschriften der Sozialleistung aus.

Laufende Sozialleistungen sind nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar. Werden sie auf ein Bankkonto geleistet, ist das aus der Überweisung resultierende Kontoguthaben gemäß § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Hat der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht vollständig über die Gutschrift verfügt, wird der verbliebene Betrag von der Pfändung erfasst. Der Schuldner darf darüber ohne eine abweichende gerichtliche Entscheidung nicht mehr verfügen, auch wenn die Sozialleistung insgesamt die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 c ff. ZPO für Arbeitseinkommen nicht übersteigt und der auf dem Konto verbliebene Betrag daher nach § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbar ist.

Bisher wurde verbreitet die Meinung vertreten, der Schuldner könne nach Ablauf der 7 - Tage - Frist die Freigabe des unpfändbaren Restguthabens nur mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen und damit nur bezogen auf die jeweils aktuelle monatliche Überweisung der Sozialleistung. Ein derartiges Verfahren, das dazu zwingt, die Unpfändbarkeit des Restguthabens Monat für Monat mit einem Rechtsbehelf geltend zu machen, hindert den Sozialleistungsempfänger in erheblichem Maße daran, mit dem ihm pfändungsfrei zustehenden Kontoguthaben am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen.

Für den vergleichbaren Fall, dass laufend Arbeitseinkommen auf ein Konto überwiesen wird, hat der Gesetzgeber, um eine solche unbillige Konsequenz zu vermeiden, in § 850 k ZPO die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Schuldners von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung den jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Betrag im Umfang der Pfändungsfreigrenzen durch Entscheidung des Vollstreckungsgerichts freizustellen.

Der Bundesgerichtshof hat nun diese Regelung entsprechend auch auf die Fälle angewandt, in denen wiederkehrende Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II auf das gepfändete Konto des Schuldners überwiesen werden. Der Bundesgerichtshof hat daher die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts, das bereits ebenso zugunsten des Schuldners entschieden hatte, zurückgewiesen.

  • Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06
  • AG Darmstadt – 63 M 30893/06

Pressestelle des Bundesgerichtshof

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Aufklärungspflichten der Arbeitsagentur und angemessene Kosten der Unterkunft

Zu den Aufklärungspflichten seitens der Arbeitsagentur und zu den angemessenen Kosten der Unterkunft.

Ob der Klägerin alleine oder der Klägerin und ihrem Ehemann höhere Leistungen zustehen, beurteilt sich ua nach § 22 Abs 1 SGB II (hier in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2). Dem geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dieser Norm kann nicht entgegengehalten werden, die Regelungen des § 44b SGB II bzw des § 6 Abs 1 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes) über die Einbindung der kommunalen Leistungsträger bzw der Arbeitsgemeinschaften in das Leistungssystem des SGB II seien verfassungswidrig. Eine solche Verfassungswidrigkeit hält der Senat nicht für gegeben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R). Auf die Frage, wer im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm die Leistungen zu erbringen hätte, kommt es damit nicht an.

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