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Freitag, der 04. Juli 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Eingliederungsvereinbarung, Sanktion, Meldepflicht

SG Magdeburg S 27 AS 702/05 ER vom 06.12.2005

§§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 Sazt 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2, 59 SGB II, § 309 Abs. 2 SGB III.

Bestehen Differenzen über den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung (u.a. Übernahme von Bewerbungskosten ungeklärt), die bis zum Erlass des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes nicht ausgeräumt wurden, so ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs 1 S. 1 Nr 1 Buchst a SGB II rechtswidrig, wenn der Grundsicherungsträger bereits früher mit einem Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs 1 S. 6 SGB II hätte reagieren können.

§ 309 SGB III ist im Rahmen des § 59 SGB II nicht dahin ergänzend auszulegen, dass eine allgemeine Meldepflicht auch zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besteht, die die Sanktion des § 31 Abs 2 SGB II auslöst. Denn die Folgen bei Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sind bereits im § 31 Abs 1 SGB II geregelt.

Eine Absenkung der Regelleistungen durch Sanktionen nach § 31 SGB II um insgesamt 50 % stellt eine unzumutbare Härte dar, weil keine ausreichenden Mittel zur Sicherung des Existenzminimums belassen werden.

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Freitag, 3. November 2006 - Sozialticker 2006 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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Darlehen für das Umgangsrecht mit den Kindern

LSG Baden- Württemberg L 7 AS 4806/06 ER-B vom 27.10.2006

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 SGB II ist insoweit nicht einschlägig. Danach erbringt der Träger der Leistungen nach dem SGB II, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen des Hilfesuchenden noch auf andere Weise abgedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Zu den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 20 SGB II ) können allerdings bei summarischer Prüfung Verpflegungsmehraufwendungen nicht ohne Weiteres gezählt werden, die im Zusammenhang mit der besuchsweisen Verpflegung eines getrennt lebenden Kindes entstehen. Bei diesen Verpflegungsmehraufwendungen in Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich aus der Sicht des Leistungsempfängers der Sache nach um einen untypischen Bedarf, der nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt wird, da diese sich ersichtlich allein auf den Lebensunterhalt des Berechtigten - und nicht auf den weiterer Personen, die nicht dauerhaft im Haushalt leben - beziehen (vgl. aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. April 2005 - L 8 AS 57/05 ER - FEVS 56, 503 = Breithaupt 2005, 960 = ASR 2005, 64 und vom 14. März 2006 - L 7 AS 363/05 ER (JURIS) m.w.N.). Da die (anteilige) Gewährung von Sozialgeld (an das Kind) nur in Betracht kommt, wenn dieses mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II lebt, nicht aber beim bloßen besuchsweisen Aufenthalt, scheidet eine Übernahme dieser Kosten nach den Bestimmungen des SGB II in der vorliegenden Konstellation regelmäßig aus.

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Ein sehr umfassendes Urteil zur rechtlichen Sachlage des Umgangsrechts bei Bezug von SGB II Leistungen.

Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Donnerstag, 2. November 2006 - Sozialticker 2006 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig

BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006, Az. 1 BvR 293/05

Die Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist verfassungswidrig. Asylbewerber werden im Hinblick auf das Schmerzensgeld im Vergleich zu Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe und anderen Personengruppen, die einkommens- und vermögensabhängige staatliche Fürsorgeleistungen erhalten, benachteiligt. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht hinreichend gerechtfertigt. Schmerzensgeld beruht nicht auf einer Quelle für den Erwerb von Einkommen, die kalkulierbar ist und die zu erschließen vernünftigerweise von Asylbewerbern angestrebt wird.

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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Zu Sanktionen

LSG Baden- Württemberg L 8 AS 4922/06 ER-B vom 17.10.2006 , zum Bestimmtheitserfordernis des § 33 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), Sanktionen .

Die ursprüngliche Bewilligung wird insoweit für den o. g. Zeitraum gemäß § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben.”

Dieser Verfügungssatz lässt nicht hinreichend vollständig, klar und unzweideutig erkennen, in welcher Höhe eine Absenkung und Aufhebung der bewilligten Leistung für den genannten Zeitraum erfolgt, wie dies aber gemäß § 33 Absatz 1 SGB X zur inhaltlichen Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheides erforderlich ist (vgl. hierzu Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 31 Rdnr. 3ff.). Der Verfügungssatz im angefochtenen Bescheid enthält insbesondere Eventualitäten (”unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II”), nicht näher bestimmte Höchstgrenzen (”höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages”) und einen Maximalbetrag (”in Höhe von maximal 35 EUR monatlich”), die einer inhaltlichen Bestimmbarkeit des Verfügungssatzes auch im Wege der Auslegung entgegen stehen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 11.08.2006 enthält keine “Regelung eines Einzelfalles” iSd § 31 Satz 1 SGB X und ist deshalb gar nicht vollziehbar. Eine Regelung in diesem Sinne setzt voraus, dass Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Dies erfordert eine Umsetzung des (abstrakten) Gesetzestextes auf den (konkreten) Einzelfall. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes genügt für eine den Verwaltungsakt kennzeichnende Regelung nicht. Bei einer auf § 31 SGB II gestützten Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist es u. a. erforderlich, auch den genauen Betrag festzusetzen, um den die konkret zuerkannte Leistung abgesenkt wird.

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen befürwortet

SG Dresden S 34 AS 274/06 ER vom 01.03.2006

Die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I.

Die Grenzen der Mitwirkungspflicht gemäß § 65 SGB I sind nicht überschritten. Gemäß § 65 Abs. 1 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 nicht, soweit

Die Vorlage der Kontoauszüge steht in einem angemessenen Verhältnis zum beantragten Arbeitslosengeld II (Nr. 1). Bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II kann es sich um monatliche Leistungen in Höhe von mehreren hundert Euro handeln. Im Hinblick darauf ist der Nachweis über den Kontostand und Kontobewegungen in den letzten Monaten nicht unangemessen.

Es ist auch kein wichtiger Grund ersichtlich, warum der Antragstellerin die Beibringung der Unterlagen nicht zugemutet werden könne (Nr. 2). Weder das Sozialgeheimnis noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sprechen gegen die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge.

Da es sich bei den angeforderten Kontoauszügen um leistungserhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I handelt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sozialverwaltung erforderlich sind (§ 67 a SGB X), steht der Schutz der Sozialdaten aus §§ 35 SGB I, 67ff. SGB X dem Verlangen nicht entgegen (siehe auch SG München, Urteil vom 09.09.2005, Az. S 50 AS 472/05 ER; SG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.06, Az. S 20 AS 75/06 ER).

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht beeinträchtigt (SG München, Urteil vom 09.09.2005, Az. S 50 AS 472/05 ER; SG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.06, Az. S 20 AS 75/06 ER; Schoch, LPK - SGB II und ständige Rechtsprechung zur Sozialhilfe). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 60 SGB I eingeschränkt. Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Sie sind entweder durch die Grundrechte selbst oder durch einfach gesetzliche Regelungen beschränkt. Garantiert wird nur der Wesensgehalt. Dieser ist hier aber nicht verletzt, da die Daten nur im Rahmen der Bearbeitung des Leistungsantrags erhoben werden, für den sie erheblich sind.

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Es sollte noch erwähnt werden, dass LSG NRW hat 4 Monate später im Juli das Heranziehen von Kontoauszügen nur bei begründeten Verdacht begründet.

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Umgangsrecht mit den leiblichen Kindern - Übernahme der Kosten im SGBII als Darlehen gemäss § 23 Absatz 1 SGBII oder als Zuschuss

LSG NRW L 9 B 90/06 AS ER vom 23.10.2006

Von der höchstrichterlichen Rechsprechung bisher nicht geklärt ist die Frage, ob Anspruchsgrundlage für die hier begehrten Leistungen § 23 Abs. 1 SGB II oder § 73 des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - SGB XII ist (vgl hierzu Knickrehm, Kosten des Umgangsrechts und Regelleistungen nach dem SGB II in: Sozialrecht aktuell 2006, 159ff; beim BSG anhängiges Verfahren B 7b AS 14/06 R). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB II ist jedoch nur eine darlehensweise Leistungsgewährung möglich.

B 7b AS 14/06 R Vorinstanz: SG Duisburg, S 2 (27) AS 97/05
Können Kosten, die durch die Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind entstehen, aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke in analoger Anwendung des § 20 SGB II unter verfassungskonformer Auslegung und Heranziehung des Rechtsgedankens des § 28 Abs 1 S 2 SGB XII übernommen werden?

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Dienstag, 31. Oktober 2006 - Sozialticker 2006 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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Manchmal bleiben zwei Zusatzeinkommen anrechnungsfrei

Bezieher von Arbeitslosengeld 1 können mit einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung pro Monat bis zu 165 Euro netto ohne Abschläge dazuverdienen.

Falls sie bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Monate lang eine Nebenbeschäftigung hatten, haben sie unter Umständen Anspruch auf zwei Freibeträge.

Vorausgesetzt die wöchentlichen Arbeitsstunden aus beiden Tätigkeiten betragen zusammen nicht mehr als 15 Stunden in der Woche. Das traf hier auf eine Rechtsanwaltsgehilfin zu, die schon länger als Hausverwalterin tätig war und nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit außerdem noch geringfügig bei ihrem vorherigen Arbeitgeber arbeitete. Sie durfte zweimal bis zu 165 Euro netto im Monat dazuverdienen.

Quelle: Bundessozialgericht, B 7a AL 88/05 R vom 05.09.2006

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