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Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung können bei entsprechender Vertragsgestaltung auf Mieter umgelegt werden

BGH, Urteil vom 27.09.2006, Az. VIII ZR 80/06

Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Eine derartige Klausel ist wirksam und verstößt nicht gegen das Transparenzverbot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Quelle: Bundesgerichtshof

Hinweis: Dies sind Kosten der Unterkunft und gemäss § 22 Absatz 1 SGBII zu übernehmen.

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Hartz IV Empfänger haben regelmäßig einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer für ihre Kinder

LSG NSB L 6 AS 556/06 ER vom 17.10.2006

Die Antragsgegnerin ist nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II zur Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft verpflichtet. Denn der Umzug ist erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft sind angemessen.

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen das sog soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Maßgebend sind somit die Verhältnisse in den unteren Einkommensgruppen (vgl § 28 Abs 3 Satz 3 SGB Zwölftes Buch - Sozialhilfe -). Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche kann deshalb - wie schon nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Sozialhilferecht (BVerwGE 97, 110/112; 92, 1/3) - nach den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau bestimmt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist somit nicht entscheidend, ob für (nichtschulpflichtige) Kinder ein eigenes Zimmer erforderlich ist. Entscheidend ist - wie ausgeführt - vielmehr, dass dieses in der Bundesrepublik zum sog soziokulturellen Existenzminimum zählt.

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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Geschütztes Wohneigentum

SG Aachen S 9 AS 89/06 vom 14.09.2006 SG Aachen S 9 AS 89/06

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 42/06

Hier sind die von der Beklagten offenbar auf der Grundlage der Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II angewandten und für den ländlichen Bereich grundsätzlich auch verbreitet akzeptierten Grenzwerte von 130/800 m² (vgl. SG Aachen, Urteil v. 27.1.2006, S 8 AS 61/05; SG Aachen, Urteil v. 4.7.2006, S 11 AS 100/05; Eicher/Spellbrink/Mecke, SGB II; Rdnr. 71 zu § 12) überschritten. Die Beklagte versteht diese Grenzwerte absolut und sieht deshalb das Hausgrundstück der Klägerin als nicht mehr angemessen groß an.

Tatsächlich dürfte es sich aber weniger um Grenz-, als um Richtwerte handeln, wie sich zum einen daraus er-gibt, dass sich im Gesetz gerade kein absoluter Grenzwert findet, sondern nur der unbe-stimmte Rechtsbegriff “angemessene Größe” verwendet wird. Zum anderen folgt dies auch aus den von der Beklagten herangezogenen Durchführungshinweisen (RdNr. 12.26) selbst, denn diese sehen unterhalb der genannten Größen lediglich eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit als entbehrlich an, bei einer Überschreitung der Werte hat demnach eine Einzelfallprüfung stattzufinden, an der es hier fehlt, da ausschließlich mit Grenzwer-ten argumentiert wird. Die Prüfung ergibt, dass eine weitergehende Verwertung des Hausgrundstücks, als sie durch Untervermietung bereits erfolgt, nicht verlangt werden kann.

Es gibt auch keinen Grund, insoweit Grundstücke anders zu behandeln, als die ebenfalls nicht als Vermögen zu berücksichtigenden angemessenen PKW (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II), die - obwohl sie ganz sicher nicht teilbar sind - im Rahmen der Vermögensprüfung in der Verwaltungspraxis offenbar nur mit dem den angemessenen Wert übersteigenden Teil berücksichtigt werden (vgl. den Sachverhalt bei SG Aachen, S 9 AS 31/05, Urteil v. 27.10.2005).

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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Abschreckend formulierte Bewerbung bringt Sperrzeit !

Arbeitslose, die sich mit einem offenbar bewusst abschreckend gestalteten Anschreiben bewerben, müssen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitslose die Arbeitsstelle tatsächlich nicht antreten wollte oder ob er sich beim Schreiben der Bewerbung lediglich ungeschickt angestellt hat, wie aus einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel hervor geht.

Entscheidend sei, wie das Bewerbungsschreiben auf einen verständigen Arbeitgeber wirke, so die Richter. Der Kläger hatte sich auf eine von der Agentur für Arbeit (damals noch Arbeitsamt) angebotene Beschäftigung beworben. Im Anschreiben betonte der Kläger, dass er nach langer Arbeitssuche einer geregelten Tätigkeit nachgehen wolle, sofern diese eine “gewisse Perspektive” biete und im Bereich seiner “Interessen und Fähigkeiten” liege.

Wörtlich führte er aus: “Trotzdem ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich AV (Arbeitsvorbereitung) weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunsch-Tätigkeit wäre.”

Diese Einschränkung war im Anschreiben durch Unterstreichungen beziehungsweise Fettschrift hervor gehoben. Als die Arbeitsagentur von dem Inhalt des Bewerbungsschreibens erfuhr, verhängte sie bei der Arbeitslosenhilfe eine zwölfwöchige Sperrzeit und forderte bereits gezahlte Leistungen für einen Zeitraum von neun Tagen zurück. Zur Begründung führte die Arbeitsagentur an, dass das Bewerbungsschreiben wegen Form und Inhalt als Ablehnung des Beschäftigungsangebots zu werten sei.

Das Bundessozialgericht teilte diese Auffassung. Mit einer Bewerbung müsse der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Genau dies habe der arbeitslose Kläger im entschiedenen Fall nicht getan. Ob der Kläger das Arbeitsangebot zielgerichtet ablehnen wollte oder nicht, sei unerheblich. Die verhängten Sanktionen seien nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Wirkung seines Bewerbungsschreibens auf den Arbeitgeber “nach seinem individuellen Vermögen” nicht erkennen konnte. Ob dies der Fall ist, muss nun die Vorinstanz ermitteln. (Quelle: Yahoo)

(Urteil vom 5. September 2006, AZ: B 7a AL 14/05 R)

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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Rückblick auf wichtige Entscheidungen zum SGBII/SGBXII Recht

LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 B 87/06 AS ER - Beschluss vom 29.09.2006, Volle Leistung im einstweiligen Rechtsschutz

Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die volle Regelleistung zuzusprechen, da insofern ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zumutbar ist, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fallgestaltungen nach § 86b Abs. 1 SGG so vermieden werden kann und angesichts der Abschaffung der Einmalleistungen ein Teil der monatlich gewährten Regelleistung angespart werden muss, um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen tätigen zu können.

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Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Sonntag, 5. November 2006 - Sozialticker 2006 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Tatsächliche Heizkosten

SG Oldenburg S 45 AS 670/05 vom 17.10.2006

Die Kläger tragen vor, es seien die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 184,00 € anzuerkennen. Sie verweisen auf das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. November 2005 - S 48 AS 183/05 -. Außerdem verweisen sie auf den Inhalt des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 46 AS 523/05 ER.

Die Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Herbei sind zunächst Kriterien wie Geschosshöhe, Wohnfläche, Heizetage, Alter des bewohnten Gebäudes, Alter und Zustand der Heizanlage, Wärmeverlust, Beschaffenheit der Fenster u.ä. zu beachten. Hinzu kommen subjektive Faktoren, wie sie vorrangig, aber nicht nur bei älteren oder erkrankten Menschen eine Rolle spielen. Auch ist die Besonderheit zu berücksichtigen, das erwerbslose Hilfebedürftige eben aufgrund der Erwerbslosigkeit gezwungen sind, eine gegenüber dem Durchschnitt deutlich angehobene Zeitspanne in der Wohnung zu verbringen, was jedenfalls in der kälteren Jahreszeit zu erhöhten Heizkosten führen kann.

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Samstag, 4. November 2006 - Sozialticker 2006 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Existenzgründerzuschuss ist eine zweckbestimmte Einnahme

LSG Baden- Württemberg L 8 AS 2198/06 ER-B vom 25.08.2006

Anders als das SG ist der Senat jedoch der Auffassung, dass der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Abs. 1 SGB III eine zweckbestimmte Einnahme iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) SGB II ist, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dient, und deshalb bei der Bedarfsberechnung zu Lasten des Antragstellers nicht berücksichtigt werden darf. Die Leistung nach § 421 l SGB III ist nicht darauf ausgerichtet, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern (LSG Nds-Bremen 23.06.2005 - L 8 AS 97/05 ER - NZS 2006, 330, 331), sondern dient - was bereits dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen ist - dem Aufbau einer selbständigen Existenz iS einer hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. SächsLSG 10.01.2006 - L 3 B 233/05 AS-ER). Dafür sind idR erheblich größere finanzielle Mittel (z.B. zur Vorfinanzierung von Betriebsausgaben) erforderlich als das bloße Existenzminimum. Dies ist offensichtlich und bedarf deshalb keines Beweises. Folgerichtig sieht § 421 l Abs. 3 Satz 1 SGB III einen Wegfall des Existenzgründungszuschusses nach Ablauf des bewilligten Zeitraums erst vor, wenn das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 EUR überschreitet. Durch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses wird die Lage des Antragstellers auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

SG Lüneburg S 24 AS 126/06 vom 04.10.2006

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