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Kleidung und Taschengeld bei Klassenfahrten

Klassenfahrten sind für Bezieher von Arbeitslosengeld, Sozialgeld oder Angehörige von Bedarfsgemeinschaften immer ein Anlass, um die gemiedene Diskussion über eine Mehrklassengesellschaft zu verdeutlichen. Schon bei eintägigen Wandertagen, welche in schulischer Eigenregie turnusmäßig stattfinden, zeigt sich deutlich, wer - wenn es mit finanziellem Mehraufwand verbunden ist - an solchem Event noch teilnehmen kann. Zwar reden viele Politiker von finanziellen Unterstützungen im Schulbereich, jedoch verabschieden sie gegenteilige Gesetze, die zwar noch eintägige Ausflüge ermöglichen, jedoch mehrtägige Fahrten meist unbezahlbar machen.

Warum?

Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, sind nicht von der Regelleistung umfasst. Wie der Verweis auf die schulrechtlichen Bestimmungen zeigt, verweist das SGBII an dieser Stelle auf das Schulrecht der Länder, zu dem es soweit es um den Begriff der Klassenfahrten geht - akzessorisch ist (Begriff aus der juristischen Fachsprache und bedeutet abhängig oder gebunden).

Klassenfahrten - auch Studien- oder Schulfahrten genannt sind mehrtätige im klassenersetzenden Kursverbanderfolgende Reisen, die mit dem der jeweiligen Schule, auf der Schulbesuch erfolgt, zuzurechnenden Unterricht zusammenhängt. Darunter fallen auch mehrtätige Wandertage. Für das SGBII relevant sind nur mehrtätige, also mindestens an zwei Tagen stattfindende Klassenfahrten.

Was nun, wenn mehrtägige Klassenfahrten anstehen?

Die nicht von der Regelleistung erfassten Leistungen müssen gerade “für” diese mehrtätigen Klassenfahrten erfolgen, müssen also vom Bedarf, der durch die Regelleistung abgedeckt wird, unterschieden werden. Sie müssen mit anderen Worten gerade durch die mehrtätige Klassenfahrt veranlasst sein. Erfasst sind etwa die Reisekosten oder ein altersangemessenes Taschengeld, wie es bei Klassenfahrten üblich ist, wobei die typischerweise von den verantwortlichen Lehrern in Absprache mit den Eltern oder den Schülern festgelegte Höhe des Taschengeldes dem zuständigem Leistungsträger als Anhaltspunkt dienen kann.

Auch altersangemessenes Taschengeld ist möglich!

Erfasst wird aber z.B. auch die Anschaffung von Kleidung, die gerade auf der jeweiligen Klassenfahrt benötigt wird. Man denke an eine Klassenfahrt in die Berge, die ohne entsprechendes Schuhwerk und im Winter ohne adäquat wärmende Kleidung vernünftigerweise nicht realisierbar ist. Die Anschaffung dieser Kleidung liegt außerhalb der sich auf übliche Kleidung in Normalsituationen erstreckenden Regelleistung und ist auf Antrag des Bedürftigen nach dem SGB bzw. dessen Vertreter vom Leistungsträger zu genehmigen, um die finanzielle Sicherstellung dieser mehrtägigen Klassenfahrten zu garantieren. (Eicher/ Spellbrink)

Entsprechendes Antragsverfahren, wobei auch eine schulische Bestätigung des voraussichtlichen Kostenbedarfes nicht fehlen sollte, kann formlos gestellt werden und sollte in rechtzeitiger Vorbereitung beim Leistungsträger eingereicht werden, um bei Ablehnung - welches oft durch den Sparzwang bei allen Leistungsträgern vorkommt - eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken und dem “Reisenden” dies zu ermöglichen, was die Politiker propagandistisch im täglichen Wahlkampf predigen.

Gute Reise wünscht der Sozialticker !!!

Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Sonntag, 12. November 2006 - Sozialticker 2006 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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Die Kosten für eine Betreuungs- und Notrufpauschale sind Kosten der Unterkunft bei betreutem Wohnen gemäss § 29 SGBXII

Grundsätzlich sind nach § 29 Abs. 1 SGB XII Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die (abstrakte) Angemessenheit bestimmt sich nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen; hierbei kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes und die örtlichen Verhältnisse. Hinsichtlich der Lage und Ausstattung sind für die Beurteilung grundsätzlich Wohnungen maßgeblich, die im unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten liegen (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII § 29 Rn. 24).

Was unter den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. Aus dem offenen Wortlaut ergibt sich keine Einschränkung auf bestimmte rechtliche Gestaltungen. Umfasst werden unstreitig die typischen Formen Mieten und Eigentum. Die Leistungen sollen der Sicherung des elementaren Grundbedürfnisses Unterkunft bzw. Wohnen dienen. Dieser Bedarf wird vom Sozialhilfeträger nicht sachlich gedeckt, sondern durch die Übernahme der Kosten, die der Hilfebedürftige aufzuwenden hat, um die Bedarfsdeckung “auf dem Markt einzukaufen”. Was unter die Kosten der Unterkunft zu zählen ist, hat sich daher auch an den Verhältnissen und Angeboten des jeweiligen Marktes zu orientieren. Danach und nach dem Wortlaut sind daher alle Aufwendungen erfasst, die dem Hilfebedürftigen zwangsläufig erwachsen, um die Unterkunft zu gewinnen oder zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die so “erkaufte” Leistung des Vermieters dem Willen und persönlichem Bedürfnis des Hilfebedürftigen entspricht.

Auch wenn die Leistung der Art nach persönlichen Bedürfnissen dient, die eigentlich über den Regelsatz abgegolten werden, sind zwangsläufige Aufwendungen, denen sich der Hilfebedürftige bei der Wohnungserhaltung und -beschaffung nicht entziehen kann, Kosten der Unterkunft. Entscheidend ist daher nicht die Art des Bedarfes, der durch die zwangsläufig mit der Unterkunft verbundenen, “zusätzlichen” Aufwendungen gedeckt wird, sondern allein die Unmöglichkeit, die Unterkunft ohne diese Aufwendungen zu erhalten. Dies gilt für die konkrete Wohnung selbst dann, wenn bedarfsgerechte Unterkunftsalternativen ohne solche Auf-wendungen verfügbar sein sollten (BVerwG 28.11.2001 - 5 C 9/01 - BVerwGE 115, 256; LSG Baden-Württemberg, 08.09.2005 - L 7 SO 27/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg 28.06.2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B). Unstreitig unterfallen den Kosten der Unterkunft hier die üblichen Mietkosten, nämlich Kaltmie-te und Neben- bzw. Betriebskosten.

SG Stuttgart S 15 SO 6319/05 vom 27.09.2006

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Sonntag, 12. November 2006 - Sozialticker 2006 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Zeiten in der JVA und der Fachklinik sind nicht zusammen zu addieren gemäss § 7 Abs. 4 SGBII

LSG Bayern L 7 AS 130/06 vom 29.09.2006 zur Frage, ob die zeiten der Unterbringung in der JVA und in der Entzugsklinik zusammen zuaddieren sind- Prognoseentscheidung gemäss § 7 Abs. 4.

Nach dieser Vorschrift erhält derjenige keine Leistungen, der für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Sowohl bei dem Aufenthalt in der JVA als auch in der Klinik handelte es sich um stationäre Aufenthalte im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II.

Aus der Verwendung des Wortes für in § 7 Abs. 4 SGB II ist zu schließen, dass eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (so Spellbrink a.a.O. § 7 RdNr 35); denn der in § 7 Abs. 4 HS 1 SGB II genannte Zeitraum von sechs Monaten stellt keine absolute zeitliche Grenze dar, deren Ablauf erst abzuwarten wäre, bevor der Leistungsausschluss eintreten könnte. Die Beklagte durfte bei der Prognose nicht auf den Zeitpunkt des Beginns des Aufenthaltes in der JVA abstellen. Es lag nämlich ein einschneidender Wechsel in den Beurteilungsgrundlagen vor; denn die Aufenthalte haben unterschiedliche Zielrichtungen verfolgten. Damit lag ein Sachverhaltswechsel vor, der nicht von einer Prognose zu Beginn des ersten Aufenthaltes abgedeckt werden konnte. Zwar ist es einer Prognose immanent, dass der tatsächliche Verlauf vom prognostizierten Verlauf abweichen kann. Allerdings ist schon während des Unterbringungszeitraums innerhalb einer Einrichtung bei einer neuen Sach- bzw. Erkenntnislage gegebenenfalls erneut eine Prognose hinsichtlich der Dauer der Unterbringung zu stellen (so auch Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.03.2006 - L 7 AS 423/05 ER). Dies muss erst recht gelten, wenn sich eine neue, anders gestaltete und einem anderen Zweck dienende Unterbringung an eine vorherige Unterbringung anschließt. Entscheidend für diese Betrachtung ist die unterschiedliche Zielrichtung der stationären Aufenthalte.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Samstag, 11. November 2006 - Sozialticker 2006 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Unterhaltsvermutung

SG Augsburg S 6 AS 214/05 vom 24.10.2006 , zur Unterhaltsvermutung gemäss § 9 Abs. 5 SGBII.

Da es sich bei dem Zeugen K. um den Vater des Klägers handelt, hätte es grundsätzlich der Vermutensregelung in § 9 Abs. 5 SGB II gar nicht bedurft, da der Zeuge K. nach den §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohnehin verpflichtet ist, dem Kläger Unterhalt zu gewähren.

Diese grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung wird nicht durch ein bestimmtes Alter des Klägers begrenzt. Nach § 1603 Abs. 2 BGB entfällt lediglich mit Vollendung des 21. Lebensjahres die erweiterte Unterhaltspflicht der Eltern. Somit wäre entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Kläger grundsätzlich gehalten, seiner Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltsleistungen des Zeugen K. abzuhelfen. Da jedoch § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II bestimmt, dass ein Übergang von Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht nicht bewirkt werden kann, wenn die unterhaltsberechtigte Person das 25. Lebensjahr vollendet hat und Unterhaltsansprüche nicht geltend macht - was hier der Fall ist -, kommt es hier trotz der eindeutigen Unterhaltsverpflichtungsregelung im BGB auf die Vermutenswirkung des § 9 Abs. 5 SGB II an (Schumacher in Oestreicher, SGB II, § 9 Rdz. 59). Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird bei Hilfebedürftigen, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Hierbei handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, wobei hierfür die Beweislast allerdings beim Hilfebedürftigen liegt (vgl. LPK, SGB II, § 9 RdNr. 53).

Bezüglich des Umfangs der Leistungen stellt der § 9 Abs. 5 SGB II ebenso eine Vermutung auf. Damit enthält der § 9 Abs. 5 SGB II sowohl eine Vermutung auf das Vorliegen als auch auf den Umfang der Leistungen (vgl. zu § 16 BSHG BVerwGE 108, 36 ff; Schellhorn § 16 RdNr. 1 sowie Mecke in: Eicher-Spellbrink, SGB II, § 9 Rdz. 51).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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Nachzahlung durch Widerspruch und Klageverfahren ist kein Einkommen

LSG Bayern L 7 AS 41/06 29.09.2006

Nach den Durchführungshinweisen der BA zu § 11 SGB II, RdNr 11.58, sei die Nachzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil die Nachzahlung auf-grund eines Widerspruchs- und Klageverfahrens erfolgt sei.

Nach § 11 Nr. 4.2 der Durchführungsanweisungen der BA könne u.a. von der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen abgesehen werden, wenn die Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde. Nach RdNr 11.58 liege eine besondere Härte vor, wenn die Nachzahlung einer Sozialleistung aufgrund eines Widerspruch-/Klageverfahrens erst während der Bedarfszeit erfolgt sei.

Neben dem fortlaufend erzielten Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) auch einmalige Einnahmen zu berücksichtigen. Sie sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach der vorliegend noch anwendbaren Fassung des § 2 Abs. 3 Alg II-V sollten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergeben. Hierbei handelt es sich um eine Sollbestimmung, die die Leistungsträger ermächtigt, im Einzelfall von dieser Anrechnungsregelung abzuweichen, wenn die Berücksichtigung des einmaligen Einkommens eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde. Noch deutlicher kommt dies in der durch die Verordnung vom 22.08.2005 geänderte Fassung des § 3 Alg II-V zum Ausdruck, dessen neuer Abs. Satz 3 jetzt die Regelung enthält “soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist”. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Nachzahlung aufgrund eines fehlerhaften oder verspäteten Handelns des Leistungsträgers erfolgte (so auch Thüringer Landessozialgericht - LSG-, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS). Dementsprechend enthalten die Durchführungshinweise der BA eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass eine Nachzahlung aufgrund eines Widerspruchs-/Klageverfahrens erfolgte.

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Belehrungspflicht seitens der Arbeitsargenturen zur Verwertung von Altersvorsorgevermögen

SG Duisburg S 27 AS 289/05 vom 09.06.2006 , zum Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung nach § 165 VVG und zur Belehrungspflicht seitens der Arge.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 29 AS 89/06

Voraussetzung dieses Anspruchs ist eine Pflichtversetzung eines Leistungsträgers, die zu einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen, insbesondere Leistungen, geführt haben, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zu Gute kommen sollen (Seewald in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band I, vor §§ 38 ff. Rz 30 mwN). Die vom Kläger begehrten zusätzlichen Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr SGB II sind zweifelsohne solche sozialrechtlich vorgesehenen Begünstigungen.

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Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Freitag, 10. November 2006 - Sozialticker 2006 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Rückwirkende Antragstellung auf ALGII

SG Duisburg S 27 AS 3/06 vom 16.09.2006

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch § 37 Abs 2 SGB II dem Leistungsanspruch des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.

Der Kläger kann sich hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist jedoch auf § 28 Satz 1 SGB X berufen. Nach dieser Vorschrift wirkt ein Antrag auf eine Sozialleistung bis zu einem Jahr zurück, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist und diese Leistung versagt wird, wenn der nunmehr gestellte Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung der anderen Leistung bindend geworden ist.

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