Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen nach dem Osterfest:
- BGH Urteil Az. VIII ZR 247/05 Schoenheitsreparaturen mit starrer Berechnungsgrundlage
- SG Lueneburg S 25 AS 43/07 ER Darlehensweise Übernahme der Jahresverbrauchsabrechung
- SG Lueneburg S 25 AS 503/05 BG mit Erwerbsunfaehigem, Anspruch ALGII, Bereinigung KG
- SG Lueneburg S 25 AS 1325/06 ER eheaehnlich, Bewertung eidesstattl. Versicherungen
- SG Lueneburg S 30 AS 119/07 ER Klassenfahrt
- SG Lueneburg S 30 AS 129/07 ER Uebernahme von Nebenkostennachzahlung
- SG Lueneburg S 30 AS 158/07 ER Rueckforderung ALGII fuer d. Vergangenheit, aufsch.Wirk.
- SG Lueneburg S 30 AS 179/07 ER Gespaech zum Arbeitsvermittler, Einstellung d. ALGII
- SG Lueneburg S 30 AS 189/07 ER Hoehe der Aufrechnung nach Paragraf 43
- SG Lueneburg S 30 AS 709/05 eheaehnlich, Kosten der Unterkunft
- SG Lueneburg S 24 AS 42/07 ER Anrechnung Kindergeld, Sanktion bei Sperrzeit Paragraf 144
- SG Lueneburg S 24 AS 172/07 ER Mehrbedarf Alleinerziehende
- SG Lueneburg S 24 AS 212/07 ER Erbschaft ist Einkommen im SGBII
- SG Lueneburg S 24 AS 254/07 ER Sanktion 100 Prozent , Massahme nicht angetreten, U 25
- SG Lueneburg S 24 AS 274/06 Kostenaufwendige Ernaehrung verneint, Schuppenflechte
- SG Lueneburg S 24 AS 344/06 Verwertungsausschluss LV
- SG Lueneburg S 24 AS 852/06 Erstattung ALGII , kein Vertrauensschutz
- SG Lueneburg S 24 AS 1312/06 ER Uebernahme der tatsaechlichen Heizkosten
- SG Lueneburg S 24 AS 1464/06 ER U 25 Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
- SG Aachen S 9 AS 47/07 ER Auszahlung von ALGII in Form eines Schecks
- SG Aachen S 8 AS 25/07 ER Paragraf 7 Abs. 5 Haertefall bejaht
- SG Aachen S 15 AS 19/07 ER ALGII auch fuer Abendrealschueler
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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Mannheim. Ver.di Rhein-Neckar begrüßt das Urteil des Mannheimer Sozialgerichts vom 15. März 2007, nach dem der Rhein-Neckar-Kreis verurteilt wurde, einer arbeitslosen Hartz IV-Empfängerin aus Schriesheim die komplette Miete für ihre neue Wohnung zu bezahlen. Die Tatsache, dass der Kreis unmittelbar nach dem Urteil seine bisherige Verweigerungshaltung aufgegeben habe, wertete Bernd Harth von ver.di als ein Zeichen von schlechtem Gewissen. Die positive Entscheidung des Bundessozialgerichts in dieser Sache, auf der das Urteil des Mannheimer Richters basierte, existiere schließlich schon seit einiger Zeit. Offensichtlich hatte nur der starke öffentliche Druck in der vergangenen Woche den Rhein-Neckar-Kreis zum raschen Umdenken bewegt.
Bernd Harth: “Mit diesen Urteil wird vielen Langzeitarbeitslosen aus dem Rhein-Neckar-Kreis, aber auch aus den Kreisen Bergstraße und Rheinpfalz, die sich möglicherweise veranlasst sehen, wegen Streitigkeiten mit dem Sozialamt des Rhein-Neckar-Kreises nach Mannheim zu ziehen, Mit gemacht, sich gegen schikanöse Anordnungen bei der von den jeweiligen Landratsämtern veranlassten Wohnungssuche zur Wehr zu setzen”.
Quelle: Ver.di Rhein-Neckar
Viele katholische Kinder gehen derzeit zur Erstkommunion, evangelische Jugendliche bereiten sich auf die Konfirmation vor. Doch für Kinder aus Hartz-IV-Familien sind Geschenke zu diesen Anlässen rechtlich heikel - sie könnten sogar verpflichtet sein, sie zu verkaufen.
Aus diesem Anlass möchte der Sozialticker nochmals auf seine Dokreihe hinweisen. Informieren Sie sich umfangreich:
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 2. März 2007 (L 13 AS 24/06 ER)
Das “Zusammenleben” in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II idF des Fortentwicklungsgesetzes erfordert nicht durch den Leistungsträger den Nachweis des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft im vergangenen Jahr.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Arbeitslosengeld II darf bei Studenten nach jahrelanger Zahlung nicht einfach eingestellt werden
Zum wiederholten Mal hatte sich das Sozialgericht Aachen mit § 7 Abs. 5 S.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu befassen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II, sog. „Hartz-IV-Leistungen“), wer eine Ausbildung macht, die grundsätzlich BaföG-förderungsfähig ist, auch wenn er selbst aus persönlichen Gründen (z.B. wegen Alters) kein BaföG bekommen kann (vgl. Pressemitteilung vom 15.2.2007). Nur in besonderen Härtefällen kann dann Alg II als Darlehen gewährt werden.
In einem jetzt vor der 8. Kammer des Gerichts (Vorsitz: Vizepräsident des Sozialgerichts Dr. Martin Kühl) anhängigen Eilverfahren ging es um eine Studentin, die ein Fachhochschuldiplom in Oecotrophologie anstrebt. Die Regelstudiendauer beträgt 8 Semester. Die Studentin ist seit dem 1.9.2002 eingeschrieben, BaföG-Förderung wurde abgelehnt.
SG Aachen S 8 AS 25/07 ER vom 30.03.2007
Ein Härtefall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (Hessisches LSG a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2007 - L 7 AS 925/07 ER-B).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Kein ALGII für Abendrealschüler
Landessozialgericht hebt anders lautenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen auf.
Der Beschluss des Sozialgerichts Aachen v. 14.02.2007, Az.: S 15 AS 19/07 ER, wonach einem Abendrealschüler während der ersten Semester seiner Ausbildung Hartz-IV-Leistungen gezahlt werden können ist in der Beschwerdeinstanz durch das Landessozialgericht NRW in Essen (Az. L 7 B 55/07 AS ER) aufgehoben worden. Begründung für die Verweigerung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende war, dass die Arbeitskraft des Schülers auch in den ersten Semestern durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen ist. In diesem Falle bestehe dem Grunde nach Anspruch auf BaföG und nicht auf Arbeitslosengeld II, und zwar obwohl im konkreten Fall der Abendschüler wegen seines Alters kein BaföG bekommen könne.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Wie schön sollte doch die Geburt eines Kindes in Zukunft durch das Elterngeld finanziell abgesichert werden. Lobeshymnen aus dem Bundesfamilienministerium überschlugen sich und stahlen allen Kritikern die Show zur Offenlegung von sozialen Nachteilen, welche sich im Elterngeld immer noch verstecken. Das dieses “Elterngeldgesetz” nur für Besserverdienende geschrieben wurde, zeigt der Sozialticker in seinem neusten Beispiel.
So besagt der § 2 des BEEG im Absatz 4
(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75,- Euro, erhöht.
Diese 75,- Euro - auf welche eine Familie mit kleinen Kindern dringend angewiesen ist, werden nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit den sozial schwächeren Familien nicht gewährt, welche ergänzende oder vollständige ALG II (Hartz IV) Leistungen beziehen. Gerade diese Gruppe muss auf diese 75,- Euro, dem sogenannten “Geschwisterbonus” nach § 2 BEEG verzichten - denn nach § 10 des BEEG Absatz 1, wird dieser Betrag den “glücklichen” Eltern gesetzlich vorenthalten und abgezogen.
§ 10 BEEG Abs. (1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300,- Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
Statt 375,- Euro, bekommen demnach die Empfänger von Sozialleistungen nur noch 300,- Euro Elterngeld. Gerade bei Mehrlingsgeburten summiert sich dieser monatliche Minderbetrag und fehlt genau dort, wofür dieser “Bonus” eigentlich gedacht gewesen war - beim Kind.
Hier sieht der Sozialticker eine sofortige Korrektur durch den Gesetzgeber für erforderlich, denn durch diese Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Eltern, welche finanziell schon am Boden der Gesellschaft liegend auf jeden Euro angewiesen sind - ensteht die Kinderarmut bereits schon im Kreisssaal. Betroffene Eltern sollten gegen diese Anrechnung Widerspruch einlegen und notfalls auch Klage führen, empfiehlt der Sozialticker.
Die meisten der Veranstalter hätten sich “höchst zufrieden” mit der Beteiligung an den Aktionen gezeigt, erklärte das Netzwerk Friedenskooperative. Die Tradition der Ostermärsche und deren Anspruch, die Diskussion um Krieg und Frieden nicht allein den Politikern zu überlassen, erweise sich als sehr lebendig. Friedens- und globalisierungskritische Initiativen sowie Gewerkschaften und christliche Gruppen waren den Angaben zufolge beteiligt, “und auch die grüne Basis war trotz oder vielleicht sogar gerade wegen der Distanzierung der Grünen-Spitze vertreten”, wie das Netzwerk weiter mitteilte.