Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 2. März 2007 (L 13 AS 24/06 ER)
Das “Zusammenleben” in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II idF des Fortentwicklungsgesetzes erfordert nicht durch den Leistungsträger den Nachweis des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft im vergangenen Jahr.
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Arbeitslosengeld II darf bei Studenten nach jahrelanger Zahlung nicht einfach eingestellt werden
Zum wiederholten Mal hatte sich das Sozialgericht Aachen mit § 7 Abs. 5 S.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu befassen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II, sog. „Hartz-IV-Leistungen“), wer eine Ausbildung macht, die grundsätzlich BaföG-förderungsfähig ist, auch wenn er selbst aus persönlichen Gründen (z.B. wegen Alters) kein BaföG bekommen kann (vgl. Pressemitteilung vom 15.2.2007). Nur in besonderen Härtefällen kann dann Alg II als Darlehen gewährt werden.
In einem jetzt vor der 8. Kammer des Gerichts (Vorsitz: Vizepräsident des Sozialgerichts Dr. Martin Kühl) anhängigen Eilverfahren ging es um eine Studentin, die ein Fachhochschuldiplom in Oecotrophologie anstrebt. Die Regelstudiendauer beträgt 8 Semester. Die Studentin ist seit dem 1.9.2002 eingeschrieben, BaföG-Förderung wurde abgelehnt.
SG Aachen S 8 AS 25/07 ER vom 30.03.2007
Ein Härtefall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (Hessisches LSG a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2007 - L 7 AS 925/07 ER-B).
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Kein ALGII für Abendrealschüler
Landessozialgericht hebt anders lautenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen auf.
Der Beschluss des Sozialgerichts Aachen v. 14.02.2007, Az.: S 15 AS 19/07 ER, wonach einem Abendrealschüler während der ersten Semester seiner Ausbildung Hartz-IV-Leistungen gezahlt werden können ist in der Beschwerdeinstanz durch das Landessozialgericht NRW in Essen (Az. L 7 B 55/07 AS ER) aufgehoben worden. Begründung für die Verweigerung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende war, dass die Arbeitskraft des Schülers auch in den ersten Semestern durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen ist. In diesem Falle bestehe dem Grunde nach Anspruch auf BaföG und nicht auf Arbeitslosengeld II, und zwar obwohl im konkreten Fall der Abendschüler wegen seines Alters kein BaföG bekommen könne.
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Wie schön sollte doch die Geburt eines Kindes in Zukunft durch das Elterngeld finanziell abgesichert werden. Lobeshymnen aus dem Bundesfamilienministerium überschlugen sich und stahlen allen Kritikern die Show zur Offenlegung von sozialen Nachteilen, welche sich im Elterngeld immer noch verstecken. Das dieses “Elterngeldgesetz” nur für Besserverdienende geschrieben wurde, zeigt der Sozialticker in seinem neusten Beispiel.
So besagt der § 2 des BEEG im Absatz 4
(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75,- Euro, erhöht.
Diese 75,- Euro - auf welche eine Familie mit kleinen Kindern dringend angewiesen ist, werden nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit den sozial schwächeren Familien nicht gewährt, welche ergänzende oder vollständige ALG II (Hartz IV) Leistungen beziehen. Gerade diese Gruppe muss auf diese 75,- Euro, dem sogenannten “Geschwisterbonus” nach § 2 BEEG verzichten - denn nach § 10 des BEEG Absatz 1, wird dieser Betrag den “glücklichen” Eltern gesetzlich vorenthalten und abgezogen.
§ 10 BEEG Abs. (1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300,- Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
Statt 375,- Euro, bekommen demnach die Empfänger von Sozialleistungen nur noch 300,- Euro Elterngeld. Gerade bei Mehrlingsgeburten summiert sich dieser monatliche Minderbetrag und fehlt genau dort, wofür dieser “Bonus” eigentlich gedacht gewesen war - beim Kind.
Hier sieht der Sozialticker eine sofortige Korrektur durch den Gesetzgeber für erforderlich, denn durch diese Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Eltern, welche finanziell schon am Boden der Gesellschaft liegend auf jeden Euro angewiesen sind - ensteht die Kinderarmut bereits schon im Kreisssaal. Betroffene Eltern sollten gegen diese Anrechnung Widerspruch einlegen und notfalls auch Klage führen, empfiehlt der Sozialticker.
Die meisten der Veranstalter hätten sich “höchst zufrieden” mit der Beteiligung an den Aktionen gezeigt, erklärte das Netzwerk Friedenskooperative. Die Tradition der Ostermärsche und deren Anspruch, die Diskussion um Krieg und Frieden nicht allein den Politikern zu überlassen, erweise sich als sehr lebendig. Friedens- und globalisierungskritische Initiativen sowie Gewerkschaften und christliche Gruppen waren den Angaben zufolge beteiligt, “und auch die grüne Basis war trotz oder vielleicht sogar gerade wegen der Distanzierung der Grünen-Spitze vertreten”, wie das Netzwerk weiter mitteilte.
Viermonatiges Praktikum zur Einarbeitung ohne Arbeitslohn ist als Eingliederungsmaßnahme nicht zumutbar.
Der Kläger des Verfahrens vor dem Sozialgericht Aachen war arbeitsloser Busfahrer und bezog Arbeitslosengeld II (Alg II). Er besaß zwar den Busführerschein, hatte aber keine Fahrpraxis.
Die beklagte Behörde, die schon den Erwerb des Busführerscheins gefördert hatte, vermittelte ihn in ein vom Arbeitgeber nicht bezahltes viermonatiges Praktikum bei einem Reisebusunternehmen, nach dessen Abschluss Aussicht auf Festanstellung bestand. Das Unternehmen hat später drei von mindestens sieben Praktikanten eingestellt. Von der Beklagten erhielt der Kläger während des Praktikums neben dem Alg II monatlich 100 €.
Der Kläger wurde nicht eingestellt, sondern kurz vor Ablauf des Praktikums gekündigt, weil er zu wenig motiviert, geradezu unlustig gewesen sei. Absprache widrig sei er zu einem Dienst nicht angetreten. Die Beklagte kürzte das Arbeitslosengeld II (§ 31 Abs 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c/d SGB II), weil der Kläger ohne wichtigen Grund Anlass zum Abbruch der “Maßnahme” gegeben habe.
Der Kläger trug unbestritten vor, er habe während der Praktikumszeit Montags bis Freitags Touren für den Arbeitgeber gefahren wie ein regulärer Vollzeit-Busfahrer, jeweils Samstags sei er begleitet und in Strecken und Tarife eingewiesen worden. Noch am Tag vor seiner Kündigung habe er von 6 bis 18 Uhr gearbeitet.
Dies nahm die 9. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richter am Sozialgericht Michael Wolff-Dellen zum Anlass, die ausgesprochene Sanktion für rechtswidrig zu erklären. Es habe sich nicht um eine zumutbare Maßnahme gehandelt. Zwar hob das Gericht das engagierte Bemühen der Beklagten um Vermittlung des Klägers in eine Festanstellung lobend hervor und ließ offen, ob der Kläger sich angemessen verhalten habe. Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten seien jedoch auf höchstens 12 Wochen zu beschränken (§ 49 SGB III). Denn die Förderung unbezahlter Vollzeitarbeit verzerre den Wettbewerb und den Arbeitsmarkt. Die Arbeitgeberin habe im konkreten Fall 7 Fahrer je 4 Monate unbezahlt beschäftigt und damit mehr als zwei Jahresgehälter eingespart, die üblicherweise im Rahmen von Probearbeitsverhältnissen hätten gezahlt werden müssen.
Der Beschluss des Sozialgerichts erging in einem Eilverfahren. In der Hauptsache ist die Beklagte der Entscheidung gefolgt und hat die Sanktion aufgehoben. Mit einem Rechtsmittel ist deshalb nicht mehr zu rechnen (Beschluss vom 22.03.07, Az.: S 9 AS 32/07 ER )
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Anmerkung des Sozialtickers: In Zeiten, wo durch das Gesetz eine sog. Probezeit geregelt ist, erscheint ein Praktikum als probates Mittel um die Fähigkeiten eines Mitarbeiters zu prüfen als nicht mehr zeitgemäß. In der überwiegenden Mehrheit werden unbezahlte Praktika nur genutzt, um auf Kosten der Steuerzahler hochwertige Arbeit vollrichten zu lassen.
>So urteilte das LSG Niedersachsen - Bremen in seinem Urteíl L 13 AS 27/06 ER vom 23.01.2007 wie folgt zur Neufassung des Gesetzes, in dem in stärkerem Maße auf den sozialtypisch tatsächlich weit verbreiteten Umstand abgestellt wurde, dass sich ein heiratswilliger Partner eines wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Elternteils darauf einstellt, auch dessen Kindern Naturalunterhaltsleistungen zu erbringen, wenn er die Ehe mit dem betreffenden Partner eingeht. Das wird schon mit dem alten Rechtssprichwort deutlich “Wer die Mutter bessert, bessert auch das Kind”.
Auch liegt die Ansicht, durch die gesetzliche Neufassung der hier in Rede stehenden Vorschrift durch das Fortentwicklungsgesetz würde in verfassungswidriger Weise die allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verletzt (so: SG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2006 – S 24 AS 213/06 ER -) neben der Sache.
Denn das die allgemeine Handlungsfreiheit betreffende Abwehrgrundrecht greift dann ein, wenn unmittelbar und direkt durch ein Gesetz dem Pflichtigen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegt wird. Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr knüpft das SGB II hinsichtlich der Gewährung von staatlichen Transferleistungen, die aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, an einen tatsächlichen Lebenssachverhalt an, ohne den davon Betroffenen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen als Rechtspflicht aufzuerlegen. Auch kann keine Rede davon sein, durch die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II würde die nach Artikel 6 Abs. 1 GG garantierte Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt werden (so wohl: Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand August 2006, Teil II Abschnitt 7 Rdn. 22, Seite 120/4). Dass sich durch eine Eheschließung und die damit gegebenenfalls eintretende Schwägerschaft mit vorhandenen Kindern des Ehepartners (vgl. § 1590 Abs. 1 BGB) wirtschaftliche Verpflichtungen in gewisser Weise ergeben können, war schon bisher im Sozialrecht anerkannt (vgl. § 16 BSHG, § 9 Abs. 5 SGB II).
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Berlin, 09. April 2007 - Jeder achte (12,4 %) Zeitarbeitnehmer in Deutschland verdient nach Angaben des DGB so wenig, dass er ergänzend Hartz IV-Leistungen erhält. “Damit zeigt sich, dass ein erheblicher Teil der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in prekären Beschäftigungsverhältnissen steckt, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht absichern. Dabei handelt es sich vorwiegend um MitarbeiterInnen von Unternehmen, die den DGB-Tarifvertrag mit der Branche unterlaufen und niedrigere Verträge mit sog. christlichen Gewerkschaften abgeschlossen haben”, betonte der DGB-Vorsitzende Michael Sommer.
Die vom DGB auf der Basis der amtlichen Statistik ermittelten Zahlen belegten, wie dringlich die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge sei, die der DGB mit den großen Zeitarbeitsverbänden abgeschlossen habe. Es sei höchste Zeit, das Armutsrisiko in der Zeitarbeit zu beseitigen”, unterstrich Sommer. Er fordere deshalb Bundesarbeitsminister Müntefering auf, durch die Aufnahme der Zeitarbeit in das Entsendegesetz endlich grünes Licht für den vereinbarten Mindestlohn bei der Leiharbeit zu geben. Auch ein gesetzlicher Mindestlohn von 7,50 Euro würde die unerträglich niedrigen Stundenlöhne verhindern, die manche skrupellosen Zeitarbeitsfirmen zahlten.
Von den 556.202 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Zeitarbeit erhielten nach Berechnungen des DGB im Herbst 2006 knapp 69.000 (12,4 %) ergänzend Hartz IV. Fast bei allen Betroffenen (94 %) handelte es sich dabei um Vollzeitbeschäftigte. Jede(r) sechste (16,6 %) Zeitarbeitnehmer(in) ohne Berufsausbildung war auf Hartz IV angewiesen, bei ihren ausgebildeten KollegenInnen sei es fast jede(r) Zehnte (10,3 %).
Quelle: DGB