Berlin: (hib/AW) Deutschlands Soldaten und Zivildienstleistende sollen mehr Geld bekommen. Der Bundestag beriet am 21. Februar in Erster Lesung ohne Aussprache über den entprechenden Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (16/8188).
Der Tagessatz soll rückwirkend zum 1. Januar 2008 für alle Wehrsoldgruppen um zwei Euro erhöht werden. Die jährlichen Kosten für den Bundeshaushalt werden mit rund 79 Millionen Euro beziffert. In Zukunft soll ein Grundwehrdienstleistender im Rang eines Grenadiers 9,41 Euro pro Tag erhalten. Der Wehrsold war zuletzt 1999 um eine D-Mark pro Tag erhöht worden.
Quelle: Deutscher Bundestag
Über die Anrechnung z.B. von Wehrsold auf ALG II können sie sich hier informieren.
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SG Chemnitz S 6 AL 253/06 vom 15.11.2007
1. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten unter anderem dann vor, wenn der bei der Beklagten als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Beklagten unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung).
Es ist nach Ansicht des Gerichts unstreitig, dass die Agentur für Arbeit einem Arbeitslosen lediglich zumutbare Beschäftigungen anbieten darf.
Welche Beschäftigungen zumutbar sind, ergibt sich aus § 121 SGB III.

1. Mietkautionsdarlehen dürfen nicht mit laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II oder § 43 SGB II aufgerechnet werden. Die Träger der Leistungen nach dem SGB II müssen bei der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nach § 51 SGB I die Pfändungsgrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO beachten (im Anschluss an Hess. LSG, Beschlüsse vom 5. September 2007, L 6 AS 145/07 ER und vom 16. Januar 2008, L 9 SO 121/07 ER für § 37 Abs. 1 SGB XII).
2.Bei einer aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die lediglich Leistungen nach dem SGB II und Kindergeld bezieht, ist bei einer laufenden monatlichen Einbehaltung von 25 € pro Person ein Anordnungsgrund gegeben, da ein solcher Betrag kein Bagatellbetrag ist.
Hessisches Landessozialgericht vom 29.01.2008, - L 9 AS 421/07 ER -
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Der Beschwerdeführer war Staatsanwalt. Im August 2004 wurde er vom Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Das Dienstgericht wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als Dienstvergehen und erkannte auf Entfernung vom Dienst. Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Quelle: Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 18. Januar 2008 – 2 BvR 313/07 –
Wird ein Schwerbehinderter, der sich für den rheinland-pfälzischen Richterdienst beworben hat, aber offensichtlich nicht die fachliche Eignung hierfür besitzt, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, bedeutet dies keine Benachteiligung wegen seiner Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. So die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Urteil, mit dem sie die Entschädigungsklage einer schwerbehinderten Bewerberin (Klägerin) wegen der unterbliebenen Einladung abgewiesen hat.
Die Richter der 7. Kammer haben unter anderem ausgeführt: Für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber bestehe zwar die besondere gesetzliche Pflicht, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Einladung sei jedoch entbehrlich, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Nach dem Einstellungskonzept der rheinland-pfälzischen Justiz kämen für den Richterdienst nur Bewerber in Betracht, die die Zweite Juristische Staatsprüfung mit einer bestimmten Punktzahl (Prädikatsexamen) abgeschlossen hätten, in vereinzelten Ausnahmefällen auch solche, die ein geringfügig schlechteres Ergebnis erzielt hätten, dafür aber das Erste Staatsexamen mit Prädikat absolviert hätten. Dass die Justiz diese Examensergebnisse als Voraussetzung für die fachliche Eignung der Bewerber ansehe, sei nicht zu beanstanden. Da das Zweite Staatsexamen der Klägerin deutlich unter den genannten Anforderungen bleibe, fehle ihr offensichtlich die fachliche Eignung, so dass ihre unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch keinen Rechtsfehler beinhalte.
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz - 7 K 510/07.MZ
Berlin: (hib/MPI) Die gesetzlichen Krankenkassen werden auch weiterhin bei unverheirateten Paaren nicht die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen. Der Gesundheitsausschuss lehnte am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf (16/4808) der Fraktion Die Linke ab. Die Fraktionen der Union, der SPD und der FDP stimmten gegen den Entwurf, die Linksfraktion dafür und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich der Stimme. Die Antragsteller hatten mit ihrem Vorstoß auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert, wonach unverheiratete Paare die Kosten für eine künstliche Befruchtung im Gegensatz zu Ehepaaren allein tragen müssen. Dadurch entstehe eine Benachteiligung unverheirateter Partner, “die den gesellschaftlichen Verhältnissen nicht gerecht wird”, schreibt Die Linke. Um eine Gleichbehandlung verheirateter und nicht verheirateter Paare zu gewähren, schlug sie eine Änderung im Fünften Sozialgesetzbuch vor. Die Mehrkosten für die Kassen bezifferten die Abgeordneten auf rund 18 Millionen Euro jährlich.
Quelle: Deutscher Bundestag
Kommentar Sozialticker: … so kinderfreundlich kennt und gibt man sich in diesem Lande. Man streitet sich lieber über den Eheschein, statt dem Leben ein neues Leben zu schenken. Ergebnis: Deutschland stirbt mal aus … weil man ja nicht verheiratet war … weltweites Gelächter ist da schon garantiert - vor allem über die deutschen Bestimmungen. Ist doch eigentlich komisch, die einen wollen Kinder und dürfen/können diese finanziell nicht bekommen und andere töten sie … Hauptsache es kostet nichts.
Berlin: (hib/MIK) Für eine längere Zahlung des Einstiegsgeldes hat sich der Petitionsausschuss ausgesprochen und die zu Grunde liegende Eingabe am Mittwochmorgen mehrheitlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales “zur Erwägung” überwiesen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages “zur Kenntnis” gegeben. Lediglich die FDP-Fraktion stimmte gegen dieses Votum. Die Petentin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, die für sechs Monate nach dem Zweiten Buch Gesetzbuch (SGB II) gefördert wurde. Diese Förderung sei mit der Begründung eingestellt worden, es seien keine Umsätze zu erwarten. Die Petentin war hingegen der Ansicht, dass der Zeitraum von sechs Monaten für eine erfolgreiche Existenzgründung nicht ausreichend sei und sie daher eine weitere Förderung benötige.
Die vom Ausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab, dass das von der Petentin vorgelegte Konzept für die Selbständigkeit zunächst eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit einem absehbaren Wegfall de Hilfsbedürftigkeit prognostizierte. Daher sei das Einstiegsgeld bewilligt worden. Vor Ablauf der Bewilligung stellte die Petentin einen Antrag auf Verlängerung der Zahlung des Einstiegsgeldes. Die erforderliche Prüfung der Tragfähigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit ergab jedoch, dass in sechs Monaten selbständiger Tätigkeit ein negatives Unternehmensergebnis von mehr als 2.000 Euro erwirtschaftet wurde. Deshalb sei der Antrag abgelehnt worden. Während die FDP-Fraktion diese Ablehnung nachvollziehen konnte, überzeugte die Begründung der Arbeitsverwaltung die Mehrheit der Ausschussmitglieder nicht. Kaum ein neugegründetes Unternehmen arbeite in den ersten Monaten wirtschaftlich, hieß es.
Quelle: Deutscher Bundestag