“Schäubles so genanntes Angebot läuft auf eine Senkung der Reallöhne hinaus”, kommentiert Werner Dreibus das Angebot von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) von fünf Prozent mehr Lohn und Gehalt für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Weiter erklärt der stellvertretende Vorsitzende und gewerkschaftspolitische Sprecher der Fraktion DIE LINKE:
“Die angebotenen fünf Prozent mehr Lohn würden durch Arbeitszeitverlängerung, Preissteigerung und Produktivitätsentwicklung mehr als aufgezehrt. Bundesarbeitsminister Olaf Scholz ist gefordert, Schäubles Missbrauch der Tarifpolitik zum Lohndumping zu beenden.
Der öffentliche Dienst galt lange Zeit als Vorreiter für gute Arbeitsbedingungen und eine Beteiligung der Arbeitnehmer am steigenden Wohlstand. Heute bildet er in vielen Bereichen dank Schäuble und Co. das Schlusslicht.
Die SPD redet gerne von „Guter Arbeit“. Jetzt kann sie zeigen, wie ernst es ihr damit ist.”
Quelle: DIE LINKE. im Bundestag
Anzeige
LSG Sachsen-Anhalt L 2 B 242/07 AS ER 19.09.2007
- 1.Stromschulden eines Hartz IV Empfängers sind auch dann zu übernehmen, wenn die Abschlagszahlungen vom Antragsteller nicht gezahlt wurden , denn ohne Strom sind elementare Bedürfnisse wie Kochen, Lesen oder Telefonieren nicht möglich .
- 2. Zur Vermeidung eines Missbrauchs dürfe die Behörde die Schulden aber direkt an den Stromlieferanten zahlen und auch künftig die Abschlagszahlungen direkt dorthin abführen.
- 3. Ob die Stromschulden aber als Darlehen oder ausnahmsweise als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu übernehmen sind, hängt von ihrer Verursachung ab. Dies hat das Landessozialgericht im Eilverfahren nicht klären können und der abschließenden Entscheidung des SG Stendal überlassen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hessisches Finanzgericht 3 K 523/05 vom 29.10.2007 - Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt (Bescheid), der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Nachweis des Zugangs im Sinne der genannten Vorschrift nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere der Indizienbeweis (vgl. Urteil vom 14.03.1989 VII R 75/85, BStBl II 1989, 534).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht durch pauschales, schlichtes Bestreiten, sondern nur durch ein qualifiziertes Vorbringen infrage gestellt werden (BSG vom 28.09.1998, B 11 AL 83/98 B SozR 3-1750 § 418 Nr. 1; LSG NRW vom 03.12.2007, - L 7 B 269/07 AS ER - ) .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Hessisches Finanzgericht
Möchten sie der Behörde entsprechend antworten, empfehlen wir eines der vielen Mustervorlagen oder Antragsformulare.
Zum Kompromiss-Papier des EU-Kommissars Piebalgs über die Trennung der Stromnetze von marktdominierenden Energiekonzernen erklärt Hans-Kurt Hill, energiepolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE:
Die EU-Kommission gibt dem Druck derjenigen nach, die die Stromnetze missbrauchen. Die kartellartige Position großer Energieversorger in Europa, die Stromerzeugung und Netze gleichzeitig kontrollieren, hat zu Wettbewerbsblockaden und überhöhten Strompreisen geführt. Den Marktmissbrauch hatte die EU-Kommission selbst in einer aufwändigen Untersuchung festgestellt. Dabei waren vor allem deutsche Stromkonzerne ins Visier der EU-Ermittler geraten. Von “Diebstahl per Steckdose” war hier die Rede. Als Konsequenz wurde eine eigentumsrechtliche Trennung von Netz und Erzeugung gefordert. Jetzt folgt Piebalgs dem Rat der Diebe. Mit dem Zugeständnis, große Energiekonzerne dürften ihre Netze in Tochtergesellschaften behalten, gibt die EU-Kommission ihre Rolle als Verbraucheranwalt auf.
DIE LINKE warnt vor verheerenden Folgen für die Stromkunden in Deutschland und Europa: Werden Netz und Kraftwerkspark bei den großen Energieversorgern nicht konsequent getrennt, verfestigt sich die marktbeherrschende Stellung der Energiekonzerne EU-weit. Das bedeutet steigende Preise. Bereits jetzt ist es schwer, die Netzgeschäfte zu kontrollieren. Piebalgs übersieht, dass Netztochter-Gesellschaften auch ohne Absprachen die Interessen der Mutterkonzerne vertreten werden. Die Zeche zahlen am Ende die Verbraucherinnen und Verbraucher mit überhöhten Netzentgelten.
Quelle: DIE LINKEN. im Bundestag
LSG Berlin L 26 B 2321/07 AS ER vom 05.02.2008
Zur Frage der Berücksichtigung von Schuldzinsen und Tilgungsraten eines Einfamilienhauses, welches von der Antragstellerin it notariellem Vertrag von 8. Februar 2000 an die tochter verschenkt wurde, ein dingliches oder schuldrechtliches Wohnrecht wurde nicht vereinbart und die Antragstellerin verpflichtete sich zur Weiterzahlung der Schuldzinsen u.a. Aufwendungen .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Berlin: (hib/VOM) Der Arbeitsbereich “Finanzkontrolle Schwarzarbeit” in der Zollverwaltung verfügt im diesem Haushaltsjahr über 6.600 Planstellen, von denen 6.464 tatsächlich besetzt sind.
Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (16/8156) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/7946) hervor. Im Jahr 2006 habe die Zollverwaltung 28.443 Prüfungen bei Arbeitgebern im Baugewerbe vorgenommen. Die Statistik für 2007 liege noch nicht vor, heißt es weiter. Die Zahl der geprüften Baustellen wird im gleichen Jahr mit 51.286 angegeben.
Das Bundesfinanzministerium berichte dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit jährlich ausführlich über die Arbeitsergebnisse der “Finanzkontrolle Schwarzarbeit”, so die Regierung.
Quelle: Deutscher Bundestag
Ein Nachbar wird durch die Erteilung einer Nachtrags-Baugenehmigung, mit der dem Inhaber eines Weinguts in Zell/Merl erlaubt wird, seine Abfüllanlage bei gekippten Fenstern zu betreiben, nicht in seinen Rechten verletzt. Dies entschied das VG Koblenz.
Nach der mit den Genehmigungsunterlagen vorgelegten Beschreibung für eine geplante Betriebserweiterung war vorgesehen, Türen und Fenster der neuen Halle beim Betrieb der Abfüllanlage geschlossen zu halten. Dementsprechend wurde 2001 die Erweiterung vom Landkreis Cochem-Zell genehmigt. Nachdem das Vorhaben verwirklicht worden war, reichte der Inhaber des Weingutes nach Einholung einer Stellungnahme eines Lärmsachverständigen einen Nachtrags-Bauantrag ein. Er sah es nicht als erforderlich an, dass beim Betrieb der Abfüllanlage die Fenster gänzlich geschlossen bleiben müssen. Auch diese Genehmigung wurde ihm im Juli 2005 vom Landkreis erteilt. Die hiergegen von einem Nachbarn nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das VG Koblenz ab, nachdem es die entstehenden Lärmimmissionen von einem Sachverständigen messen gelassen hatte.
Der Nachbar, so die Richter, müsse den Betrieb der Abfüllanlage auch bei gekippten Fenstern hinnehmen. Allen schon aufgrund ursprünglich erteilter Genehmigungen stehe fest, dass die Abfüllanlage im neuen Betriebsgebäude genutzt werden dürfe. Diese Nutzung, die nur zur Tageszeit erfolgen dürfe, sei auch bei gekippten Fenstern nicht rücksichtslos. Dies folge aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten. Danach werde bei einem entsprechenden Betrieb der Abfüllanlage der Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet, Mischgebiet oder eine Gemengelage, der 60 db(A) betrage, deutlich unterschritten. Der ermittelte Wert erreiche danach sogar den Tagesimmissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet nicht.
Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2008, 7 K 771/06.KO