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Mittwoch, der 15. Oktober 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Integration kann nur mit, nicht gegen Eingewanderte funktionieren

Zum Treffen der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung mit Migrantenorganisationen zum Thema “Jugendgewalt” erklären Josef Winkler, migrationspolitischer Sprecher, und Kai Gehring, jugendpolitischer Sprecher:

Frau Böhmer versucht vergeblich, Kochs Scherbenhaufen zügig unter den Tisch zu kehren. Ein weiterer Showtermin im Kanzleramt bei der Integrationsbeauftragten kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Frau Böhmer das Vertrauen vieler Migrantinnen und Migranten durch ihr Verhalten im hessischen Landtagswahlkampf verspielt hat. Ein lapidares Übergehen zur Tagesordnung wird angesichts der schäbigen Koch-Kampagne keinesfalls ausreichen, um Vertrauen wiederherzustellen. Die Union muss klären, ob sie sich endlich ernsthaft um Integration bemühen oder weiter Ressentiments gegenüber Migrantinnen und Migranten schüren will. Denn: Jugendgewalt ist durch populistische Debatten nicht zu bekämpfen. Im Gegenteil: Mit der pauschalen Hetze gegen Jugendliche mit Migrationshintergrund im hessischen Wahlkampf verschärft sich nur deren Ausgrenzung. Dass die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung hier nicht mäßigend eingegriffen hat, ist ein Armutszeugnis. Sie hat offenbar immer noch nicht verstanden hat, dass sie eine Ombudsfunktion für Migrantinnen und Migranten in Deutschland innehat.

Kriminalität ist keine Frage des Passes, sondern Folge misslungener sozialer Integration. Dreh- und Angelpunkt für die Eindämmung von Gewalttaten durch Jugendliche sind ihre Zukunftsaussichten. Eine Jugend- und Bildungspolitik, die auch Kindern aus Migrantenfamilien neue Chancen eröffnet, leistet einen bedeutenden Beitrag zur Gewaltreduktion. Gleiches gilt für die systematische Durchsetzung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung.

Mit dem hohen Anspruch, durch den Nationalen Integrationsplan mehr für Gleichberechtigung und Chancengleichheit der Migrantinnen und Migranten tun zu wollen, hat die Bundesregierung die Latte hoch gelegt. Der Beitrag der Bundesregierung am Integrationsplan ist allerdings mehr als dürftig: Gerade einmal ein Viertel der im Plan genannten “Selbstverpflichtungen” hat der Bund übernommen. Davon sind die meisten bestenfalls unverbindliche Absichtserklärungen. Nur selten werden Maßnahmen der Bundesregierung mit konkreten Zahlen versehen, vor allem dann, wenn sie Geld kosten würden. Eine Ausnahme ist die längst gemachte Ankündigung, die Integrationskurse zu verbessern. Dabei ist allerdings fraglich, ob das veranschlagte Geld überhaupt reicht. Ansonsten feiert sich die Bundesregierung dafür, dass sie unter Rot-Grün eingeführte Programme weiterführt.

Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

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Lebenspartnerschaften im Renten- und Steuerrecht nicht benachteiligt

Berlin: (hib/BOB) Die eingetragenen Lebenspartnerschaften werden im Renten- und Steuerrecht der Ehe gleichbehandelt. Sie widersprechen insofern auch nicht dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/7674) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/7628) mit. Die Regierung ist der Auffassung, dass die europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien mit dem AGG ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Dies gelte auch für das Renten- und Steuerrecht, zumal im wichtigsten Teilgebiet des Rentenrechts, in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Lebenspartnerschaft der Ehe im Bereich der Hinterbliebenenversorgung bereits früher gleichgestellt worden sei.

Quelle: Deutscher Bundestag

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Kostenfreies Kitajahr nur für regulär schulpflichtige Kinder

Kinder, die zum 1. August eines Schuljahres nicht schulpflichtig sind und auf Wunsch der Eltern vorzeitig eingeschult werden (sog. Antragskinder), müssen sich an den Kita-Betreuungskosten im letzten Jahr vor der Einschulung beteiligen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass dieser Personenkreis sich nicht auf die Kostenfreiheit des letzten Kita-Jahres vor der Einschulung berufen kann. Nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Absatz 5 des Berliner Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetztes (TKBG) wird eine Beteiligung an den Kosten der Betreuung in einer Kindertagesstätte nur im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht nicht erhoben. Dies ist bei den sog. Antragskindern nicht der Fall.

Die Eltern eines am 29. Januar 2002 geborenen, zwischenzeitlich in die erste Klasse eingeschulten Mädchens, hatten sich mit ihrer Klage gegen einen Kostenbescheid gewandt. Darin waren sie unter Zugrundelegung der genannten gesetzlichen Regelung ab Januar 2007 trotz der im selben Jahr bevorstehende Einschulung ihrer Tochter zur Zahlung von Kitabeträgen verpflichtet worden. Die Behörde hatte darauf verwiesen, dass die Tochter regulär erst zum Schuljahr 2008/2009 schulpflichtig sei. Die Kläger hatten demgegenüber einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) geltend gemacht, weil sie gegenüber den regulär schulpflichtigen Kindern benachteiligt würden.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor, weil dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der Gebührenfestsetzung ein weiter Spielraum zu stehe, der hier eingehalten sei. Der Sinn der Regelung, Kinder aus weniger privilegierten Elternhäusern und bildungsfernen Schichten im letzten Jahr vor der regulären Einschulung einen Kindertagesstättenbesuch zu ermöglichen und so optimal auf die Schule vorzubereiten, stelle einen sachlichen Differenzierungsgrund dar.

Quelle: Pressemeldung VG Berlin - Urteil der 37. Kammer vom 17. Dezember 2007 - VG 37 A 26.07 -

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Keine Kommentare / Fragen bisher veroeffentlicht

Schäuble rastert völlig aus

Zu den Äußerungen von Bundesinnenminister Schäuble auf dem 11. EU-Polizeikongress erklärt Silke Stokar, innenpolitische Sprecherin:

Bundesinnenminister Schäuble will ein engmaschiges Netz der totalen elektronischen Überwachung über den erweiterten Schengen-Raum ziehen. Die grenzenlose Aushöhlung des deutschen und europäischen Datenschutzrechts nimmt Schäuble dabei in Kauf. Mit seinen Forderungen nach dem unbeschränkten polizeilichen Zugriff auf alle Daten vom Autokennzeichen über den Fingerabdruck bis hin zu DNA-Merkmalen wird Europa zur datenschutzfreien Zone erklärt.

Die Totalerfassung der elektronischen Kommunikation haben wir schon. Jetzt soll die verdachtslose Überwachung aller europäischen Bürgerinnen und Bürger durch die Erfassung aller Reisedaten von der Flugreise über die Seereise bis hin zur Speicherung von Autokennzeichen und elektronisch erworbenen Fahrkarten weiter perfektioniert werden. Schäuble rastert völlig aus. Mit seinen Vorschlägen reist Schäuble alle Bürgerrechtsschranken und verfassungsrechtliche Grenzen ein.

Wir sehen uns in unserer Forderung nach einem umfassenden Grundrecht auf Datenschutz im Grundgesetz erneut bestätigt. Bundesjustizministerin Zypries mag erneut einen Koalitionskrach vom Zaume brechen, nur Empörung hilft hier nicht weiter, die SPD muss handeln und Schäuble stoppen.

Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

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Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 05-II/08

Neues aus dem Bereich RechtKein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zur Wochenmitte:

Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit

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Keine Änderung der Sozialversicherungspauschale

Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung will trotz der im Jahr 2008 sinkenden Sozialversicherungsbeiträge die Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent nicht senken. Der Zweck der Pauschalierung, die Verwaltungsvereinfachung, würde bei einer Anpassung der Pauschale an jede Veränderung der Beitragsbelastung der Arbeitnehmer verfehlt, heißt es dazu in der Antwort (16/7694) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/7602). Laut Bundesregierung liegt der Arbeitgeberanteil am Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zurzeit bei 19,41 Prozent. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Gesamtbeitrag betrage 20,37 Prozent.

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I (Alg I) wird das Bruttobemessungsentgelt unter anderem um die Sozialversicherungspauschale vermindert. Die Sozialversicherungspauschale wirkt sich den Angaben zufolge nicht nur auf Alg-I-Bezieher, sondern auch auf Personen in Altersteilzeit, auf die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, das Kurzarbeitergeld und den Gründungszuschuss aus.

Quelle: Deutscher Bundestag

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Studiengebühr für Zweitstudium

Die Universität Trier ist berechtigt, für ein sog. Zweitstudium eine Studiengebühr in Höhe von 650,00 Euro je Semester zu verlangen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. Januar 2008 entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Diplom-Rechtspflegers (FH) zugrunde, der seinen Vorbereitungsdienst des gehobenen Justizdienstes entsprechend den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen an der Fachhochschule Schwetzingen, Hochschule für Rechtspflege, mit Erfolg absolviert und sich anschließend bei der beklagten Universität zum rechtswissenschaftlichen Studium eingeschrieben hatte. Die Beklagte sah das an der FH Schwetzingen absolvierte Studium als Erststudium an und zog den Kläger demzufolge zu einer Studiengebühr für ein Zweitstudium heran.

Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Der Kläger habe mit der Prüfung zum Diplom-Rechtspfleger (FH) einen durch Studium erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt. Entscheidend sei insoweit, dass es sich bei der Fachhochschule Schwetzingen um eine staatlich errichtete Hochschule handele, an der der Vorbereitungsdienst in Form eines Studiums absolviert werde. Damit stelle sich das bei der Beklagten aufgenommene Studium als gebührenpflichtiges Zweitstudium i.S.v. §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG dar. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Zweitstudiengebühr bestünden nicht. Art. 12 Abs. 1 GG gebiete nicht, ein gebührenfreies (weiteres) Studium zu ermöglichen, nachdem bereits ein die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichender Erstabschluss erreicht worden sei. Auch die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung zu Studierenden, die ihr Erststudium in Rheinland-Pfalz absolviert haben, sah die Kammer als nicht gegeben. Auch im Falle eines (Erst-) Studiums an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet und damit mit dem vom Kläger absolvierten Studiengang vergleichbar seien, werde ein weiteres Studium als gebührenpflichtiges Zweitstudium behandelt.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 23. Januar 2008 - 5 K 903/07.TR -

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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