Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklaerung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Sonntag, der 12. Oktober 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Grundsicherung SGB XII Auto ist kein geschuetztes Vermoegen

Neues aus dem Bereich Recht1. Ein PKW der Marke Mercedes, Modell C 180, Typ Classic-Combi, 5-türig im Wert von 4.625,00 Euro ist kein geschütztes Vermögen sondern verwertbares Einkommen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII .

2. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII beträgt der Schonbetrag 2.600,00 Euro bei Personen, die wie der Kläger über 60 Jahre alt sind.

3. Eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII nur dann angenommen werden, wenn atypische (ungewöhnliche) Umstände vorliegen, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden nachhaltig beeinträchtigt ist (Brühl a.a.O. § 90 Rn. 73).

LSG NRW L 20 SO 40/06 vom 19.11.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Hinweis: Das Eigentum eines Kraftfahrzeuges war bisher im BSHG für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht vorgesehen, es sei denn, der Wert des Kraftfahrzeuges lag unterhalb der Grenzen des Schonvermögens, dann durften Sie nach überwiegender Ansicht Ihr Fahrzeug behalten ( Vgl. BVerwG, 18.12.1997,ZfS 1998 248 = ZfSH/SGB 1998 428; VG Oldenburg,12.04.1995, info also 1996 34; OVG Lüneburg, 30.06.1995, FEVS 46 146 = info also 1995 223 = ZfF 1996 138; OVG Bautzen, 18.12.1997, FEVS 48 488 = ZfF 1999 67).

Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Donnerstag, 24. Januar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
Anzeige



Eingliederungshilfe für Behinderte

Eingliederungshilfe für Behinderte darf nicht willkürlich gekürzt werden , so entschied das LSG Hessen am 28.11.2007,

Az. : L 9 SO 162/07 ER .

Behinderte Menschen haben zum Ausgleich für ihre eingeschränkten Möglichkeiten, am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, einen Rechtsanspruch auf sogenannte Eingliederungshilfe. Diese darf, solange sie dem Ziel der sozialen Integration förderlich ist, nicht willkürlich gekürzt werden. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Im vorliegenden Fall waren einem jungen Mann aus dem Kreis Gießen, der an Autismus leidet, die Betreuungsstunden von 13 auf 3 Stunden im Monat gekürzt worden. Der 22Jährige arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen und hatte bisher jeden Freitag mit einem Betreuer Waldausflüge gemacht und dabei Holz gesammelt und verarbeitet. Die enge Bezugsperson und der soziale Kontakt zu ihr hätten, so die Ärzte des behinderten Mannes, seine aggressiven Schübe stark reduziert und seine soziale Integration verbessert. Der Landkreis Gießen, der für die Eingliederungshilfe zuständig ist, argumentierte hingegen, der junge Mann sei selbständiger geworden, in der Werkstatt für Behinderte nicht auffällig geworden und daher mit 3 Betreuungsstunden im Monat ausreichend versorgt.

Die Darmstädter Richter sprachen dem Kläger jetzt wöchentlich 2,5 Betreuungsstunden zu. Sie hielten es für erwiesen, dass bei einer autistischen Störung eine regelmäßige wöchentliche Betreuung notwendig sei. Diese Einschätzung werde auch dadurch erhärtet, dass der Zustand des Kranken sich nach der Reduktion der Eingliederungshilfe deutlich verschlechtert habe.

AZ L 9 SO 162/07 ER– Der Beschluss ist unanfechtbar.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Donnerstag, 24. Januar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Große Koalition fürchtet öffentliche Debatte um Regelsatzanpassung

Anlässlich der Ablehnung einer raschen öffentlichen Anhörung über unseren Antrag zur bedarfsgerechten Erhöhung des Arbeitslosengelds II erklärt Markus Kurth, sozialpolitischer Sprecher:

Die große Koalition kehrt das Thema “Höhe der Hartz IV-Leistungen” im Wahlkampf unter den Teppich. Die Weigerung der Koalitionsfraktionen, zügig einen Anhörungstermin festzusetzen, legt offen, welche Angst die große Koalition vor einer öffentlichen Debatte über die Höhe der Sozialleistungen für Hartz IV-Empfänger hat. Eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales würde das zu Tage bringen, was mehrere Untersuchungen seit langem belegen: Die Regelleistungen sind nicht existenzsichernd und müssen dringend an die Preisentwicklung angepasst werden.

Sogar aus einem inoffiziellen Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom November 2007 geht hervor, dass die Regelsätze unter Berücksichtigung der Preisentwicklung zum 01.07.2007 nicht 347 Euro, sondern 367 Euro betragen müssten. Inzwischen sind die Preise weiter gestiegen. Trotz dieser erdrückenden Fakten wollen die Fraktionen von CDU/CSU und SPD die Lebenswirklichkeit von Millionen ignorieren und eine Untersuchung im parlamentarischen Rahmen mit ihrer Geschäftsordnungsmehrheit so lange wie möglich unterdrücken.

Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen

Veroeffentlicht von: Einstein   am: Donnerstag, 24. Januar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen der Hyperlipidämie

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.12.2007, L 8 AS 1462/07

Leitsätze:

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Donnerstag, 24. Januar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Fachklinik für Suchttherapie ist stationäre Einrichtung

Neues aus dem Bereich RechtFür die Zeit des Aufenthaltes von über 6 Monaten in einer Suchtklinik als stationärer Einrichtung besteht nach § 7 Abs. 4 SGB II kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.

1. So bestimmt § 7 Abs. 4 SGB II, dass Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Was eine vollstationäre Einrichtung ist, definiert die Vorschrift nicht näher. In Literatur und Rechtsprechung wird unter einer stationären Einrichtung eine auf Dauer angelegte Kombination sächlicher und persönlicher Mittel verstanden, die zusammengefasst sind zu einem besonderen konzeptionellen Zweck und unter der Gesamtverantwortung eines (Einrichtungs-)Trägers zwecks ganzheitlicher Betreuung steht (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rz. 74 unter Hinweis auf BVerwGE 95, 150; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/06, K § 7 Rz. 28a; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rz. 34). Im Krankenversicherungsrecht grenzt sich die stationäre Behandlung von der ambulanten Behandlung insbesondere durch den Aufenthalt über Nacht einschließlich Verpflegung ab, da durch sie die Eingliederung augenfällig wird (z. B. BSG, Urt. v. 28. Februar 2007 B 3 KR 17/06 R, SozR 4-2500 § 39 Nr. 8).

2. Bei der Fachklinik für Suchttherapie T handelt es sich um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II , da Inhalt der Therapie dort die ganzheitliche Betreuung des Klägers, gerichtet auf ein suchtfreies Leben, war .

3. Für einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung wegen eines Fehlverhaltens eines Bediensteten der Beklagten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ausgeschlossen (Art. 34 Satz 3 Grundgesetz).

LSG Schleswig- Holstein L 11 AS 9/07 vom 19.12.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Donnerstag, 24. Januar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Ältere erhalten länger Arbeitslosengeld - Auch 63er-Regelung beschlossen

Berlin: (hib/MPI) Begleitet von deutlicher Kritik der Opposition hat der Arbeitsausschuss den Weg für eine längere Bezugszeit des Arbeitslosengeldes I (Alg I) für Ältere und eine Anschlusslösung für die so genannte 58er-Regelung frei gemacht. Am Mittwoch stimmten die Fraktionen von Union und SPD für den von ihnen eingebrachten Gesetzentwurf (16/7460) in geänderter Fassung. FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen votierten geschlossen dagegen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments am Freitag wird die Alg-I-Bezugsdauer rückwirkend zum 1. Januar 2008 für Arbeitslose im Alter von 50 bis 54 Jahren auf maximal 15 Monate verlängert.

Voraussetzung ist eine Vorversicherungszeit von 30 Monaten. Ab 55 Jahren sollen Erwerbslose einen Anspruch auf eine 18-monatige Zahldauer haben, wenn zuvor 36 Monate Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt wurden. Ab 58 Jahren erhöht sich der Anspruch auf 24 Monate. Die Vorversicherungszeit beträgt dann 48 Monate. Ferner können Arbeitslose ab 50 Jahren einen Eingliederungszuschuss erhalten. Mit dem Gesetzentwurf verbunden ist außerdem ein Nachfolger für die Ende vergangenen Jahres ausgelaufene “58er-Regelung” zur Vermeidung von Frühverrentungen mit Abschlägen. Diese ermöglichte es älteren Arbeitslosen bislang, bis zum Renteneintritt Arbeitslosengeld II (Alg II) zu beziehen, ohne dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung zu stehen. Vorgesehen ist nun, dass ältere Langzeitarbeitslose frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen müssen.

Auch diese Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Eine der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen des Gesetzentwurfes räumt Arbeitslosen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der bisher gültigen Regelung zum 31. Dezember 2007 erschöpft war und die inzwischen eine Altersrente beziehen, die Möglichkeit ein, von der Altersrente wieder in den Arbeitslosengeldbezug zu wechseln. Nach geltendem Recht ist dies nicht möglich. Um Doppelleistungen zu vermeiden, soll - auch rückwirkend - die Rente entfallen, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs werde die Rente “von Amts wegen wieder geleistet”, heißt es. Die Union verwies darauf, dass mit dem Gesetzentwurf sichergestellt werde, dass die rückwirkende Zahlung gewährleistet ist. Die SPD zeigte sich davon überzeugt, dass sich die Betroffenen “sehr freuen werden”.

Dagegen kritisierte die FDP, von einem “wirklich geordneten Gesetzgebungsverfahren” könne nicht die Rede sein. Die Zwangsverrentung älterer Arbeitsloser bleibe auch mit der “63er-Regelung” kritisch. FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen kritisierten zudem, dass mindestens 58 Jahre alte Erwerbslose künftig nicht mehr als arbeitslos gelten, falls ihnen innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Leistungsbezugs keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde. Auf diese Weise würde die Arbeitslosigkeit Älterer künstlich reduziert und die Nürnberger Statistik geschönt, warnten die Oppositionsfraktionen.

Es gebe keinen Grund, Menschen, die arbeitswillig und -fähig seien, nicht in der Arbeitslosenstatistik zu führen, unterstrichen die Grünen. Die Linksfraktion sprach in diesem Zusammenhang von “Absurdistan”. Die Koalition wies die Kritik zurück. Für den Gesetzentwurf der Linksfraktion (16/7459) zum Thema “Zwangsrente” stimmten Die Linke und die Grünen. Die Abgeordneten wollten das Nachrangigkeitsprinzip - Alg II wird erst dann gewährt, wenn andere Leistungen, hier die Rente, ausscheiden - ändern. Danach sollen Altersrenten erst bei Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente beantragt werden müssen. Keine Mehrheit erhielt auch der Antrag der FDP (16/7003), “Arbeit statt Frührente fördern”. Abschlägig beschieden wurden zudem zwei weitere Anträge von FDP (16/6644) und Die Linke (16/6929).

Quelle: Deutscher Bundestag

Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Mittwoch, 23. Januar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Mehrbedarf für Behinderte nach § 21 Abs. 4 SGB II

1. Erst die Bewilligung und der Bezug der direkten berufsbezogenen, das Arbeitsleben betreffenden Leistungen oder sonstigen Hilfen, nicht einzelne Vermittlungs- und/oder Bewerbungshandlungen im Vorfeld, führen zu einem Anspruch auf Zahlung des Mehrbedarfs. Dies ergibt sich auch aus dem Normzweck der Regelung, mit der nicht jeder berufsbezogene Nachteil ausgeglichen, sondern dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass es für den Personenkreis der behinderten Menschen auf Grund nicht ausreichend behindertengerecht ausgestalteter konkreter Arbeitsbedingungen oftmals schwer ist, einen vorhandenen Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Ausbildung durchzustehen (vgl. Behrend in Juris PK, Rn. 39 zu § 21 SGB II).

LSG NRW L 9 AS 12/07 vom 15.11.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Hinweis des Sozialtickers:
Nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung ( VG Bremen v. 11.01.2006 - S 2 K 395/05 ) sondern erst deren tatsächlicher Bezug löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus ( LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.03.2006 - L 8 AS 11/05 ; anhängig beim BSG: B 11b AS 35/06 R ) .

Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Mittwoch, 23. Januar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

 

Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Vororthilfe Datenbank | Nachrichten als RSS XML | Logos zum Download

Bedienung: Anmeldung

Valid PageRank Verifizierung www.sozialticker.com  Valid

Powered by wordpress | wp-theme:mw | © sozialticker e.V.