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Donnerstag, der 07. August 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

In Zukunft werden bis zu 50 Prozent aller Azubis einen Migrationshintergrund haben

Das ist eine Herausforderung für Schulen, Berufsbildung und die Akteure am Arbeitsmarkt.

“Schon heute ist die Unterstützung von Menschen mit Migrationshintergrund einer der Arbeitsschwerpunkte der Bundesagentur für Arbeit (BA) im SGB II” so Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der BA. Kein Wunder, denn die Zeit spielt gegen die BA – und die demographische Entwicklung schlägt in den kommenden Jahren voll zu: Zur Zeit sind 22 Prozent aller Schulabgänger ohne formalen Abschluss Jugendliche mit Migrationshintergrund. 60 Prozent der Jugendlichen im SGB II haben keine Berufsausbildung – Zahlen, die absolut alarmieren.

Die Fachtagung der BA sucht in Zusammenarbeit mit den Kommunen, Bildungsträgern und ausländischen Verbänden nach Lösungsansätzen. In den Diskussionen wird klar, dass es an einer grundsätzlichen bundesweiten Strategie fehlt, wie man mit dem Problem umgeht. Gerade die Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Organisationen müssen stärker im Fokus stehen.Darüber hinaus wurde deutlich, dass Sprachförderung sehr wichtig ist, allerdings sollte sie auch mit einer beruflichen Förderung verbunden werden. Gerade hier sieht Heinrich Alt ein großes Problem: “Die Sprachkurse sollten noch interessanter gestaltet werden und sich stärker an der Erlebniswelt und den Bedürfnissen der Menschen mit Migrationshintergrund orientieren.”
Ebenfalls wichtig ist, dass die unterschiedlichen Institutionen vor Ort zusammenarbeiten. Es sollen Netzwerke entstehen, um die Jugendlichen in Ausbildung zu bringen und sie so besser in die Gesellschaft zu integrieren.

Doch müssen nicht nur institutionelle Verbesserungen erreicht werden, sondern auch im Verständnis der Mehrheitsgesellschaft und der Migranten. Es geht um einen Wechsel weg von der Defizitorientierung hin zur Stärkenorientierung im Umgang mit Migranten. Die ausbildenden Betriebe sollten bei einem Azubi mit Migrationshintergrund nicht nach den möglichen Problemen fragen, sondern danach, welche Stärken hat dieser Mensch und wie kann ich die optimal für mein Unternehmen nutzen. Dabei wurden Beispiele aus dem Speditionsgewerbe und dem medizinischen Bereich genannt. Bis zum späten Abend wird noch in drei Arbeitsgruppen nach konkreten Lösungsmustern gesucht, damit es vorwärts geht auf dem Weg weiter zu einer besseren Integration von Menschen mit Migrationshintergrund.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Veroeffentlicht von: Einstein   am: Mittwoch, 4. Juli 2007 - Sozialticker 2007 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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Tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland unwirksam

Eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Neues aus dem Bereich RechtDie zuständige Straßenverkehrsbehörde untersagte dem Antragsteller, von seiner Anfang 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, da er diese unter Umgehung der deutschen Bestimmungen erworben habe. Den vom Antragsteller hiergegen begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwar würden die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse zur Förderung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Auf diesen Anerkennungsgrundsatz könne sich ein Fahrerlaubnisinhaber in Fällen eines offenen Missbrauchs jedoch nicht berufen. Hiervon sei auszugehen, wenn er wegen schwerwiegender Eignungsmängel die nationale Fahrerlaubnis nach dem in seinem Herkunftsland geltenden Recht nicht habe wiedererlangen können und er sie nur deshalb im EU-Ausland erworben habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller vor.

Im Jahre 1994 sei ihm die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,41 ? entzogen worden. Nachdem er in der Folgezeit mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen sei, hätten ihm zwei medizinisch-psychologische Gutachten die Fahreignung wegen bestehender Alkoholproblematik abgesprochen. Im Jahre 1999 habe der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss (1,69 ?) am Straßenverkehr teilgenommen. Außerdem habe er sonstige Straftaten unter erheblichem Alkoholeinfluss (u.a. 2,54 ?) begangen. Schließlich sei er im Jahre 2003 wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in alkoholisiertem Zustand (2,08 ?) in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund könne es nicht zweifelhaft sein, dass dem Antragsteller im Bundesgebiet ohne neuerliche medizinisch-psychologische Begutachtung mit Sicherheit keine Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Deshalb stelle der Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der deutsche
n Vorschriften über die Fahreignung dar.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21. Juni 2007; Aktenzeichen: 10 B 10291/07.OVG

Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Mittwoch, 4. Juli 2007 - Sozialticker 2007 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Zur Anrechnung des Einkommens vom Stiefvater

Zur Anrechnung des Einkommens vom Stiefvater urteilte das SG Koeln S 28 (4) AS 151/05 vom 26.04.2007 wie folgt:

1. Das Erwerbseinkommen des Stiefvaters der Kinder kann nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II als deren Einkommen berücksichtigt werden, denn er ist der Stiefvater und nach § 1590 BGB mit den Kindern nur verschwägert und damit nicht als Elternteil anzusehen .

2. Das Einkommen des Stiefvaters der Kinder ist jedoch gemäß § 9 Abs. 5 SGB II zu deren Bedarfsdeckung heranzuziehen.

3. Zur Entkräftung der Vermutung reicht die bloße Behauptung des Hilfesuchenden, er erhalte vom Stiefvater keine oder keine ausreichenden Unterhaltsleistungen, nicht aus. Grundsätzlich hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II bewirkt also keine Umkehr der Beweislast. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGB II sind jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis zu stellen, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung der Bedarf nicht oder zumindest nicht teilweise durch Leistungen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft gedeckt wird. Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn zusätzlich zu der glaubhaften und zweifelsfreien Versicherung des Hilfesuchenden, dass er keine oder keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht werden, welche die Richtigkeit der Vermutung erschüttern.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Hinweis: Das Urteil erfolgte vor der Rechtsprechung zur Stiefkinderproblematik vom 01.08.2006.

Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Dienstag, 3. Juli 2007 - Sozialticker 2007 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Hartz IV - selbstbewohntes Eigenheim

Die Pflicht eines Leistungsempfängers der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV), ein selbst bewohntes Einfamilienhaus als Vermögen zu verwerten, richtet sich nicht nach der Wohnfläche, sondern nach dem Verkehrswert des Hauses. Dies hat das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 3.5.2007 (S 11 AS 187/06) entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die klagende Bedarfsgemeinschaft, eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder, bewohnen seit der Scheidung der Mutter von ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 197 Quadratmetern in einem kleinen Dorf in einer ländlichen Umgebung, der Verkehrswert beläuft sich gemäß einem Gutachten auf circa 185.000 €. Die Mutter ist seit der Scheidung Alleineigentümerin, die auf dem Objekt lastenden Schulden belaufen sich auf etwa 150.000 €.

Die zuständige ARGE lehnte den Leistungsantrag der Kläger ab, da das Einfamilienhaus verwertbares Vermögen darstelle. Es handele sich nicht um ein angemessenes Haus, da die Wohnfläche die für vier Personen maximal zulässige Fläche von 130 Quadratmetern deutlich übersteige.

Die zuständige 11. Kammer des Sozialgerichts hat die Beklagte verurteilt, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Hauses, die für die Frage der Verwertbarkeit als Vermögen maßgebend ist, stellen die Wohnfläche und die Grundstücksgröße keinen geeigneten Maßstab dar. Da die Bodenrichtwerte, die für die Bildung des Verkehrswertes eine große Rolle spielen, im ländlichen Bereich deutlich niedriger sind als in Ballungsgebieten, kann der Verkehrswert eines kleinen, von der ARGE als angemessen angesehenen Hauses in einem Ballungsgebiet deutlich höher sein als der Verkehrswert einer größeren, in einem ländlichem Gebiet liegenden Immobilie. Daher müsste der eine Leistungsempfänger sein Haus als Vermögen verwerten, während der andere seine deutlich wertvollere Immobilie weiternutzen darf. Es ist daher für die Frage der Angemessenheit auf einen durchschnittlichen Verkehrswert abzustellen, der sich aus verschiedenen Berechnungsfaktoren zusammensetzt. Dieser Durchschnittswert ist jedenfalls höher als der Verkehrswert des Hauses, das von den Klägern bewohnt wird, so dass sie nicht verpflichtet sind, vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende das Einfamilienhaus zu verkaufen, um von dem Erlös eine Zeitlang ohne Inanspruchnahme von Leistungen der beklagten ARGE ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Pressestelle: Sozialgericht Koblenz

Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Dienstag, 3. Juli 2007 - Sozialticker 2007 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

2 Kommentare / Fragen veroeffentlicht

Finanzgericht Düsseldorf: Zum Anspruch von Ausländern auf Kindergeld

Kindergeld steht auch Ausländern zu, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - wegen eines Krieges im Heimatland, gem. § 23 a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen) oder nach § 25 Abs. 3 - 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen) besitzen, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und berechtigt erwerbstätig sind. Besondere Anforderungen an Art und Umfang der Tätigkeit sind nicht zu erfüllen (Az: 10 K 174/06 Kg).

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: Justizministerium NRW, Düsseldorf

Veroeffentlicht von: Einstein   am: Dienstag, 3. Juli 2007 - Sozialticker 2007 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Düsseldorfer Tabelle ab Juli 2007 / 2008

Neue Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder

Das Bundesministerium der Justiz hat ab 01.07.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt. Deshalb wird die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 01.07.2007 neu gefasst.

Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

Veroeffentlicht von: Einstein   am: Dienstag, 3. Juli 2007 - Sozialticker 2007 - Haftungsausschluss         Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Menschen mit Vermittlungshemmnissen müssen unterstützt werden

Berlin: (hib/HAU) Qualifizierungs- und Beschäftigungschancen von Menschen mit Vermittlungshemmnissen müssen verbessert werden. In dieser Forderung herrschte weitgehende Einigkeit unter den Sachverständigen während einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am Montagnachmittag. Die der Diskussion zugrunde liegenden zwei Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen (16/5714, 16/5715) wurden dennoch unterschiedlich bewertet. Die Entwürfe sehen unter anderem Eingliederungszuschüsse für jüngere Arbeitnehmer vor, die trotz eines Berufsabschlusses mindestens sechs Monate arbeitslos waren. Langzeitarbeitslose über 25 Jahre sollen durch einen Beschäftigungszuschuss gefördert werden. Diesen sollen Arbeitslosengeld-II-Empfänger erhalten, die mindestens zwei Vermittlungshemmnisse, wie etwa gesundheitliche Einschränkungen oder Sucht- und Schuldenprobleme, aufweisen.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßte die Gesetzentwürfe. Sie seien “grundsätzlich geeignete Instrumente” zur längerfristigen Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von schwer zu integrierenden Arbeitslosen. Für diese “arbeitsmarktfernen Personen” sei das Ziel einer Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt “praxisfern”. Vielmehr zeige sich, dass auch bei guter Konjunkturlage viele Menschen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen dauerhaft von Erwerbstätigkeit ausgeschlossen seien. Mit den im Koalitionsentwurf vorgesehenen Regelungen könne man verhindern, dass die Betroffenen passiv alimentiert werden oder sinnlose Maßnahmen absolvieren müssten. Die “Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen” bewertete die angemessene und zielgenaue Definition der Zielgruppen als positiv. Auch die praxisgerechte Ausgestaltung der Förderinstrumente sei zu begrüßen und lasse die Erfüllung der Zielvorgaben hinsichtlich des Umfangs der geförderten Arbeitsverhältnisse erwarten. Allerdings sei die Beschränkung auf zusätzliche und im Gemeinwohl liegende Arbeitsbereiche einem Überleiten hin zum allgemeinen Arbeitsmarkt nur bedingt dienlich.

Aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit schafft die Einführung des Beschäftigungszuschusses ein “Mehr an Bürokratie”. Man schlage daher eine Integration in bestehenden Förderinstrumentarien vor. Außerdem wurde kritisiert, dass angesichts der Förderhöhe von 75 Prozent der Arbeitgeber Eigenmittel von 25 Prozent zur Verfügung stellen müsse. Da jedoch andere Eingliederungshilfen, wie etwa Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) keine Kosten verursachten, müsse damit gerechnet werden, dass die Inanspruchnahme weit hinter den Erwartungen zurück bleibe.

Man unterstütze die mit den Gesetzentwürfen verfolgten Ziele vorbehaltlos, erklärte die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. Es fehle jedoch ein schlüssiges Finanzierungskonzept. Zurzeit sei weder die Berechnung noch die haushaltstechnische Umsetzung nachvollziehbar. Unausweichlich sei in jedem Falle eine Erhöhung der Eingliederungsmittel des Bundes. Alexandra Wagner vom Forschungsteam “Internationaler Arbeitsmarkt” bewertete die Zielgruppendefinition für den Beschäftigungszuschuss als “zu eng” und “zu formal”. Außerdem sprach sie sich dafür aus, den Lohnkostenzuschuss im Einzelfall auf 100 Prozent zu erhöhen. Abgelehnt wurden die Entwürfe durch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Die massenhafte Subventionierung von 100.000 dauerhaften sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen für angeblich nicht vermittelbare Langzeitarbeitslose sei nicht zielführend. Es handle sich dabei um nichts anderes, als die alten und teuren ABM in neuen Kleidern.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages

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