Kinder, die zum 1. August eines Schuljahres nicht schulpflichtig sind und auf Wunsch der Eltern vorzeitig eingeschult werden (sog. Antragskinder), müssen sich an den Kita-Betreuungskosten im letzten Jahr vor der Einschulung beteiligen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass dieser Personenkreis sich nicht auf die Kostenfreiheit des letzten Kita-Jahres vor der Einschulung berufen kann. Nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Absatz 5 des Berliner Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetztes (TKBG) wird eine Beteiligung an den Kosten der Betreuung in einer Kindertagesstätte nur im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht nicht erhoben. Dies ist bei den sog. Antragskindern nicht der Fall.
Die Eltern eines am 29. Januar 2002 geborenen, zwischenzeitlich in die erste Klasse eingeschulten Mädchens, hatten sich mit ihrer Klage gegen einen Kostenbescheid gewandt. Darin waren sie unter Zugrundelegung der genannten gesetzlichen Regelung ab Januar 2007 trotz der im selben Jahr bevorstehende Einschulung ihrer Tochter zur Zahlung von Kitabeträgen verpflichtet worden. Die Behörde hatte darauf verwiesen, dass die Tochter regulär erst zum Schuljahr 2008/2009 schulpflichtig sei. Die Kläger hatten demgegenüber einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) geltend gemacht, weil sie gegenüber den regulär schulpflichtigen Kindern benachteiligt würden.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor, weil dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der Gebührenfestsetzung ein weiter Spielraum zu stehe, der hier eingehalten sei. Der Sinn der Regelung, Kinder aus weniger privilegierten Elternhäusern und bildungsfernen Schichten im letzten Jahr vor der regulären Einschulung einen Kindertagesstättenbesuch zu ermöglichen und so optimal auf die Schule vorzubereiten, stelle einen sachlichen Differenzierungsgrund dar.
Quelle: Pressemeldung VG Berlin - Urteil der 37. Kammer vom 17. Dezember 2007 - VG 37 A 26.07 -
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Zu den Äußerungen von Bundesinnenminister Schäuble auf dem 11. EU-Polizeikongress erklärt Silke Stokar, innenpolitische Sprecherin:
Bundesinnenminister Schäuble will ein engmaschiges Netz der totalen elektronischen Überwachung über den erweiterten Schengen-Raum ziehen. Die grenzenlose Aushöhlung des deutschen und europäischen Datenschutzrechts nimmt Schäuble dabei in Kauf. Mit seinen Forderungen nach dem unbeschränkten polizeilichen Zugriff auf alle Daten vom Autokennzeichen über den Fingerabdruck bis hin zu DNA-Merkmalen wird Europa zur datenschutzfreien Zone erklärt.
Die Totalerfassung der elektronischen Kommunikation haben wir schon. Jetzt soll die verdachtslose Überwachung aller europäischen Bürgerinnen und Bürger durch die Erfassung aller Reisedaten von der Flugreise über die Seereise bis hin zur Speicherung von Autokennzeichen und elektronisch erworbenen Fahrkarten weiter perfektioniert werden. Schäuble rastert völlig aus. Mit seinen Vorschlägen reist Schäuble alle Bürgerrechtsschranken und verfassungsrechtliche Grenzen ein.
Wir sehen uns in unserer Forderung nach einem umfassenden Grundrecht auf Datenschutz im Grundgesetz erneut bestätigt. Bundesjustizministerin Zypries mag erneut einen Koalitionskrach vom Zaume brechen, nur Empörung hilft hier nicht weiter, die SPD muss handeln und Schäuble stoppen.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zur Wochenmitte:
- BSG B 7 b AS 7/07 R Die Pruefung der Angemessenheit v. KdU setzt Einzelfallpruef. vorraus
- BSG B 11b AS 17/06 R,B 11b AS 9/06 R Zur Rundungsvorschrift
- SG Berlin S 6 R 1224/06 Weitergewaehrung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
- LSG NRW L 12 SO 12/07 Zur Verwertung v. Wohneigentum b. gesichertem Wohnrecht d. Eltern
- SG Mannheim S 5 AS 3464/07 Stromkosten, Mehrbedarf fuer Behinderung, KFZ-Haftpflicht
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung will trotz der im Jahr 2008 sinkenden Sozialversicherungsbeiträge die Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent nicht senken. Der Zweck der Pauschalierung, die Verwaltungsvereinfachung, würde bei einer Anpassung der Pauschale an jede Veränderung der Beitragsbelastung der Arbeitnehmer verfehlt, heißt es dazu in der Antwort (16/7694) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/7602). Laut Bundesregierung liegt der Arbeitgeberanteil am Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zurzeit bei 19,41 Prozent. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Gesamtbeitrag betrage 20,37 Prozent.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I (Alg I) wird das Bruttobemessungsentgelt unter anderem um die Sozialversicherungspauschale vermindert. Die Sozialversicherungspauschale wirkt sich den Angaben zufolge nicht nur auf Alg-I-Bezieher, sondern auch auf Personen in Altersteilzeit, auf die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, das Kurzarbeitergeld und den Gründungszuschuss aus.
Quelle: Deutscher Bundestag
Die Universität Trier ist berechtigt, für ein sog. Zweitstudium eine Studiengebühr in Höhe von 650,00 Euro je Semester zu verlangen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. Januar 2008 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Diplom-Rechtspflegers (FH) zugrunde, der seinen Vorbereitungsdienst des gehobenen Justizdienstes entsprechend den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen an der Fachhochschule Schwetzingen, Hochschule für Rechtspflege, mit Erfolg absolviert und sich anschließend bei der beklagten Universität zum rechtswissenschaftlichen Studium eingeschrieben hatte. Die Beklagte sah das an der FH Schwetzingen absolvierte Studium als Erststudium an und zog den Kläger demzufolge zu einer Studiengebühr für ein Zweitstudium heran.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Der Kläger habe mit der Prüfung zum Diplom-Rechtspfleger (FH) einen durch Studium erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt. Entscheidend sei insoweit, dass es sich bei der Fachhochschule Schwetzingen um eine staatlich errichtete Hochschule handele, an der der Vorbereitungsdienst in Form eines Studiums absolviert werde. Damit stelle sich das bei der Beklagten aufgenommene Studium als gebührenpflichtiges Zweitstudium i.S.v. §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG dar. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Zweitstudiengebühr bestünden nicht. Art. 12 Abs. 1 GG gebiete nicht, ein gebührenfreies (weiteres) Studium zu ermöglichen, nachdem bereits ein die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichender Erstabschluss erreicht worden sei. Auch die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung zu Studierenden, die ihr Erststudium in Rheinland-Pfalz absolviert haben, sah die Kammer als nicht gegeben. Auch im Falle eines (Erst-) Studiums an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet und damit mit dem vom Kläger absolvierten Studiengang vergleichbar seien, werde ein weiteres Studium als gebührenpflichtiges Zweitstudium behandelt.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 23. Januar 2008 - 5 K 903/07.TR -
Quelle: Verwaltungsgericht Trier
„Es ist kein Wunder“, stellt Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin fest, „dass die Klageflut in Sachen Hartz IV im dritten Jahr nach Hartz abermals um 38 % angestiegen ist. Die Dramatik der Situation für Betroffene wird dadurch deutlich, dass die Zahl derer, die sich bis zum Bundessozialgericht (BSG) durch streiten müssen, sogar um 75% angestiegen ist. Wir wundern uns lediglich darüber, wie wenig sich die Behörden offenbar zur Befolgung selbst von „unanfechtbaren“ Richtersprüchen verpflichtet zu fühlen scheinen.“ Nach Erkenntnissen der Wiesbadener Arbeitsloseninitiative könnten die Behörden den Sozialgerichten viel Arbeit ersparen, wenn sie nicht fortgesetzt gegen Sozialgerichtsurteile, Sozialgesetz und Grundgesetz verstießen.
Zwei Beispiele machen das anschaulich:
Laut „unanfechtbarem“ Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) vom 22. August 2005 (Az: L 7 AS 32/05 ER) wird die Behördenpraxis, bei der Hartz IV-Antragstellung Kontoauszüge für die zurückliegenden drei Monate – einige Behörden in Deutschland verlangen sogar 6 bis 7 Monate - vorzulegen und bei Nicht-Befolgung die Sozialleistung zu verweigern als unzulässig zurück gewiesen. Die Landessozialrichter begründen ihr Urteil folgendermaßen: Die „Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate (…) vorzulegen, ist unschädlich, denn (…) diese Urkunden“ sind „weder „leistungserheblich“ noch „erforderlich“ im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ - „Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen.“ Das Gericht stellt weiter fest, dass „Sozialdaten (…) nicht unbefugt erhoben werden dürfen.“ Es bezieht sich dabei auf das „aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, Art. 2 Abs. 1 GG und der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung“.
Dennoch fordert die Wiesbadener Behörde weiterhin in ihrem Formblatt für die leistungserforderlichen Dokumenten-Nachweise zur Kontoauszugsvorlage auf. Mit ebenfalls „unanfechtbarem“ Urteil untersagte das HLSG am 31. Januar 2006 (AZ: L 7 AS 1/06 ER) die Behördenpraxis von so genannten „Hausbesuchen“ als Sozialleistungsvoraussetzung. Das Urteil wurde folgendermaßen begründet:

Von 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügen 20 über einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Gut die Hälfte davon hat die untere Lohngrenze zum Jahresbeginn angehoben, zeigt eine aktuelle Auswertung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung.
In 12 von 20 EU-Staaten sind die gesetzlichen Mindestlöhne zum 1. Januar 2008 erneut erhöht worden. Nachdem Großbritannien, Frankreich und Irland die niedrigsten erlaubten Stundenlöhne bereits im letzten Sommer oder Herbst aufgestockt hatten, haben zum Jahreswechsel die meisten mittel- und osteuropäischen Länder, Malta, Spanien und Portugal sowie Belgien und die Niederlande ihr gesetzliches Minimum nach oben angepasst.
Quelle und weitere Details: Hans-Böckler Stiftung
Grafik zur Mindestlohnentwicklung: Mindestlöhne in Europa