Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Ein Bundesbeamter erhält zu den Aufwendungen für Viagra eine Beihilfe, wenn dieses Medikament wegen einer krankheitsbedingten Erektionsstörung verschrieben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und folgte damit einem Urteil des 2. Senates des Gerichts, das bereits einem Landesbeamten Beihilfe für die Behandlung einer krankhaften Erektionsstörung mit Viagra zugesprochen hat.
Der Kläger hatte nach der operativen Entfernung der Prostata an einer Erektionsstörung gelitten, zu deren Behebung ihm von seinem Arzt 12 Viagra Tabletten verordnet worden waren. Den Antrag, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 144,52 € zu gewähren, lehnte die beklagte Beihilfestelle ab, da die Beihilfevorschriften die Beihilfefähigkeit von Kosten für die Behandlung von Erektionsstörungen generell ausschließen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung des Beamten hatte nun Erfolg.
Das Bundesbeamtengesetz gewähre dem Beamten im Krankheitsfall einen Anspruch auf Beihilfe, die seine private Eigenvorsorge ergänze. Zwar dürften die Beihilfevorschriften einzelne Medikamente und Behandlungsmethoden von der Beihilfe ausschließen. Jedoch sei es unzulässig, für bestimmte Krankheiten insgesamt keine Beihilfe zu zahlen. Der Ausschluss der Behandlung einer Krankheit - hier der Erektionsstörungen als Folge einer Krebsoperation der Prostata - von der Beihilfefähigkeit sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil Viagra in Fällen, in denen keine Krankheit vorliege, zur Verbesserung der sexuellen Potenz benutzt werde („Lifestyle-Mittel”). Einem etwaigen Missbrauch oder unzumutbaren finanziellen Belastungen der Beihilfekasse könne beispielsweise durch einen Eigenbehalt des Beamten, die Festsetzung eines Höchstbetrages oder eine mengenmäßige Begrenzung des anzuerkennenden Medikaments entgegengewirkt werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Urteil vom 20. April 2007, Aktenzeichen: 10 A 11598/06.OVG
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Verwaltungsgericht VG Gera, Urteil vom 08.05.2007, Az. 2 K 1287/06 Ge
Erhobene Säumnisgebühren, welche z.B. von der Friedrich-Schiller-Universität erhobenen worden sind, sind als rechtswidrig zu bezeichnet. Dies urteilte das Verwaltungsgericht in Gera.
Die Hochschule verlangt von jedem Studenten, der sich verspätet zurückmeldet, Gebühren von 25 Euro, Auch die Drohung, bei Nichtzahlung zu exmatrikulieren, erwies sich als nicht haltbar und wurde ebenfalls als rechtswidrig zurückgewiesen. Betroffene sollten daher nun die Gebühren zurückfordern.
Wenn ein Arbeitnehmer für einen Feiertagsdienst eingeteilt wurde und erkrankt ist, so besteht für ihn trotzdem ein Anspruch auf den Feiertagszuschlag. Im Fall von Nachtschichten gilt ebenfalls das gleiche. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt legte dies im entsprechenden Urteil mit dem Aktenzeichen
Az.: BAG 5 AZR 68/04
fest.
Verpflichtet sind Arbeitnehmer allerdings zur schnellstmöglichen Mitteilung gegenüber ihrem Arbeitgeber, dass sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind - und dies nicht erst, nachdem sie beim Arzt gewesen sind. Sollten sich Arbeitnehmer stundenlang nicht abmelden, riskieren sie andernfalls eine Kündigung, wurde von dem in Düsseldorf erscheinenden Magazin “karriere” mitgeteilt.
Das Hessische Landesarbeitsgericht gab deshalb einem Arbeitgeber Recht, der seinem nachlässigen Arbeitnehmer die Kündigung erteilt hatte. Das diesbezügliche Aktenzeichen des Urteils lautet
Az.: 9 Sa 2591/98
Wenn die Krankschreibung des Arbeitnehmers länger als drei Tage dauert, muss er seinem Arbeitgeber ein Attest vorlegen. Dies muss der Chef spätestens am vierten Tag auf seinem Tisch vorfinden. Es können aber auch kürzere Fristen in Tarif- bzw. Arbeitsverträgen vorgeschrieben werden. Droht es einmal eng bezüglich der Fristen zu werden, empfiehlt sich beispielsweise das Faxen des Attestes. Wurde das Attest nicht rechtzeitig abgegeben, riskiert der Arbeitnehmer, dass er den Lohn für die Krankheitstage vom Arbeitgeber nicht bezahlt bekommt.
Drohen kann dann zudem auch eine Abmahnung, im wiederholten Fall sogar die Kündigung. Grundsätzlich hat auch in diesem Fall der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, zu erfahren, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist, wurde vom Düsseldorfer Magazin “karriere” erklärt. Ausnahme ist hier nur, wenn beispielsweise eine gefährlich ansteckende Krankheit diagnostiziert worden ist, wodurch die Ansteckung anderer Mitarbeiter drohen würde bzw. diese bereits erfolgt ist.
Eine letzte Zigarette gönnten sich wohl die Mitarbeiter einer Firma, bevor einer der Kollegen die Kündigung dem Chef auf den Tisch knallte.
Klar - die Agentur für Arbeit findet dieses Verhalten nicht korrekt und sperrte die Arbeitslosengelder pflichtgemäß. Pflichtgemäß? - Nein dies war nicht so, denn so wie das Landessozialgericht urteilte, kann ein Beschäftigungsverhältnis beendet werden und der Kläger hätte sogar sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Warum?
Gefahren des Passivrauchens sind nicht zu unterschätzen und dem muss sich auch kein Arbeitnehmer aussetzen. Und wenn der Arbeitgeber das Rauchen in der Firma erlaubt und auf mehrfache Beschwerden des Klägers nicht reagiert diesen davor zu bewahren, berechtigt es diesen, die Kündigung einzureichen und Arbeitslosengeld zu beziehen. Und so kommt der Kläger vom Dampf des Betriebes in den Qualm benebelter Gesetze und wird über die qualmenden Socken bei der Suche nach einem neuen Betätigungsfeld einiges noch zu berichten wissen.
Die Ausgestaltung der Obliegenheiten des Sozialrechts zeigen, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstößt (siehe dazu BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R zur unverschuldeten Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung nach § 37 b SGB III).
Die Beklagte hat die Klägerin im Bescheid vom 26.10.2004 nur aufgefordert, die Kosten auf den angemessenen Wert zu reduzieren. Sie wurde nicht darauf hingewiesen, dass sie ihre Bemühungen um eine billigere Wohnung nachzuweisen habe. Die Klägerin wurde auch nicht darüber informiert, in welcher Weise und mit welcher Intensität die Wohnungssuche zu erfolgen hatte.
Im Hinblick auf die Folgen hätten die Beklagte z.B. durch ein Merkblatt näher konkretisieren müssen, welche Anforderungen an die Wohnungssuche und an die entsprechenden Nachweise gestellt werden.
Ein anderes Ergebnis wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der gravierenden Rechtsfolgen verfassungsrechtlich bedenklich.
Der Einwand der Beklagten gegen die Rechtsprechung des Senats, in § 22 Abs. 1 SGB II sei keine entsprechende Belehrungspflicht normiert, überzeugt nicht; denn dass eine Behörde den Bürger über mögliche negative Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung belehren muss, ist eine Verpflichtung, der diese auch ohne gesetzliche Verpflichtung nachkommen muss.
So ist eine Behörde nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu einer sog. Spontanberatung verpflichtet, auch wenn eine Beratungspflicht im Gesetz nicht vorgeschrieben ist.
LSG Bayern L 7 AS 160/06 vom 31.08.2006
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Ein klasse Urteil, indem endlich mal klar gestellt wird, dass das Amt zur Spontanberatung gegenüber dem Erwerbslosen verpflichtet ist, wurde dies nachweislich nicht durchgeführt, sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für weitere 6 Monate zu übernehmen.
LSG Berlin- Br. L 14 AS 668/06 vom 12.12.2006 - Verletztenrente ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen. In der genannten Vorschrift ist bestimmt, dass Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Diese Voraussetzung erfüllt die Verletztenrente zu dem Teil, der zwei Dritteln der Mindestrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entspricht.
LSG Berlin- Br. L 19 B 616/06 AS ER vom 01.12.2006 , zur Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung und zum Ersatz der Schäden aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Die angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Wohnung zusammenhängen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER -; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 18).
LSG Berlin- Br.L 19 B 687/06 AS ER vom 22.01.2007 , Ausbildungsgebühren sind nicht absetzbar vom Bafög, dieses stellt auch keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 SGBII dar.
Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Bei der Ausbildungsförderung handelt es sich um eine Einnahme in Geld und damit um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie zählt nicht zu den dort genannten Ausnahmen. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung dient sie auch nicht einem “anderen Zweck” im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Zweckbestimmte Leistungen sind danach solche, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, d.h. einem anderen Zweck als Unterhalt und Berufseingliederung (§ 1 Abs. 2 SGB II). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass die Zweckbestimmung ausdrücklich genannt wird. Ausreichend ist eine erkennbare Zweckbestimmung, die sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung oder aus anderen eindeutigen Anhaltspunkten wie den Gesetzesmaterialien ergeben kann.
So sind Kosten für den Besuch allgemein bildender Schulen nach der Rechtsprechung des BFH keine vorab entstandenen Werbungskosten (vgl. Urteil vom 22. Juni 2006 - VI R 5/04 -), da der erforderliche Veranlassungszusammenhang nur angenommen werden kann, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet, was bei dem Besuch einer allgemein bildenden Schule beispielsweise einer Fachoberschule typischerweise nicht der Fall ist. Dagegen können vorab entstandene Werbungskosten bei einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen sein, wenn der erforderliche Veranlassungszusammenhang besteht (vgl. FGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - VI R 26/05 - NJW 2006, Seite 3375).
SG Leipzig S 19 AS 392/06 vom 19.02.2007 , zur rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung sowie zur gerichtlichen Überprüfung.
1.dem Kläger am 19. Januar 2006 das Erscheinen mit einem Beistand verweigert wurde.
2. vor der Eingliederungsvereinbarung keine gemeinsame Beratung und Planung der individuellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für den Kläger erfolgte .
3. er Kläger verpflichtet war, a. “persönlich an jedem Werktag an seinem/ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für den zuständigen Träger erreichbar zu sein, b. sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des pAp außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten.
Die Auffassung der Beklagten, (im Ergebnis jeglicher!) Rechtsschutz gegen eine Eingliederungsvereinbarung sei ausgeschlossen, ist bereits mit dem Sozialgerichtsgesetz nicht andeutungsweise vereinbar. Die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Eingliederungsvereinbarung ist dabei unerheblich. Denn selbst, wenn sie der Auffassung der Beklagten ent-sprechend ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein sollte, kann die Frage nach dessen Nichtigkeit mit der Feststellungsklage geklärt werden.
LSG Hessen L 6 AL 24/05 vom 08.05.2007 - Zwang zum Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund - Arbeitsagentur darf in diesen Fällen keine Sperrzeiten verhängen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Personen, die vom Sozialhilfeträger bislang ausschließlich Leistungen der Krankenhilfe bezogen haben, sind ab dem 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das hat das Sozialgericht Speyer in mehreren Eilverfahren entschieden und den Anträgen der Betroffenen stattgegeben (Beschlüsse vom 19. April 2007, Az. S 11 ER 164/07 KR, vom 23. April 2007, Az. S 7 ER 162/07 KR und vom 25. April 2007, Az. S 7 ER 163/07 KR).
Am 1. April 2007 trat das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, das unter anderem eine Erweiterung des gesetzlich krankenversicherten Personenkreises vorsieht. Diese gesetzlichen Änderungen nahm die Stadt Ludwigshafen zum Anlass, um ihre Leistungen der Krankenhilfe gegenüber denjenigen Beziehern einzustellen, die bisher von ihr ausschließlich solche Leistungen erhielten. Sie verwies die Betroffenen an die gesetzlichen Krankenkassen, die ihrerseits allerdings eine Mitgliedschaft bei ihnen verneinten. Sie begründeten dies damit, dass mit den bisher erbrachten Leistungen der Krankenhilfe ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall existiere. Nach der Neuregelung stehe dies einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegen.
Dem folgten die Speyerer Richter nicht. Zwar sieht das Gesetz vor, dass Bezieher von laufenden Sozialhilfeleistungen nicht pflichtversichert sind. Die Leistungen der Krankenhilfe werden jedoch von diesem Ausschluss gerade nicht erfasst. Auch aus der Gesetzesbegründung kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, obwohl dort der Bezug von Krankenhilfe ausdrücklich noch als anderweitige Absicherung aufgeführt ist. Denn insoweit ist zu beachten, dass der dieser Begründung zugrunde liegende Gesetzentwurf nicht umgesetzt wurde und stattdessen ein veränderter Ausschlusstatbestand zum 1. April 2007 in Kraft getreten ist. Da die Antragsteller weiterhin geltend gemacht hatten, aufgrund von Krankheiten dringend auf das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes angewiesen zu sein, sind die Krankenkassen vom Sozialgericht Speyer verpflichtet worden, sie als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Sozialgericht Speyer - Pressestelle