Bei der Hilfsbedürftigkeit als Beurteilungsmaßstab für die Grundsicherung für Arbeitssuchende sind laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem sie zufließen. Dabei ist alles, was der Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum erhält, als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums zufließt. Dieser Grundsatz ändert sich auch nicht dadurch, dass möglicherweise für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag Geld zur Bedarfsdeckung fehlt. In solch einem Fall müssen in einem gesonderten Verfahren zur Überbrückung vorübergehende Leistungen beantragt werden.
SG Lüneburg, Urteil vom 27.09.2006, Az. S 25 AS 605/06
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In letzter Zeit häufen sich Klagen bei den Sozialgerichten, die sich ausschliesslich mit der Frage beschäftigen, ist es rechtens, wenn der Erwerbslose erst am Monatsende seinen ersten Arbeitslohn bezieht das erhaltene Arbeitslosengeld II zurück zufordern. Hier gilt einschliesslich die Zuflusstheorie, das heisst, wann floss der erste Arbeitslohn auf das Konto des Hartz IV Empfängers.
Es ist auch nicht verfassungswidrig, das ALGII zurück zufordern, wenn der 1. Arbeitslohn erst am Monatsende floss, hier gibt es die Möglichkeit, ein Darlehen zur Überbrückung bei der Arbeitsargentur zu beantragen. Dieser Rechtsprechung schliesst sich auch das Landessozialgericht Baden- Württemberg an.
L 8 AS 4314/05 LSG Baden-Württemberg vom 17.03.2006
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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SG Lüneburg, Urteil vom 29.08.2006, Az. S 25 AS 55/06
Erstattungsfähige Miete kann geringer als nach der Wohngeldtabelle ausfallen, wenn ausreichend Wohnraum unterhalb der Tabellenwerte zur Verfügung steht.
Eine Abweichung nach unten von einer nach der aktuellen Wohngeldtabelle erstattungsfähigen Miete ist möglich, wenn der Leistungsträger nachweist, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ausreichend verfügbarer Wohnraum unterhalb der Werte der Wohngeldtabelle zur Verfügung steht. Einem an Diabetes mellitus Erkrankten entsteht kein Mehraufwand wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem SGB-II, da die für diese Krankheit nach heutigem Stand wissenschaftlich empfohlene Ernährung (ausgewogene Mischkost) der Ernährung entspricht, wie sie jeder gesundheits- und ernährungsbewusste Mensch zu sich nehmen sollte.
SG Lüneburg, Urteil vom 29.08.2006, Az. S 25 AS 55/06

SG Aurich vom 18.08.2006 S2 5AS3 3 2 / 0 6ER
- SG Aurich S 15 AS 333/06 ER vom 18.08.2006
SG Aurich vom 18.08.2006 S2 5AS3 3 2 / 0 6ER
Ein Widerspruch gegen eine Aufrechnungsentscheidung hat danach aufschiebende Wirkung (vgl. die Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen vom 11.11.2005 – L 7 AS 292/05 ER – und vom 29.12.2005 – L 8 AS 299/05 ER -), da mit einem Aufrechungsbescheid keine laufende Leistung entzogen oder herabgesetzt wird, so dass kein Fall des § 39 SGB II vorliegt. Durch die Aufrechungsentscheidung wird nicht in die Substanz der laufenden Leistung eingegriffen, die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach bleibt ebenso unangetastet wie die Höhe der Leistung, es ändert sich lediglich der an den Leistungsempfänger ausgezahlte Betrag, da ein Teil der Leistung auf eine Forderung verrechnet wird.

Denn gemäß § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) sind die Sozialversicherungsträger zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen bestimmten. Dies setzt allerdings die Möglichkeit der Behörde, die relevanten – medizinischen - Unterlagen beizuziehen, voraus. Das Gesetz sieht daher umfangreiche Mitwirkungspflichten der Leistungsempfänger vor. Beispielsweise hat gemäß § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) I derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Gleiches gilt für die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen, wenn dies für die Entscheidung erforderlich ist (§ 62 SGB I).
Zwar steht es jedem frei, das Einverständnis für die Beiziehung der Unterlagen bzw. die Einholung der Auskünfte und eine entsprechende Untersuchung zu verweigern.
Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind jedoch dann die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.

SG Köln S 14 AS 77/06 ER vom 25.09.2006
Hinsichtlich des Kostenaufwands für Ernährung bei Hyperlipidämie (lipidsenkende Kost) bestehen widerstreitende fachliche Einschätzungen.
Die Rücknahme des bereits bewilligten Mehrbedarfes in Höhe von 35,79 Euro kann im Rahmen der Interessenabwägung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG keinen Bestand haben, da den allgemein anerkannten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mehr Gewicht beizumessen ist, als dem Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Vergleiche hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 B 114/06 SO ER 12.07.2006
Bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung für lipidsenkende Nahrungsmittel wird ein Mehrbedarfszuschlag gewährt.

SG Lüneburg S 25 AS 145/06 ER vom 28.03.2006
Der Antragsteller kann demgegenüber auch nicht damit gehört werden, er habe keine geeignete angemessene Wohnung ohne die vorherige Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II finden können. Dies hat der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts nämlich nicht glaubhaft dargetan. Zwar hat er im Erörterungstermin eine Liste mit Wohnungsangeboten zur Gerichtsakte gereicht, um die er sich im Zeitraum von September 2005 bis Dezember 2005 bemüht haben will. Diese Liste umfasst jedoch offensichtlich nur Wohnungen, die sich im näheren Einzugsbereich des bisherigen Wohnortes befinden, eine weitergehende Suche - etwa in den Grenzen des gesamten Landkreises - hat er nach dem eigenen Vorbringen jedoch nicht unternommen. Darüber hinaus lässt sich der Liste auch nicht entnehmen, wann der Antragsteller mit wem über die Anmietung entsprechender Wohnungen gesprochen haben will. Der bloße Hinweis des Antragstellers, dass bei einigen Wohnungsbesichtigungen seine Mutter oder ein Freund zugegen gewesen seien, reicht zur Glaubhaftmachung keinesfalls aus, da zumindest Ort, Datum und Uhrzeit der jeweiligen Besichtigung hätten dokumentiert werden müssen, was - nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - jedoch nicht geschehen ist.
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Denn insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung pro Kopf zu ermitteln und in die Bedarfsberechnung einzustellen sind (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22, Rdnr. 38). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier - nicht alle Haushaltsangehörigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sind. Da die Tochter bereits aufgrund ihres Alters nicht (mehr) zur Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller gehört (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) und gemäß § 7 Abs. 5 SGB II aufgrund ihrer Ausbildung nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat sie einerseits zwar keine Leistungsansprüche, muss aber andererseits bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller - pro Kopf - berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst Einkommen hat oder nicht. Bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen ist für die individuelle Zuordnung eine Aufteilung der Unterkunftskosten insbesondere dann vorzunehmen, wenn auch nicht hilfebedürftige Personen die Unterkunft nutzen. Die Zuordnung erfolgt aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf oder Nutzungsintensität gemäß einer Aufteilung nach “Kopfzahl” (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. März 2006, – L 9 AS 31/06 ER –).
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