Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenbeginn:
- LSG Bayern L 11 AS 177/07 Zur Uebernahme von Nachlassverbindlichkeiten
- LSG NRW L 19 B 176/07 AS ER Neue Bekleidung wegen Gewichtszunahme
- SG Mannheim S 5 AS 3464/07 Stromkosten, Mehrbedarf fuer Behinderung, KFZ-Haftpflicht
- OLG Koblenz 7 WF 888/07 Leistungen der Grundsicherung im Alter sind kein Einkommen
- Hartz IV: Prozesskostenhilfe fuer Grundsatzklage
- SG Dresden S 35 AL 892/06 Zur Fahrtkostenbeihilfe
- SG Dresden S 10 AS 957/06 Ausbildungsfoerderung nach dem BAfoeG ist zweckb. Einnahme
- SG Freiburg S 12 AS 775/06 Absenkung ALG 2, Hoehe der Absenkung - Bestimmtheitsgebot
- SG Freiburg S 14 AS 5447/Erneuter Anspruch auf die 6-Monatsfrist bei Unterbrechung ALG 2
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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1. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen in diesem Sinne sind solche, die dazu bestimmt sind, der Finanzierung des laufenden Unterhalts oder der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu dienen. Die Zweckbe-stimmung muss nicht ausdrücklich im Gesetz benannt sein, sie kann sich auch aus der erkennbaren Zweckbestimmung des Gesetzes ergeben (SächsLSG, Urteil vom 25.10.2007 – L 2 AS 43/07 –; Beschluss vom 16.07.2007 – L 3 B 414/06 AS-ER –, jeweils mit weiteren Nachweisen). In diesem Sinne ist die Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe des für die Ausbildung gewährten Betrages eine zweckbestimmte Leistung.
2. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG fällt damit in vollem Umfang unter die Ausschlussvorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II, eine Berücksichtigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet folglich aus.
3. Die Sprungrevision war gemäß §§ 161 Absatz 2 Satz 1, 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Anrechnung von Leistungen nach dem BAföG wird in einer großen Zahl gleichgelagerter Fälle aufgeworfen und ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Es ist auch bislang noch kein Revisionsverfahren vor dem BSG zu dieser Rechtsfrage bekannt.
4. . Bei der Berechnung des genauen Anspruches ist die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II zu beachten , BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06 R –.
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SG Dresden S 10 AS 957/06 vom 29.10.2007
Seit einigen Jahren müssen Versicherte, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen, eine Rentenkürzung (”Rentenabschlag”) hinnehmen, deren Umfang sich nach der Anzahl der Monate richtet, um welche die Rente vor der Regelaltersgrenze beginnt. Versicherte, die ihre Altersrente erst nach dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen, bekommen demgegenüber eine höhere Rente. Durch die Erhöhung des Rentenalters zu Beginn des Jahres 2008 werden sich die genannten Altersgrenzen im Laufe der kommenden Jahre verschieben; das Prinzip ist aber beibehalten worden.
Für die Zeit ab 2001 (mit einer Übergangsphase bis 2004) sind die Bestimmungen über den Rentenabschlag auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ausgedehnt worden: In Anlehnung an die Regelung der Altersrente wird der Zugangsfaktor nach der Zahl der Monate zwischen Rentenbeginn und Vollendung des 63. Lebensjahrs abgesenkt; Monate vor dem 60. Lebensjahr bleiben dabei außer Betracht. Gleichzeitig ist eine Rentenerhöhung für diejenigen Versicherten beschlossen worden, die wegen einer Erwerbsminderung lange vor der Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden und denen wegen fehlender Beitragszeiten (bzw “Entgeltpunkte”) nur eine sehr niedrige Rente gezahlt werden könnte. Während bisher unterstellt wurde, dass diese Versicherten bis zum Alter von 56 Jahren und 8 Monaten weiterhin Beiträge im bisherigen Umfang entrichtet hätten, hat die Neuregelung die mögliche “Zurechnungszeit” bis zum 60. Lebensjahr ‑ also maximal um 40 Monate ‑ verlängert. Dadurch würde der Effekt des abgesenkten Zugangsfaktors abgeschwächt - vor allem bei einem Rentenbeginn im 57. Lebensjahr oder früher.
Mit Urteil vom 16.5.2006 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass das Gesetz die Rentenversicherungsträger nicht dazu ermächtige, den Zugangsfaktor abzusenken, wenn eine Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten gewährt werde. Diesem Urteil sind die Rentenversicherungsträger außer im entschiedenen Einzelfall nicht gefolgt und berufen sich auf eine andere Auslegung der einschlägigen Vorschriften. Der Frage wird auch deshalb besondere Bedeutung beigemessen, weil die mögliche Mehrbelastung der gesetzlichen Rentenversicherung auf 500 Millionen Euro im Jahr geschätzt wird.
Az.: B 5a/5 R 32/07 R
Az.: B 5a R 88/07 R
Az.: B 5a R 98/07 R
K. ./. DRV Rheinland
W. ./. DRV Knappschaft-Bahn-See
S. ./. DRV Bund
Quelle: http://www.bsg.bund.de/
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BdSt warnt vor Bürokratie und Rechtsunsicherheit
Anlässlich der Sitzung im Bundestag zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer kritisiert der Bund der Steuerzahler die mit der geplanten Neuregelung einhergehende ausufernde Bürokratie und Rechtsunsicherheit. Sollte die Politik nicht die Kraft aufbringen, diese verwaltungsaufwendige und insoweit auch ertragsschwache Steuer abzuschaffen, darf es zumindest zu keinen Mehrbelastungen für die Steuerzahler kommen. Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler, sagt dazu: „Weder Steuermehrbelastungen noch Mehrbelastungen durch bürokratischen Aufwand sind hinnehmbar. Es ist unverantwortlich, was insbesondere den Unternehmern aber auch den Mitarbeitern in den Finanzämtern bei einer Übertragung von Betriebsvermögen zugemutet werden soll.“
Der Bund der Steuerzahler übt außerdem deutliche Kritik daran, dass die Bewertung in einer Rechtsverordnung geregelt werden soll. Däke hierzu: „Es darf stark bezweifelt werden, dass dies verfassungskonform ist.“ Der Bund der Steuerzahler fordert, die Bewertung im Gesetz festzuschreiben und nicht am Parlament vorbei den Ministerialbeamten zu überlassen. Der Steuerzahlerbund appelliert daher an die Abgeordneten, einem unvollständigen Gesetz mit Verweisen auf eine noch nicht vorliegende Rechtsverordnung nicht zuzustimmen.
Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Zur Frage, ob im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGBII) eine im Rahmen der Teilnahme an einer klinischen Studie erzielte Aufwandsentschädigung als Einkommen anzurechnen ist.
1. Nicht als Einkommen gelten nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II zudem zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II handelt es sich, wenn wenn die Einnahme einen anderen Zweck verfolgt, als die Hilfen nach dem SGB II. Wenn keine klare Zweckbestimmung der Einnahme besteht, ist sie durch Auslegung und Würdigung der Gesamtumstände zu ermitteln (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11, Rn. 80). Auch Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, und die nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geleistet werden, gelten nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht als Einkommen.
2.Die dem Kläger am 21.02.2007 zugeflossene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.580,00 Euro stellt zum Teil eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II dar.
3.Soweit die Entschädigung als zweckbestimmte Leistung anzusehen ist, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Die Leistungen nach dem SGB II sollen gem. § 1 Abs. 1 S. 2 SGB II Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern. Die dem Kläger bewilligte Regelleistung deckt nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben ab. Die Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an der klinischen Studie dient dagegen anderen Zwecken, was sich aus einer Gesamtschau der Probandeninformation zur Studie mit der EudrCT-Nr. 0000-000000-00 (Bl. 30 ff. Gerichtsakte) ergibt. Sie diente insbesondere dem Ausgleich der allein durch die Teilnahme an der Studie veranlassten Fahrtkosten und weiteren, nicht bezifferbaren Mehraufwendungen.
4. Die gezahlte Entschädigung ist bei einer Gesamtwürdigung als pauschaliertes und vorweggenommenes Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen anzusehen. Anders als z.B. die Verletztenrente nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat die dem Kläger gezahlte Entschädigung keine Lohnersatzfunktion (vgl. zur Verletztenrente: BSG, Urteil vom 5.9.2007, Az.: B 11 b AS 15/06 R).
SG Düsseldorf S 42 AS 60/07 vom 20.11.2007
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Ein Polizeibeamter, der auch in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Gebrauchtwagenhändler nachgeht und dabei zum Zwecke der Steuerhinterziehung Scheinverträge abschließt, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1955 geborene Beamte stand als Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seit April 2004 ist er dienstunfähig erkrankt. Von 1995 bis 2006 arbeitete er im Kfz-Handel seiner Ehefrau mit. Erst im April 2002 erteilte der Dienstherr dem Beamten auf seinen Antrag eine Nebentätigkeitsgenehmigung für “gelegentliche Überführungsfahrten”. Bei einer Durchsuchung der Kfz-Firma stellte sich heraus, dass der Beamte entgegen der Nebentätigkeitsgenehmigung in erheblichem Umfang als An- und Verkäufer in dem Gebrauchtwagenhandel seiner Ehefrau tätig war. Insgesamt kaufte er 232 Fahrzeuge, vornehmlich hochwertige Sportwagen der Marke “Porsche”, an. Die so erworbenen Fahrzeuge verkaufte er anschließend mit Gewinn, zumeist an Kraftfahrzeughändler in Frankreich und Luxemburg. In mehreren Fällen wurde den Fahrzeugverkäufern in Wirklichkeit ein niedrigerer Kaufpreis als der in den schriftlichen Verträgen jeweils ausgewiesene Betrag gezahlt. Hierdurch hat sich der zu versteuernde Gewinn der Handelsfirma zu Lasten des Fiskus verringert. Der Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.
Der Beamte habe nicht nur eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt. Außerdem sei die Verrichtung der Nebentätigkeit zum Teil innerhalb eines Zeitraums erfolgt, in dem der Beamte wegen Krankheit keinen Dienst versehen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht verstoßen, eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitskraft herbeizuführen. Außerdem wecke eine nach außen sichtbare Tätigkeit eines dienstunfähigen Beamten, die als Arbeitsleistung aufgefasst werden könne, sowohl beim Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit erhebliche Zweifel an der Integrität des Beamten. Weiterhin habe der Beamte durch den Abschluss von Scheinverträgen gegen die insbesondere von einem Polizeibeamten zu beachtende Pflicht verstoßen, keine Handlungen zu begehen, die zu einer Steuerverkürzung führten. Die von dem Beamten begangenen Pflichtverletzungen stellten ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei deshalb geboten.
Urteil vom 18. Dezember 2007, Aktenzeichen 3 A 11017/07.OVG
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenende:
- LSG NRW L 7 AS 31/07 Einstiegegeld nach Paragraf 29
- LSG Hessen L 9 SO 62/07 ER Zum zeitlichen Umfang von Eingliederungshilfe
- LSG NRW L 20 SO 40/06 Auto ist kein geschuetztes Vermoegen
- S 20 SO 26/06 SG Aachen Anrechnung KG b. Grundsicherung
- BSG B 14/7b AS 30/06 R Paragraf 428 SGB III
- LSG Baden- W. L 8 AS 1462/07 Mehrbedarf fuer Diabetes mellitus Typ IIb
- LSG Baden- W. L 8 AS 5486/07 ER-B ungeschwaerzte Kontoauszuege
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