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Heizkostenkürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Heizverhalten

Bild: Sozialticker e.V. - Urteile und EntscheidungenSG Dortmund S 32 AS 114/07 vom 19.11.2007

Heizkostenkürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Heizverhalten .

Grundsicherungsträger müssen Beziehern von Arbeitslosengeld II solange die tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese auf Grund eines vorherigen Hinweises der Behörde in der Lage waren, überhöhte Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.11.2007, Az.: S 32 AS 114/07

Herausgeber: pressestell - sgdo.nrw

Zitat:

Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheiten des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nämlich als Bedarf des Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, vgl. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung/§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung. Zwar bezieht sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die Unterkunftskosten. Sie ist zur Schließung einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke aber entsprechend für die Heizkosten anzuwenden (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 11.07.2006 - S 33 S AS 375/05; SG Dortmund, Urteil vom 26.06.2007 -S 32 AS 325/06; Berlit in: LPK - SGB II, 2. Auflage – 2006, § 22 SGB II Rn. 68).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 08-III/08

Neues aus dem Bereich RechtKein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenende:

Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit

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Entscheidung des Strafsenats im Fall des bei einem Polizeieinsatz in Speyer getöteten jungen Mannes

Bild: Sozialticker e.V. - Urteile und EntscheidungenIm Fall des 19jährigen Mannes, der am 16. Juni 2007 in Speyer am Rhein durch den Schusswaffengebrauch eines Polizeibeamten ums Leben gekommen war, hat nun auch der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts die Erhebung einer Anklage gegen den Polizeibeamten abgelehnt.

Dem tödlichen Vorfall war eine nächtliche Verfolgungsfahrt durch die Innenstadt von Speyer vorausgegangen. Das von dem später verstorbenen jungen Mann gesteuerte Fluchtfahrzeug kam im Bereich einer Kreuzung durch einen Zusammenstoß mit einem Polizeiwagen zum Stehen. Bei dem Versuch, eine erneute Flucht mit dem Fahrzeug zu verhindern, wurde ein Polizeibeamter zwischen dem Fluchtfahrzeug und einem Einsatzfahrzeug der Polizei eingeklemmt. Ein anderer Beamter setzte deshalb seine Schusswaffe ein, wodurch der junge Mann zu Tode kam.

Die Eltern des Getöteten hatten verlangt, dass gegen den Polizeibeamten, der den tödlichen Schuss abgegeben hatte, Anklage wegen Totschlags erhoben wird. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) und die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken waren demgegenüber nach umfangreichen Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schusswaffengebrauch des Beamten zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefährdung an Leib und Leben des zwischen den Fahrzeugen eingeklemmten Kollegen erfolgt und damit als Nothilfehandlung gerechtfertigt war. Sie hatten eine Anklageerhebung abgelehnt.

Der 1. Strafsenat hat die Haltung der Staatsanwaltschaft nunmehr mit seiner Entscheidung bestätigt. Der Antrag der Eltern des Getöteten sei bereits unzulässig, in jedem fall aber auch unbegründet, weil das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt worden sei. Dem Polizeibeamten sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen, da in der konkreten Situation, in der sich sein Kollege befunden habe, der Einsatz der Schusswaffe auch gegen den Körper des Getöteten als Nothilfe gerechtfertigt gewesen sei. Durch das Fahrmanöver des 19-Jährigen sei eine extreme Gefahrensituation für den zwischen den Fahrzeugen eingeklemmten Polizeibeamten entstanden. Für den Schützen sei deshalb realistischerweise keine mildere Maßnahme in Betracht gekommen, um seinen Kollegen zu retten.

Damit ist für die Eltern des Getöteten der Instanzenweg zur Erzwingung einer Anklage gegen den Polizeibeamten erschöpft.

Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken: - Entscheidung vom 19.02.2008, AZ 1 Ws 36/08 -

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Bundesregierung will Wehrsold um 2 Euro pro Tag erhöhen

Berlin: (hib/AW) Deutschlands Soldaten und Zivildienstleistende sollen mehr Geld bekommen. Der Bundestag beriet am 21. Februar in Erster Lesung ohne Aussprache über den entprechenden Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (16/8188).

Der Tagessatz soll rückwirkend zum 1. Januar 2008 für alle Wehrsoldgruppen um zwei Euro erhöht werden. Die jährlichen Kosten für den Bundeshaushalt werden mit rund 79 Millionen Euro beziffert. In Zukunft soll ein Grundwehrdienstleistender im Rang eines Grenadiers 9,41 Euro pro Tag erhalten. Der Wehrsold war zuletzt 1999 um eine D-Mark pro Tag erhöht worden.

Quelle: Deutscher Bundestag

Über die Anrechnung z.B. von Wehrsold auf ALG II können sie sich hier informieren.

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Weche Beschäftigungen sind für Arbeitslose zumutbar?

SG Chemnitz S 6 AL 253/06 vom 15.11.2007

1. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten unter anderem dann vor, wenn der bei der Beklagten als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Beklagten unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung).

Es ist nach Ansicht des Gerichts unstreitig, dass die Agentur für Arbeit einem Arbeitslosen lediglich zumutbare Beschäftigungen anbieten darf.

Welche Beschäftigungen zumutbar sind, ergibt sich aus § 121 SGB III.

Bitte hier weiterlesen

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Mietkautionsdarlehen dürfen nicht mit laufenden Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII aufgerechnet werden

Neues aus dem Bereich Recht1. Mietkautionsdarlehen dürfen nicht mit laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II oder § 43 SGB II aufgerechnet werden. Die Träger der Leistungen nach dem SGB II müssen bei der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nach § 51 SGB I die Pfändungsgrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO beachten (im Anschluss an Hess. LSG, Beschlüsse vom 5. September 2007, L 6 AS 145/07 ER und vom 16. Januar 2008, L 9 SO 121/07 ER für § 37 Abs. 1 SGB XII).

2.Bei einer aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die lediglich Leistungen nach dem SGB II und Kindergeld bezieht, ist bei einer laufenden monatlichen Einbehaltung von 25 € pro Person ein Anordnungsgrund gegeben, da ein solcher Betrag kein Bagatellbetrag ist.

Hessisches Landessozialgericht vom 29.01.2008, - L 9 AS 421/07 ER -

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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Entfernung eines Staatsanwalts aus dem Dienst wegen Besitzes kinderpornographischen Bilddateien

Der Beschwerdeführer war Staatsanwalt. Im August 2004 wurde er vom Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Das Dienstgericht wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als Dienstvergehen und erkannte auf Entfernung vom Dienst. Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Quelle: Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 18. Januar 2008 – 2 BvR 313/07

Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Donnerstag, 21. Februar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

 

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