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Sonntag, der 12. Oktober 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Längere Anspruchsdauern für ältere Arbeitslosengeld-Bezieher beschlossen - BA stellt Bescheide um

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 erhöht sich für ältere Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos werden, die maximale Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld. Die höhere Anspruchsdauer ist dabei vom Alter und den zuvor zurückgelegten Versicherungszeiten des Arbeitnehmers abhängig. Auch für Arbeitslose, die bereits vor dem 1. Januar 2008 Leistungen erhalten haben, wird unter bestimmten Voraussetzungen die Anspruchsdauer erhöht. Alle potenziell betroffenen Leistungsfälle werden durch die Agenturen für Arbeit überprüft. In den Agenturen für Arbeit beginnt ab heute die große Sonderaktion. Schätzungsweise eine halbe Million Leistungsfälle müssen geprüft werden. Kunden, die von der Besserstellung profitieren, werden automatisch von den Agenturen für Arbeit informiert. Bis zum 30. Mai 2008 wird die Aktion abgeschlossen. Die Agenturen werden Leistungsunterbrechungen so weit wie möglich vermeiden.

Damit die Fälle möglicht schnell bearbeitet werden können, sollte von Nachfragen abgesehen werden.

Für Arbeitnehmer, die bei Entstehung des Anspruchs ab dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 30 Monate in Versicherungspflichtverhältnissen standen, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 15 Monaten. Für Arbeitnehmer, die bei Anspruchsentstehung das 55. bzw. das 58. Lebensjahr vollendet haben und Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von 36 bzw. 48 Monaten nachweisen, besteht maximal ein Leistungsanspruch für die Dauer von 18 bzw. 24 Monaten. In den Genuss einer längeren Bezugsdauer können auch Arbeitslose ab Vollendung des 50. bzw. 58. Lebensjahres kommen, deren Arbeitslosengeldanspruch bis zum 31. Dezember 2007 entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Anspruch am 1. Januar 2008 noch bestanden hat und zuvor die Höchstanspruchsdauer bewilligt war.

Quelle und Bild: Pressemeldung Bundesagentur für Arbeit

Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Mittwoch, 20. Februar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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Teures Rauchen in der Scheune

Ein zum Tatzeitpunkt 14-Jähriger muss die Kosten für einen Feuerwehreinsatz übernehmen, die durch den Brand von Strohballen in einer Feldscheune in Lehmen-Moselsürch verursacht worden sind. Dies entschied das VG Koblenz.

Neues aus dem Bereich RechtAm 22. Dezember 2003 gerieten in der Scheune 20 bis 30 Strohballen in Brand. Zu dessen Bekämpfung trafen die Freiwillige Feuerwehren von Moselsürsch, Münstermaifeld, Lehmen und Kobern-Gondorf am Brandort ein. Im Rahmen der Löscharbeiten entfernten die Einsatzkräfte landwirtschaftliche Geräte und einen Mähdrescher aus der Scheune und sodann mit zwei Radladern das brennende Stroh, welches außerhalb endgültig abgelöscht wurde. Nach den Ermittlungen der Polizei war der an einem Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätssyndrom (ADHS) leidende Kläger für den Brand verantwortlich, der dies aber bestritt. Das Amtsgericht Koblenz stellte das Strafverfahren wegen mangelnder strafrechtlicher Reife des Klägers ein. Die Verbandsgemeinde Untermosel forderte gleichwohl im April 2004 von dem Kläger Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 9552,28. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die aber ohne Erfolg blieb.

Der Kläger, so das Gericht, müsse nach den einschlägigen Bestimmungen die Kosten für den Feuerwehreinsatz tragen, da er den Brand in der Feldscheune grob fahrlässig verursacht habe. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Als Ursache des Brandes komme allein eine von dem Kläger weggeworfene Zigarette in Betracht, die das Feuer in der Scheune entfacht habe. Zwar habe einer der Zeugen die Zigarette ausgetreten, jedoch sei diese offensichtlich noch nicht ganz erloschen gewesen. Durch den noch glimmenden Zigarettenstummel sei das auf dem Boden liegende Stroh entzündet worden. Die Kammer gehe ferner davon aus, dass der Kläger am Brandtag in seiner geistigen Reife und Entwicklung einem 11 bis 12-Jährigen entsprochen habe. Auch ein Kind dieser Altersgruppe könne schon die Gefahr erkennen, die durch das Wegwerfen einer eben gerauchten Zigarettenkippe in einer Scheune entstehe. Nichts anderes gelte auch für den Kläger. Dass das Strafverfahren gegen ihn wegen seiner mangelnden strafrechtlichen Reife eingestellt worden sei, stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Der Schadensausgleich unterliege anderen Kriterien als das Strafrecht.

Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: Pressemeldung Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Januar 2008, 5 K 1334/07.KO

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Steuerrückerstattung ist kein zu berücksichtigendes Einkommen

Neues aus dem Bereich RechtSG Oldenburg S 42 AS 2290/07 ER vom 18.01.2008

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine Steuerrückerstattung auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt werden kann, wenn die Mittel im Monat des Zuflusses aufgebraucht wurden.

Der Antragsteller ist der Ansicht, eine Anrechnung für die Monate November 2007 bis April 2008 sei rechtswidrig, da ihm in dieser Zeit keine bereiten Mittel zur Verfügung stünden und beruft sich im wesentlichen auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen- Bremen – Beschluss vom 28. Juni 2007, Az.: L 13 AS 58/97 ER .

1. Steuerrückerstattungen sind Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II weil es sich um Einnahmen in Geld handelt. Die Steuerrückerstattung in Höhe von 3.014,52 € floss dem Antragsteller im September 2007 zu und durfte in diesem Monat als Einkommen berücksichtigt werden.

Eine darüber hinausgehende Ansetzung für die Folgemonate gemäß § 2b der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg IIV durch Aufteilung in Raten von jeweils 300,00 € und entsprechender Ansetzung als monatliches Einkommen ist nicht rechtmäßig.

2. Die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 SGB II ist grundsätzlich gegenwartsbezogen und unabhängig von den Gründen ihres Entstehens zu beurteilen.

Auch schuldhaft herbeigeführte Hilfebedürftigkeit schließt den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht aus (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 1 zu § 34; LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 10. Mai 2007 – L 5 410/07 AS ER). Um sozialwidrige Ergebnisse zu vermeiden,bestimmt allerdings § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dass eine Pflicht zum nachträglichen Ersatz der gewährten Leistungen für denjenigen besteht, der die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen (z.B. BVerwGE 21, 208, 209; BVerwGE 26, 217,219; BVerwGE 48, 182, 185; BVerwG: 66, 335, 338; BVerwGE 90, 154, 158). Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden,wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (Urteil vom 13.01.1983, Az.: 5 C 114/81). Auch das Bundessozialgericht vertrat zur Arbeitslosenhilfe dieselbe Auffassung (vgl. Urteil vom 18.02.1982, Az.: 7 Rar 91/81).

Diese Grundsätze sind nach vorläufiger Einschätzung auf das Arbeitslosengeld II nicht ohne weiteres übertragbar (so aber LSG NRW, Beschluss vom 22.11.2006, Az.: L 1 B 40/05 AS und Beschluss vom 9.5.2007, L 12 AS 52/06).

Voraussetzung für eine Aufteilung von Einkommen und Berücksichtigung über mehrere Monate nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-V ist, dass die Mittel noch vorhanden sind (vgl.Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2007 – L 13 AS 46/07 ER). Eine fiktive Anrechnung von Einkommen durch die ALG II-V wäre nicht mehr von der Verordnungsermächtigung nach § 13 SGB II gedeckt. Es bedarf hierzu einer Regelung durch den Gesetzgeber.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Dienstag, 19. Februar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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Gebrauchtwagenhändler müssen für Autoradios Rundfunkgebühren bezahlen

Gebrauchtwagenhändler müssen für die Radiogeräte in ihren zum Verkauf bereit gehaltenen Fahrzeugen Rundfunkgebühren zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Südwestrundfunk (SWR) erhob beim Kläger, einem Gebrauchtwagenhändler, für alle in seinen Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und Fernsehnhändler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr) sowie für das im Betrieb des Klägers vorgehaltene rote Kennzeichen eine weitere Gebühr. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil der SWR nicht ermittelt habe, welche mit Radios ausgerüsteten Fahrzeuge in welchen Zeiträumen zum Verkauf angeboten worden seien. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Händlergebühr, nicht hingegen eine Gebühr für das rote Kennzeichen zu zahlen hat.

Der Kläger sei Halter der Gebrauchtwagen, die er angekauft habe und im eigenen Namen anbiete. Deshalb unterliege er für die in den Fahrzeugen eingebauten Radiogeräten der Rundfunkgebühr. Die Erhebung einer Händlergebühr statt Gebühren für jedes einzelne Radiogerät begünstige den Kläger und sei deshalb nicht zu beanstanden. Da er wegen der pauschal erhobenen Gebühr nicht jede Veränderung im Bestand seiner Gebrauchtwagen anzeigen müsse, sei auch der SWR nicht verpflichtet, mit erheblichem Verwaltungsaufwand Ermittlungen über die Ausstattung der Fahrzeuge mit Radiogeräten anzustellen. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in den Gebrauchtwagen des Klägers Radios befänden. Das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle hingegen keinen Gebührentatbestand, so dass hierfür keine Rundfunkgebühr entstehe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29. Januar 2008, Aktenzeichen: 7 A 11058/07.OVG

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Grüne beantragen Aktuelle Stunde zur gigantischen Steuerhinterziehung durch Finanztransfers in Steueroasen

Volker Beck, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer, erklärt:

Wirksame Strategien der Bundesregierung gegen die Steuerhinterziehung gigantischen Ausmaßes durch illegale Finanztransfers ins Ausland sind nicht ersichtlich.

Unter dem Titel “Fehlende Strategien der Bundesregierung zur Austrocknung von Steueroasen und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch Finanztransfers ins Ausland” haben wir deshalb eine Aktuelle Stunde im Deutschen Bundestag beantragt.

Wir wollen von der Bundesregierung im Plenum des Deutschen Bundestages hören, welche konkreten Maßnahmen gegen die Steuerflucht sie in dieser Woche mit dem Ministerpräsidenten des Fürstentums Liechtenstein bei seinem Staatsbesuch in der Bundesrepublik erörtert. Wir erwarten, dass die Bundesregierung alle Möglichkeiten nutzt, um in Liechtenstein, in der Schweiz oder anderswo solche Steueroasen trocken zu legen.

Etliche Milliarden von Steuergeldern gehen jährlich dem Fiskus durch illegale Finanztransfers in sogenannte Steueroasen verloren. Der Fall Zumwinkel ist nur einer von vielen, wenn auch ein ganz besonders beschämender Einzelfall.

Die Bundesregierung tut nichts gegen diese gigantische Steuerhinterziehung. Allein die Forderung aus Teilen der Großen Koalition nach Heraufsetzen des Strafrahmens bei der Steuerhinterziehung ist mehr ein Akt der Hilflosigkeit, als ein tauglicher Versuch, Steuerflucht künftig zu verhindern.

Ärgerlich ist zudem, dass durch das Vorziehen der Durchsuchung bei Herrn Zumwinkel alle anderen mutmaßlichen Täter gewarnt sind und jetzt zu befürchten ist, dass wichtige Beweismittel vernichtet werden.

Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

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Hartz IV Schönheitsreparaturen sind zu übernehmen

LSG NSB L 9 AS 647/07 ER vom 28.01.2008

1. Mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und daher von dem Leistungsträger zu übernehmen.

2. Zu den notwendigen Umzugskosten gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Umzugskartons (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

SG Duesseldorf S 45 (24) SO 62/06 vom 19.09.2007

1. Kosten der Schönheitsrenovierung sind von den Leistungsempfängern nicht aus den erhöhten Regelsätzen anzusparen. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst nämlich nicht nur die regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Unterkunft, also die Mieten oder Zinsbelastungen, sondern darüber hinaus auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen, wie z.B. für Schönheitsrenovierungen .
Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Sozialhilferechtes unter anderem das Ziel verfolgte, in Zusammenhang mit der Anhebung der Regelsätze einmalige Leistungen zu reduzieren. Die vom Gesetzgeber in der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verwendete Formulierung erlaubt nämlich die Einbeziehung von unterkunftsbezogenen einmaligen Bedarfen neben der ausdrücklichen Regelung in § 31 Abs. 1 SGB XII. Diese Einbeziehung ist auch notwendig, da der im Regelsatz enthaltene geringe Betrag für Reparaturkosten bei weitem nicht ausreicht, um die mietvertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen - selbst bei Eigenvornahme - zu finanzieren. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil in Höhe von 8 % für Wohnung (ohne Mietkosten) und Strom (dies entspricht bis zum 30.06.2007 27,60 Euro, für den Zeitraum danach 27,76 Euro) wird nämlich zum größten Teil für die Bezahlung der Energiekosten benötigt. Der auf Schönheitsreparaturen und sonstige Instandhaltungsaufwendungen entfallende Anteil ist damit so gering, dass vom Regelsatz lediglich kleinere Arbeiten, nicht jedoch umfassende Schönheitsrenovierungen, finanziert werden können (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.09.2006, Az. L 9 AS 409/06 ER).

2. Die Kosten der Schönheitsrenovierung sind dabei zu übernehmen, wenn der Hilfeempfänger zu ihrer Vornahme vertraglich verpflichtet ist.

3. Die Kosten für eine Hilfskraft können bei kranken Hilfebedürftigen übernommen werden, wenn sie selbst oder Angehörige nicht in der Lage sind, die notwendigen Renovierungsarbeiten durchzuführen.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Montag, 18. Februar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 08/08

Neues aus dem Bereich RechtKein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenbeginn:

Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: Einstein   am: Montag, 18. Februar 2008 - Sozialticker 2008 - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

 

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