Die Bundesregierung hat zum dritten Mal ihren Bericht über den Stand des Ausbaus der Tagesbetreuung und Tagespflege für Kinder unter drei Jahren vorgelegt. Dazu sagte der Beauftragte der Bundesregierung für die neuen Länder, Bundesminister Wolfgang Tiefensee:
“Familie und Beruf gehören zusammen. Junge Eltern brauchen und bekommen unsere Unterstützung. Besonders erfreulich ist die Erhöhung der Betreuungsquote um 1,3 Prozent auf 41 Prozent bei Kindern unter drei Jahren in den neuen Ländern. Hier kann auf die traditionell gute Ausstattung bei der Kinderbetreuung aufgebaut werden. Auch die Qualifikation des ostdeutschen Personals bei der Kindertagespflege kann sich sehen lassen: 40 Prozent der Mitarbeiter verfügen über eine pädagogische Ausbildung und 55 Prozent über spezielle Qualifizierungskurse.”

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Anlässlich des Festaktes zum 25-jährigen Bestehen der Künstlersozialversicherung am 6. Mai 2008 erklären die Sprecherin der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales Andrea Nahles, die Sprecherin der Arbeitsgruppe Kultur und Medien Monika Griefahn und die zuständige Berichterstatterin der SPD-Bundestagsfraktion Angelika Krüger-Leißner:
25 Jahre Künstlersozialversicherung (KSV) das sind 25 Jahre soziale Sicherheit für selbständige Künstler und Publizisten. 25 Jahre KSV - das ist eine Erfolgsgeschichte und ein Modell mit Zukunft. Wirklich ein Grund zum Feiern, denn trotz aller Versuche im Laufe der Jahre, das Gesetz zu kippen, ist dieser Versicherungszweig zu einem festen Bestandteil unseres Sozialversicherungssystems geworden, um den wir im Ausland beneidet werden.
Die Schaffung der KSV Anfang der 80er Jahre war ein sozialdemokratisches Projekt. Ausgangspunkt war die Erkenntnis, dass die soziale Absicherung von freiberuflichen Künstlern nur in den wenigsten Fällen in die Sozialgesetzgebung Bismarckscher Prägung passte. Denn die meisten Künstler und Publizisten haben eine schwankende Auftragslage und damit kein regelmäßiges Einkommen, manche leben am Rande des Existenzminimums. Da erwies sich die KSV als ein notwendiges Angebot, über das die Künstler in die solidarische Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen werden, und das zugleich die beruflichen Besonderheiten berücksichtigt.

Als „nicht nur bedenklich, sondern besorgniserregend“ bezeichnete die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) die bislang vorgelegten Entwürfe für einen neuen Rundfunkstaatsvertrag. In einem Brief an die Ministerpräsidenten sprach sich der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske für eine möglichst genaue Umsetzung des mit der EU-Kommission ausgehandelten Kompromisses aus. „Die vorliegenden Entwürfe fallen weit hinter den mit der EU-Kommission gefundenen Verhandlungsstand zurück“, schreibt Bsirske.
Als besonders problematisch würden die vorgesehenen rundfunkstaatsvertraglichen Regelungen neuer digitaler Dienste, vorwiegend der Telemedien- und Onlineangebote, gesehen. Diese benachteiligten die öffentlich-rechtlichen Anstalten im publizistischen Wettbewerb mit den privatwirtschaftlichen Rundfunkanbietern. „Derart restriktive Beschränkungen halten wir auch verfassungsrechtlich für bedenklich“, unterstrich Bsirske.

Als “unglaubwürdig” und “durchsichtiges Wahlkampfmanöver” bezeichnet der Partei- und Fraktionsvorsitzende der LINKEN Oskar Lafontaine die steuerpolitischen Vorschläge der CSU. Die CSU habe im Bundestag die Anträge der Fraktion DIE LINKE zur Entlastung der unteren und mittleren Einkommen, der kleinen und mittelständischen Betriebe sowie zur Wiedereinführung der Pendlerpauschale bisher stets abgelehnt.
“Angesichts der geringen Umsätze der Einzelhandels und der lahmenden Binnenkonjunktur ist es notwendig, Steuerentlastungen jetzt zu beschließen und nicht bis zur Bundestagswahl auf den Sankt-Nimmerleinstag zu verschieben”, so Oskar Lafontaine. Die Wählerinnen und Wähler wüssten, was von den steuerpolitischen Versprechen zu halten sei.
Quelle: DIE LINKE. im Bundestag
Der 1955 geborene Kläger ist bei der beklagten Betriebskrankenkasse krankenversichert. Er war bis Ende 2003 gemäß § 61 SGB V aF von der Zuzahlungspflicht zu Arzneimitteln usw befreit. Er bezog Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 148,19 Euro. Das GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) begründete neben Leistungskürzungen zum 1. Januar 2004 Zuzahlungspflichten ua für Arbeitslosenhilfe-Bezieher. Deshalb hob die Beklagte den Befreiungsbescheid auf und berief sich darauf, der Kläger habe als chronisch Erkrankter 1 vH der Bruttoeinnahmen als Zuzahlung zu entrichten. Sie befreite ihn erst im Oktober 2004 für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen. Die Beklagte setzte die Belastungsgrenze des Klägers für Zuzahlungen in den Jahren 2005 und 2006 auf jeweils 41,40 Euro fest und befreite ihn jeweils nach Zuzahlung dieses Betrags für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen. Der Kläger meint, er werde durch die ihm abverlangten Zuzahlungen unzumutbar und verfassungswidrig belastet, weil deshalb sein Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Seine Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.
Das Bundessozialgericht konnte sich in seiner Entscheidung vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R ‑ demgegenüber nicht von einem Eingriff in das Existenzminimum überzeugen. Der Kläger hatte ohne eigene Beitragslast im gesamten Zeitraum Anspruch auf alle GKV-Leistungen wie ein Beschäftigter. Zusätzlich erhielt er 2004 insgesamt 6.757,66 Euro Arbeitslosenhilfe, nahezu das Doppelte des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand in Rheinland-Pfalz. 2005 und 2006 bezog er 345 Euro als Regelleistung und zusätzlich Zahlungen für Unterkunft und Heizung. Die Darlehensregelung in § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II ermöglichte, dass der Zuzahlungsbetrag von 41,40 Euro jährlich nicht vollständig auf einmal, sondern nur in monatlichen Raten zu jeweils 3,45 Euro zu entrichten war.

Vorgestellt werden relevante Fragen aus dem Bereich des SGB und die dazugehörigen Antworten, wie die Bundesagentur für Arbeit diese Frage beantwortet. Testen Sie dabei ihr Bauchgefühl oder Fachwissen. Wir wünschen viel Spaß und gute Information:
- Frage1:
Durch Schließungen von Schulen müssen Schüler oft Schulen außerhalb des Wohnortes besuchen. Ist es möglich die entstehenden Fahrkosten zur Schule für Schüler, die Mitglied der BG sind, im Rahmen des § 23 SGB II zu erstatten?
- Frage2:
Im Zuge der neuen Alg II-V (in Kraft seit 01.01.08) wurde u. a. auch eine Bagatellgrenze bei der Anrechnung von Vollverpflegung während eines Krankenhausaufenthalts eingeführt. Wie ist diese Regelung anzuwenden, wenn sich der Krankenhausaufenthalt über mehrere Monate erstreckt?

Die Entscheidung des rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebers, die kommunalen Gebietskörperschaften durch eine Umlage an den Kosten des Fonds “Deutsche Einheit” zu beteiligen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Fonds “Deutsche Einheit” wurde im Mai 1990 als Finanzierungsinstrument für Leistungen an die DDR, später an die neuen Bundesländer errichtet. Er beschaffte sich seine Mittel überwiegend durch die Aufnahme von Krediten. Nach Eingliederung der Fondsaufgaben in den Länderfinanzausgleich dient der Fonds seit 1. Januar 1995 nur noch der Abwicklung der früher entstandenen Verbindlichkeiten durch Bund, Länder und Gemeinden. Ab 1. Januar 2005 übernahm allein der Bund die Schulden des Fonds. Zum Ausgleich wurden der Umsatzsteueranteil des Bundes erhöht sowie Leistungen im Länderfinanzausgleich verringert. Die sich hieraus ergebende Belastung der alten Bundesländer hat der Gesetzgeber bis zum Jahre 2019 mit jährlich rund 2,6 Mrd. € beziffert. Hiervon entfallen auf das Land Rheinland-Pfalz etwa 150 Mio. €. An der Länderbelastung werden die Gemeinden, die Gewerbesteuer erheben, durch die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage zugunsten der Bundesländer beteiligt. Außerdem ist durch die Verminderung der Umsatzsteueranteile der Länder die kommunale Finanzausgleichsmasse geschmälert. Um diese aufzufüllen, werden alle kommunalen Gebietskörperschaften, einschließlich der finanzschwachen Gemeinden, an der Finanzierung des Fonds “Deutsche Einheit” beteiligt. Zu diesem Zweck erhebt das Land Rheinland-Pfalz eine Umlage, die nicht ihm, sondern dem kommunalen Finanzausgleich zugeführt wird.
