Zur mangelhaften Informationspolitik von Bundesfamilienministerin Schröder erklärt Sven-Christian Kindler MdB, Haushaltsberichterstatter für das Familienministerium:
Die Informationspolitik der Bundesministerin ist ein Skandal. Sie bevorzugt offensichtlich einseitig die Koalitionsfraktionen und enthält den Oppositionsfraktionen Informationen vor. In der Plenardebatte im Bundestag am 18. März zum Etat des Familienministeriums konnte oder wollte Frau Schröder zu diesen Vorwürfen nicht Stellung nehmen.
Laut schriftlichem Bericht vom 5. Februar aus Schröders Ministerium wird sie erst im April eine Übersicht über die wesentlichen Ausgabenreste des Bundeshaushaltes 2009, aus denen sie ihre Lieblingsprojekte gegen Linksextremismus und Islamismus finanzieren will, vorlegen. Die Projekte sind fest eingeplant, wo die Gelder dafür herkommen, konnte die Bundesministerin aber bis heute nicht schlüssig erklären.
Dazu kommt: In der entscheidenden Haushaltssitzung am 4. März haben die schwarz-gelben Koalitionsfraktionen verschiedene Haushaltstitel für 2010, darunter die wichtige Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements gekürzt.

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Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungskompetenzen nur einer Frau zutraut.
Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit ua. in der Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die Gleichstellungsbeauftragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützen.
Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Der Kläger, Diplomkaufmann und Diplomsvolkswirt, der zuvor über 2 Jahre im Rahmen einer Betriebsratstätigkeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig war, bewarb sich auf die Stelle. Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im Übrigen die Anforderungen der Stellenanzeige nicht erfülle.

Im Vergütungssystem des BAT waren kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Voraussetzung für den Anspruch darauf war nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT ein Anspruch auf Kindergeld. Für diesen werden gem. § 63 Abs. 1 EStG auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings keine Ehe. Darum stand nach dem Tarifrecht Angestellten des öffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen, kein Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu. Insoweit benachteiligte jedoch § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.
Die Klägerin ist als Lehrerin beim beklagten Freistaat beschäftigt. Seit dem 3. Juni 2005 hat sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Im gemeinsamen Haushalt wohnen auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Klägerin. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags von 167,56 Euro brutto monatlich für die Zeit seit ihrer Verpartnerung.

Verordnung schafft Voraussetzungen für eine nachhaltige Staubreduzierung
Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten ab dem 22. März 2010 neue Umweltauflagen. Holz ist als regenerative Energiequelle aus Klimaschutzgründen ein sinnvoller Brennstoff zur Wärmeerzeugung. Die Verfeuerung von Holz in Kleinfeuerungsanlagen in Räumen setzt jedoch verschiedene Luftschadstoffe wie Feinstaub frei und führt zu Geruchsbelästigungen - und dies in zunehmendem Maße.
“Mit den neuen Grenzwerten werden Luftschadstoffe an der Quelle reduziert. Sie sorgen für eine bessere Luft, Gesundheit und mehr Lebensqualität. Damit ist ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Umweltpolitik gelegt”, sagte Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen.
Mit der Novelle der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst.
“Die Novelle der Kleinfeuerungsanlagenverordnung löst die mittlerweile seit 1988 geltenden, völlig veralteten technischen Vorgaben für Öfen und Holzheizungen ab und fordert den aktuellen Stand der Technik”, so Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes.
Die Regelungen im Einzelnen:

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2000 als Abteilungsarzt (Chefarzt) beschäftigt. Die Beklagte ist der kirchliche Träger eines katholischen Krankenhauses und hat das Arbeitsverhältnis wegen dessen zweiter Eheschließung am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.
Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Im März 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Im Hinblick auf dieses laufende Verfahren hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung für unwirksam erklärt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit heute vertagt. Es geht davon aus, dass der Kläger nach den ihm nach kanonischem Recht obliegenden Loyalitätspflichten durch die erneute Eheschließung eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen haben kann. Dies komme auch bei laufendem kirchlichen Annulierungsverfahren in Betracht. Maßgeblich sei insoweit das weit gefasste, verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirche.

Ist jemand zu einer Geldstrafe verurteilt worden und kann er diese nicht bezahlen, so hat er die Möglichkeit, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit “abzuarbeiten”.
Von 3.042 Personen, die im Jahre 2009 von rheinland-pfälzischen Gerichten zu einer Geldstrafe verurteilt wurden und diese nicht zahlen konnten, nahmen 1.699 die Möglichkeit wahr, diese durch unentgeltliche Arbeitsleistungen in gemeinnützigen Einrichtungen zu tilgen. Das sind rund 56 Prozent. Andernfalls wäre die Geldstrafe im Wege einer sogenannten Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen gewesen. Dabei entspricht ein Tagessatz der Geldstrafe einem Hafttag. Bei den 1.699 oben genannten Personen hätte dies die Verbüßung von insgesamt 57.886 Hafttagen bedeutet.
Informationen zu “Schwitzen statt Sitzen”:
Nach Erhalt einer Aufforderung zur Zahlung einer Geldstrafe kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein entsprechender Antrag gestellt werden, wenn man zur Zahlung außerstande ist. Dem Antrag sind die entsprechenden Belege beizufügen.
