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Opfer von Stalking und Zwangsheirat sollen mehr Rechte erhalten

Rheinland-Pfalz setzt sich für einen besseren Schutz von Opfern von Zwangsheirat und schwerem Stalking im Strafverfahren ein. Das Kabinett beschloss heute einen entsprechenden Gesetzentwurf des Justizministeriums, der noch vor Weihnachten beim Bundesrat eingebracht wird.

“Mit dem ‘Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem Stalking’ wollen wir die Situation der Betroffenen im Strafverfahren gegen den Täter deutlich verbessern. Opfern von Zwangsheirat und Opfer von schwerem Stalking kann künftig auf Staatskosten ein Opferanwalt beigeordnet werden, der ihre Interessen vertritt. Die Opfer solcher Taten, meist junge Frauen, erhalten so den erforderlichen Beistand im Prozess gegen ihre Peiniger”, betonte der Minister. Damit könne sichergestellt werden, dass die Opfer ihre Rechte effektiv wahrnehmen.

 Darüber hinaus sollen Opfer von Zwangsheirat künftig auch als Nebenkläger im Strafverfahren gegen den Täter auftreten dürfen. “Auch das verbessert die Rechtsposition der Betroffenen erheblich”, erläuterte Bamberger. Sie könnten dann im Strafprozess neben dem Staatsanwalt als Kläger aktiv an dem Verfahren teilnehmen und würden eigene Verfahrensrechte erhalten (wie z.B. Anwesenheitsrecht, Antragsrecht, Fragerecht, Einlegung von Rechtsmitteln).

Bamberger verwies darauf, dass der Bundesrat bereits Anfang November mit der Unterstützung von Rheinland-Pfalz einen Gesetzentwurf beim Bundestag eingebracht habe, nach dem Opfer von schwerer Körperverletzung, erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme einen Opferanwalt erhalten sollen. Das sei ein Schritt in die richtige Richtung gewesen. “Mit unserem neuen Gesetzentwurf gewährleisten wir einen noch breiteren und besseren Opferschutz”, erklärte der Minister.

Bamberger wird den Gesetzentwurf in der nächsten Sitzung des Bundesrats am 20. Dezember in Berlin vorstellen, schon im Februar könnte ihn der Bundesrat dann beim Bundestag einbringen. “Ich hoffe sehr, dass unser Vorschlag auf breite Unterstützung stößt und die erforderlichen Verbesserungen für die Opfer so schnell wie möglich Gesetz werden.”

Information:

Bis Anfang 2007 gab es im Strafgesetzbuch noch keinen eigenen Straftatbestand des “Stalking”. Die vielfältigen, von diesem Begriff umfassten Fallgestaltungen wurden daher nach anderen Straftatbeständen, wie beispielsweise Nötigung, Beleidigung oder Bedrohung oder auch nach dem Gewaltschutzgesetz geahndet. Im Frühjahr 2007 hat der Gesetzgeber eine neue Regelung einführt (§ 238 StGB), die nunmehr “Stalking” als solches unter Strafe stellt. Bislang gibt es daher kaum verlässliche statistische Werte zu Opfer- und Fallzahlen.

Nach Schätzungen der Leitenden Oberstaatsanwälte vom Beginn dieses Jahres (= noch vor Einführung der neuen Regelung) sind in den letzten drei Jahren in Rheinland-Pfalz ca. 850 Ermittlungsverfahren wegen Sachverhalten eingeleitet worden, die man heute als “Stalking” beschreibt.

Unter “Stalking” versteht man das beharrliche Nachstellen einer Person, das die reine Belästigung übersteigt und die Form einer Verfolgung angenommen hat:

Beispiele:

Dieses Verhalten kann sich bis hin zu Tätlichkeiten steigern.

Von “schwerem” Stalking spricht man, wenn die Bedrohungen mit schweren Verletzungen an Leib, Leben oder Freiheit des Opfers einhergehen.

Nähere Informationen erhalten Sie auch durch die vom Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz herausgegebene Broschüre “Was tun gegen Stalking?”, die sie unter www.justiz.rlp.de (dort unter “Ministerium / Broschüren / Stalking).

Quelle: Pressemeldung Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz

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