Operative Brustvergrößerung auf Kosten der Krankenkassen nur bei äußerlicher Entstellung
Mit der Frage, wann eine Versicherte Anspruch gegen ihre gesetzliche Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für eine operative Brustvergrößerung hat, hat sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt befasst.
Die sehr kräftig gebaute Klägerin leidet unter einer deutlichen Unterentwicklung ihrer Brüste, die auch unterschiedlich groß sind. Dadurch hat sich ein erheblicher psychischer Leidensdruck entwickelt, weshalb der behandelnde Nervenfacharzt die Kostenübernahme einer kosmetischen Brustvergrößerung befürwortet hatte. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme jedoch ab.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat diese Auffassung bestätigt. Eine behandlungsbedürftige Krankheit liegt nur dann vor, wenn eine Körperfunktion beeinträchtigt ist oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Eine Entstellung kann vorliegen, wenn sie schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen auffällt, wie z. B. bei einer Frau ohne natürliches Kopfhaar. Form und Größe der weiblichen Brust sind jedoch außerordentlich vielfältig.
Die Unterentwicklung der Brüste bei der Klägerin ist zwar auffallend, jedoch nach Auffassung der Richter noch nicht entstellend. Auch ist die unterschiedliche Brustgröße auf den ersten Blick kaum erkennbar. Der psychische Leidensdruck der Klägerin führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Kostenübernahme. Operationen am gesunden Körper, um psychische Leiden zu beeinflussen, sind keine ärztliche Behandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.
Quelle: Pressemeldung Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, - L 4 KR 38/04 -, rechtskräftig -
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