Ohne Rücksicht auf die Anwohner - nun darf Windrad sich nicht mehr drehen
Eine Windkraftanlage bei Mettweiler bleibt zunächst stillgelegt. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Landkreis Birkenfeld genehmigte der Antragstellerin, einem Unternehmen der Windenergiebranche, zwei Windkraftanlagen für den Windpark Mettweiler. Nach der Genehmigungserteilung wurden die beiden Anlagen in Betrieb genommen. Gegen die beiden Windkraftanlagen suchte ein Nachbar um Rechtsschutz nach. Die Klage hatte beim VG Koblenz (Urteil vom 26.09.2002, 7 K 1613/00.KO) und beim OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 03.08.2006, 1 A 10216/03.OVG) hinsichtlich eines Windrades Erfolg. Die Revision der Antragstellerin wies das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.08.2007, 4 C 2/07) zurück. Im Oktober 2007 erließ die Kreisverwaltung hinsichtlich dieses Windrades trotz eines anhängigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Stilllegungsverfügung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiermit war die Betreiberin nicht einverstanden und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um die Anlage bis zu einer endgültigen Klärung des Rechtsstreits in einem Hauptsacheverfahren weiter betreiben zu können.
Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Aus den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen folge, so die Richter, dass eine nicht genehmigte Anlage im Regelfall stillzulegen sei. Nur bei einer atypischen Konstellation könne etwas anderes gelten. Ein solcher Fall könne nur vorliegen, wenn die ungenehmigte Anlage offensichtlich genehmigungsfähig sei. So verhalte es sich bei dem umstrittenen Windrad bei Mettweiler aber nicht. Vielmehr habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil rechtskräftig festgestellt, dass die Anlage aufgrund ihrer Geräuschimmissionen für die Nachbarn in der Nachtzeit unzumutbar sei. Zudem sei das Verwaltungsgericht Koblenz der Auffassung gewesen, dass die Anlage auch wegen ihres Standortes und Ausmaßes und der Wirkung auf die Wohnräume der betroffenen Nachbarn rücksichtslos sei. Diese Frage sei vom OVG Rheinland-Pfalz als offen bezeichnet worden. Schließlich stelle der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Baumholder Vorranggebiete für die Windenergie mit Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgemeindegebiet dar. Von daher sei ebenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Genehmigungserteilung öffentliche Belange entgegenstünden.
Gegen diese Entscheidung kann von den Beteiligten Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Quelle: VG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2007, 1 L 1817/07.KO
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