Ohne Kenntnis von der Meldepflicht keine Sperrzeit bei ALG
Eine Sanktion wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt nur dann ein, wenn der Arbeitsuchende vorwerfbar (im Sinne zumindest fahrlässigen Verhaltens) gegen die Meldeobliegenheit in § 37 b SGB-III verstoßen hat.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitslose sich nachvollziehbar darauf beruft, er habe die Meldeobliegenheit nicht gekannt. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal “unverzüglich”, auf welches das BSG bisher abstellte, im Gesetz durch eine 3-monatige bzw 3-tägige Frist ersetzt worden; das führt aber nicht dazu, dass die Meldepflicht nicht völlig unabhängig vom Verschulden, und somit von der Kenntnis der Meldepflicht, ausgestaltet sein soll.
Sinn und Zweck der Meldeobliegenheit ist gerade die Verhaltenssteuerung und Obliegenheiten können ihre verhaltenssteuernde Funktion nur entfalten, wenn dem Versicherten die Verhaltensnorm bekannt ist.
- SG Aachen, Urteil vom 22.08.2006, Az. S 11 AL 47/06
- Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen L 1 AL 58/06
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 5. Oktober 2006 um 14:32 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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