Nur bei schwerem Vergehen besteht Möglichkeit der Enterbung
Wenn Kinder eine schwere Straftat gegen ihre Eltern verübt haben, nur dann, können sie von ihren Eltern enterbt werden.
Dies wurde vom Oberlandesgericht Hamm mit einem Urteil festgestellt.
Aktenzeichen des Urteils: Az.: 10 U 111/06
Der konkrete Fall:
Einem Mann aus dem Ruhrgebiet, welcher 27000 D-Mark vor Jahren von seinem Vater veruntreut hatte, erhielt durch das Gericht Recht. Von seinem Vater wurde dieser Mann per Testament enterbt.
Das Oberlandesgericht ließ jedoch die Enterbung nicht gelten.
Nur bei wirklich schweren Vergehen gegen den Erblasser bzw. dessen Ehegatten ist nach Angaben des Gerichts die Entziehung des Pflichtteils vom Erbe möglich. Die Veruntreuung des Geldes vom Vater durch seinen Sohn hat das Gericht nicht als schweres Vergehen gewertet, da er sich zu dieser Zeit in einer absolut desolaten wirtschaftlichen Verfassung befand. Desweiteren hatte der Sohn auch vor, seinem Vater das Geld zurück zu zahlen.
Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit am: 30. März 2008 um 11:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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