Verletzung der Unterhaltspflicht / Abzweigung Paragraph 48 SGB I
SG Oldenburg S 49 AS 464/ 05 vom 12.09.2006
Der Bescheid ist aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle nicht verbleibt. Denn eine Abzeigung gern. § 48 SGB I darf nicht erfolgen, wenn nicht zumindest dieser Selbstbehalt gesichert ist (Seewald in KK, § 48 SGB I Rn. 18).
2006 zitierte Rechtsprechung nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies nicht nur dann, wenn keine titulierten Unterhaltsansprüche gegeben sind. Denn ob bestehende Unterhaltsansprüche tituliert sind oder nicht, macht für die Betroffenen keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied. Nach Nr. 5 der Düsseldorfer Tabelle (ab 1.07.05 bis 30.07.07) beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern monatlich 770,00 Euro (bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten). Der Kläger ist nicht erwerbstätig. Der Selbstbehalt ist unterschritten. Damit ist die Ermessensvorschrift fehlerhaft ausgeübt.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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