Nicht titulierter Unterhalt absetzbar vom Einkommen
LSG NRW L 19 B 56/06 AS vom 26.02.2007
Zum 01.08.2006 hat der Gesetzgeber allerdings in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II bestimmt, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariellen beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen sind. An einem solchen Titel fehlt es vorliegend.
Doch hat der Gesetzgeber weder die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II rückwirkend in Kraft gesetzt (vgl. Regierungsbegründung BT-Drucks. 16/1410 S. 20; vgl. ferner LSG NRW Beschl. v. 13.11.2006 - L 1 B 40/06 AS), noch ist der Rechtsprechung des BVerfG zu entnehmen, das ausnahmslos eine titulierte Unterhaltsverpflichtung relevant ist. Vielmehr hat dieses bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder allein aus der gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Berücksichtigungsfähigkeit gefolgert (BVerwG a.a.0. S. 153). Es hat dieses im Fall einer Pfändung zusätzlich aus § 850d Abs. 2 ZP0 gefolgert, ohne dass es insoweit eine Kumulitation beider Voraussetzungen gefordert hätte (BVerwGE a.a.0.).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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