Nicht jeder Ein-Euro-Job zumutbar
Einen so genannten Ein-Euro-Job müssen Langzeitarbeitslose nur annehmen, wenn er sinnvoll ist und zudem eine Vereinbarung mit der Hartz IV-Behörde den Inhalt und Umfang genau regelt. Andernfalls können ALG II-Empfänger die Beschäftigung ablehnen, ohne dass ihnen die Leistungen gekürzt werden dürfe, entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 37 AS 4801/05 ER).
Nicht jeder Ein-Euro-Job ist zumutbar
Die Behörde muss eindeutig und verbindlich Arbeitsinhalte und exakte Arbeitszeit regeln. Nur so sei garantiert, dass die Beschäftigung dem Sozialgesetzbuch II entspreche und ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sei.
Quelle: Freenet
Startseite - Veröffentlicht am: 17. November 2008 um 12:34 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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