Neuste Rechtsprechung des SG Duisburg zu Hartz IV
AuslandsimobilieBesitzt ein Hilfeempfänger eine Auslandsimmobilie und macht er keine konkreten Angaben zu deren Wert, kann das Sozialamt die Weitergewährung der Sozialhilfe verweigern.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 23.02.2007, Az.: S 47 SO 244/06 ER, rechtskräftig
Anrechnung der Vollverpflegung im Krankenhaus.
Die Leistung des Rentenversicherungsträgers verfolgt einen anderen Zweck als die Leistung des SGB II-Trägers. Sie ersetzt nicht die erforderliche Hilfe im Sinne des § 9 Abs 1 SGB II. Als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 a SGB II und § 1 Abs 1 Nr 2 Alg-II-VO bleibt sie unberücksichtigt.
SG Duisburg S 27 (2) AS 126/06 vom 27.09.2007
Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung.
Grundsätzlich sind Aufwendungen, die anlässlich eines Umzuges in eine neue Wohnung entstehen und über Bagatellbeträge hinausgehen, nicht durch die Regelleistung abgegolten.
SG Duisburg S 7 AS 77/05 vom 13.09.2007
Übernahme der Tatsächlichen Heiskosten bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf an Heizkosten.
In diesem Zusammenhang ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein erhöhter Heizbedarf schon durch den Umstand ergibt, dass sich arbeitslose Hilfeempfänger deutlich länger in der Wohnung aufhalten als erwerbstätige Personen. Erst recht muss ein erhöhter Herzbedarf anerkannt und als angemessen zugrunde gelegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass krankheitsbedingt deutliche längere Anwesenheitszeiten in der eigenen Wohnung erforderlich sind.
SG Duisburg S 10 AS 136/07 ER vom 01.10.2007
Übernahme der angemessenen Heizkostennachzahlung.
Insoweit ergibt eine teleologische Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass auch unangemessene Heizkosten für einen abgelaufenen Zeitraum zu übernehmen sind, wenn die Unangemessenheit der Heizkosten erstmalig durch eine Jahresabrechnung und eine entsprechende Nachforderung des Vermieters erkennbar geworden ist. Zwar ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht ausdrücklich vorgesehen, dass auch Aufwendungen für Heizkosten, die den angemessenen Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen sind, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Vielmehr erwähnt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich nur die Aufwendungen für die Unterkunft. Insoweit ist jedoch der enge und untrennbare Zusammenhang der Kosten der Unterkunft mit den Kosten der Heizung zu berücksichtigen. Die Höhe der Heizkosten ergibt sich - zumindest teilweise - zwangsläufig und kaum beeinflussbar auch aus der Bauart und der Größe der Wohnung, so dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch auf die Höhe der Heizkosten zu erstrecken und eine strikte Trennung zwischen den Unterkunftskosten und den Heizkosten nicht vorzunehmen ist.
SG Duisburg S 10 AS 84/07 ER vom 18.09.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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