Neurodermitis erkrankte Hartz IV Empfänger haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente
Die Leistungen des Arbeitslosengeldes II sind zu erhöhen, wenn dies zur medizinischen Grundversorgung erforderlich ist. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. August 2005 (Az.: S 30 AS 328/05 ER) muss die medizinisch notwendige Behandlung auch für Arbeitssuchende, die Bezieher des gemäß dem Arbeitslosengeldes II sind, sichergestellt werden.
So urteilte jetzt auch das Sozialgericht Schleswig in einer Eilentscheidung, dass die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente bei Neurodermitis- Kranken als Darlehen gemäss § 23 Absatz 1 SGBII zu übernehmen sind.
Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 03.11.2006, AZ. S 2 AS 962/06 ER
Hinweis des Sozialtickers: Die Leistungen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Darlehen zu erbringen. Allerdings erscheint problematisch, dass dieses Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 von Hundert der an die Antragstellerin zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Im Hinblick auf die Höhe der zu gewährenden Leistungen könnte darin möglicherweise ein Verfassungsverstoß liegen.
Aus diesem Grund reicht die Regelleistung zur Deckung des Bedarfes nicht aus. Das SGB II muss jedoch, um eine Grundsicherung zu gewährleisten, einen solchen medizinisch notwendigen Bedarf gewähren. Zwar gibt es keine Vorschrift im SGB II, wonach in besonders begründeten Einzelfällen die Regelleistungen zu erhöhen wären oder eine nicht rückzahlbare Beihilfe zu zahlen wäre. Jedoch gebietet der Individualisierungsgrundsatz, dass dieser Bedarf zu decken ist. Der Individualisierungsgrundsatz ist Ausdruck der an der Menschenwürde ausgerichteten Zielsetzung der Sozialhilfe und damit verfassungsrechtlich unverzichtbar (Brünner in LPK – SGB II, Rd-Nr. 22 zu § 20). Im früheren BSHG war der Individualisierungsgrundsatz in § 3 geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich heute in § 9 SGB XII; im SGB II ist jedoch keine entsprechende Vorschrift vorhanden. Eine Öffnung der Regelleistung für die individuelle Bedarfssituation ist damit weitgehend verhindert (Hauck/Noftz SGB II, Rd.Nr. 6 zu § 20). Da es jedoch – wie im vorliegenden Fall - in Einzelfällen vorkommen kann, dass die Regelleistung für den individuell anzuerkennenden Bedarf nicht ausreicht, würde in derartigen Einzelfällen die Regelleistung das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr abdecken. Sie wäre damit unangemessen niedrig und verfassungswidrig. In diesen Fällen ist es angebracht, im Wege der verfassungskonformen Auslegung im Einzelfall einen höheren Bedarf anzuerkennen (Eicher/Spellbrink, SGB II, Rd.-Nr. 8 zu § 20; Brünner in LPK –SGB II, Rd.-Nr. 23 zu § 20).
Wenn die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II für längere Zeit – etwa mehr als ein Jahr - zu zahlen sind, wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob sie im Wege der Ermessungsausübung von einer Aufrechnung absieht. Denn im Wege verfassungskonformer Auslegung könnte dazu Anlass bestehen (s. für den Fall der Wahrnehmung des Umgangsrechts Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2005, Aktenzeichen L 8 AS 57/05 ER).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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