Neuregelungen bei Sperrzeiten - § 144 Abs. 4 SGB III
Die Sperrzeitdauer bei Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme wird neu geregelt und vereinfacht. Die Neuregelung knüpft nicht mehr an die Restdauer der Beschäftigung oder der Maßnahme an, sondern richtet sich allein nach der Anzahl der versicherungswidrigen Verhaltensweisen. Bei einer Maßnahmeablehnung ist die Restdauer der Maßnahme nicht ausschlaggebend für die weitere Entwicklung des Versicherungsfalles, weil oftmals gerade der unmittelbar bevorstehende Abschluss einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (z.B. wegen einer Prüfung) die Wiedereinstellungschancen entscheidend erhöht.
Bei einer Ablehnung einer von vornherein nur befristeten Beschäftigung besteht die grundsätzliche Möglichkeit der weitergehenden Beschäftigung durch eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, so dass die Restdauer der Beschäftigung auch insoweit nicht für die Dauer der Sperrzeit ausschlaggebend sein soll. Um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, richtet sich die Dauer der Sperrzeit zukünftig danach, ob es sich um das erste, zweite oder dritte versicherungswidrige Verhalten handelt.
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungs-maßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt 1. im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, 3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Quelle: BA
Startseite - Veröffentlicht am: 8. Januar 2009 um 12:29 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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