Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 49/08
Kein Tag, an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenende:
Sozialgericht Oldenburg - S 47 AS 2051/07 Die Beteiligten streiten zum einen darüber, welche Beträge bei den Klägerinnen als nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessene Kosten der Unterkunft anzusetzen sind und zum anderen, ob auf den Bedarf der Klägerinnen Ansprüche auf Wohngeld nach dem WoGG anrechenbar sind.
Sozialgericht Aachen - S 11 AS 96/08 Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Personen einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind. Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ist hierfür nicht erforderlich. Sie ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift oder der Gesetzessystematik noch ist sie in die Vorschrift aufgrund der Gesetzesbegründung hineinzulesen.
Sozialgericht Nürnberg - S 19 AS 430/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht - L 11 B 606/08 AS ER
Streitig ist die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen des Eintrittes einer Sanktion um 60 vH der Regelleistung.
Sozialgericht Detmold - S 8 AS 198/05
Bundessozialgericht - B 14 AS 56/07 R
Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro vom Einkommen des Klägers abzusetzen, ohne dass der Kläger den Abschluss von Versicherungen und die Zahlung von Beiträgen nachzuweisen hätte.
Sozialgericht Köln - S 31 (11) AS 50/07 Ein entsprechender Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung und unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7 B AS 18/06 R). Erforderlich ist insoweit eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist die abstrakte Angemessenheit zu ermitteln, dass heißt, es ist zu fragen, welche Aufwendungen nach den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes üblicherweise getätigt werden müssen, um eine Wohnung in der für den Hilfeempfänger maßgeblichen Größe in einfacher Lage und einfacher Ausstattung anzumieten. Unter Rückgriff auf die Wohnungsgrößen nach den Ausführungsbestimmungen der Länder über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues hält das Bundessozialgericht bei einem 1-Personenhaushalt eine Wohnfläche von 45 – 50 qm für angemessen. Zeigt sich nach Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze, dass die tatsächlichen Mietaufwendungen des Leistungsempfängers über der abstrakten Angemessenheitsgrenze liegen, so ist in einem zweiten Schritt die konkrete Angemessenheit zu prüfen, dass heißt, es ist zu fragen, ob der Leistungsempfänger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hatte, eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können.
Sozialgericht Magdeburg - S 11 AS 48/06
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 2 AS 71/06
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) darüber, ob die Klägerin wegen des von ihr absolvierten Promotionsstudiums gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist. Umstritten ist die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von bereits gezahlten Leistungen sowie die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss oder Darlehen.
Sozialgericht Bayreuth - S 5 AS 819/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht - L 11 B 650/08 AS ER
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin die Kosten für die Instandsetzung der Warmwasser- und Heizungsanlage, für verschiedene Baumaterialien zur Erhaltung des Eigenheimes und für ein Wertgutachten für das Eigenheim zu übernehmen hat.
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veröffentlicht am: 4. Dezember 2008 um 10:01 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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