Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 44/08
Kein Tag, an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenbeginn:
- Sächsisches Landessozialgericht - L 2 B 611/08 AS-ER darlehnsweise Übernahme von Genossenschaftsanteilen und des Eintrittsgeldes einer Wohnungsgenossenschaft als Wohnungsbeschaffungskosten
- Bayerisches Landessozialgericht - L 7 B 886/07 AS ER Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung wesentlich höherer Heizkosten
- Bayerisches Landessozialgericht - L 7 AS 72/07 In wie weit muss Lebensgefährte der zur Bedarfsgemeinschaft gehörte sein Einkommen “einsetzen”
- Sozialgericht Reutlingen - S 2 AS 445/08 ER Weigerung des Antragstellers, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen
- Sozialgericht Reutlingen - S 2 AS 2380/06 keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, weil Haftzeit und die voraussichtliche Dauer der stationären Einweisung zusammengerechnet werden ?
- Sozialgericht Aachen - S 6 AS 73/08 ER Übernahme von Kosten einer Medikamententherapie sowie einer Akkupunkturbehandlung
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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1. ... Kommentar von Helga
am Mittwoch, 29.10.2008.
zu S 2 AS 445/08 ER (Weigerung des Antragstellers, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen)
Interessant ist für mich der vorletzte Absatz des Beschlusses:
“(3) Der Bescheid vom 4. Januar 2008 unterliegt auch hinsichtlich seiner Bestimmtheit keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass ein Sanktionsbescheid, der die Höhe der Absenkung nur prozentual und den absoluten Betrag nur mit einer Maximalhöhe angibt, zu unbestimmt sei (so SG Freiburg, Urteil vom 09.11.2007, Az.: S 12 AS 775/06, Juris, Rdnr. 24; zu Recht a.A. 12. Kammer des SG Reutlingen, Beschluss vom 20.11.2007, Az.: S 12 AS 3858/07 ER, Juris, Rdnr. 24), berücksichtigt diese Ansicht nicht, dass der Leistungsträger einen konkreteren Absenkungsbescheid, der gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II immer nur zukünftige Zeiträume betrifft, gar nicht erlassen kann. Hierzu wäre nämlich schon im vorhinein dessen sichere Kenntnis des späteren Bewilligungsbetrages als Ausgangspunkt für die Absenkung notwendig. Daran wird es aber regelhaft fehlen, da die Höhe der noch nicht abgesenkten Regelleistung nicht zuletzt aufgrund erzielten Einkommens variieren kann und daher erst nachträglich feststellbar sein wird.”
Kritik:
1. Den Leistungsbezieher darüber zu informieren, wie die Formulierung “maximal 105 Euro” zu verstehen ist, ist nicht die späte Aufgabe des Gerichtes, sondern die frühe Aufgabe der Behörde: Und zwar mit dem Bescheid.
2. Der Bescheid soll nicht eine Festlegung für die Zukunft sein, sondern er soll eine Festlegung für die Gegenwart sein, die durch Ereignisse in der Zukunft verändert werden kann. Der Bescheid soll eine Absicht, an die er sich nach Möglichkeit halten will, erklären.
3. Wenn es ausreichend wäre, dass die Behörde den Euro-Betrag als Höchstwert (zum Beispiel “maximal 105 Euro”) angeben würde, dann müsste es mit der gleichen Begründung auch genügen, den Prozent-Wert als Höchstbetrag zu nennen (zum Beispiel “maximal 30 %”). Wenn es bei der Höhe der Sanktion keine Genauigkeit zu geben bräuchte, weil die für die Zukunft ja nicht feststellbar ist, dann müsste das auch für die Länge der Sanktion gelten (zum Beispiel “maximal 3 Monate”). Begründung: Ein Leistungsbezieher kann schon am nächsten Tag nicht mehr arbeitslos sein und der Sanktionszeitraum wäre dann sofort beendet bzw. unterbrochen. Beides zusammengerechnet, wäre dann die Formulierung “die Leistung wird um höchstens 30 % und höchstens 105 Euro höchstens 3 Monate lang gekürzt” zulässig. Das wäre dann aber nicht mehr bestimmt genug, denn ob eine Leistung um 0 Euro oder um z. B. 315 Euro (dreimal 30 % von 351 Euro) gekürzt wird, macht einen riesengroßen Unterschied.
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