Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 36/08
Kein Tag, an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenende:
- LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.07.2008, Az. L 3 AS 47/07 , Förderungsfähigkeit eines Zweitstudiums dem Grunde nach führt zum Ausschluss des Auszubildenden von Leistungen zur Grundsicherung .
- BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 55/06 R , Der Wechsel eines Wohnungsmitglieds von SGB II-Leistungen zu BAföG-Leistungen wirkt sich nicht auf den ALG-II-Unterkunftsanspruch des anderen Wohnungsmitglieds aus.
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 20 B 947/08 AS 22.08.2008 rechtskräftig , zum Anspruch auf ALG II bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit . Die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Rentenverfahren entfaltet zunächst keine Bindungswirkung gegenüber der Agentur für Arbeit bei der von ihr nach § 44 a SGB II zu treffenden Feststellung, ob der Arbeitssuchende gemäß § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig ist. Eine entsprechende Bindungswirkung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr hat die Agentur für Arbeit nach § 44 a SGB II eigenständig festzustellen, ob der Arbeitssuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Dabei ist der Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II unter Berücksichtigung der Struktur und der Besonderheiten des SGB II eigenständig zu interpretieren, auch wenn sich die Definition der Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II an der Definition der vollen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI anlehnt .
- SG Stuttgart S 22 AS 6397/07 vom 20.05.2008 , Darlehensweise Zuwendungen sind bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II jedenfalls dann kein zu berücksichtigendes Einkommen, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht und diese auch alsbald zu erwarten ist .
- SG Stuttgart S 3 AS 7681/07 ER Beschl. v. 25.10.2007; bestätigt durch Beschl. des LSG Baden-Württemberg v. 18.12.2007, L 2 AS 5280/07 ER-B , Auszubildende, die aufgrund ihres Alters oder der Tatsache, dass es sich für sie um eine Zweitausbildung handelt, keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben, erhalten grundsätzlich auch keine Leistungen nach dem SGB II.
- SG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2008, AZ: 15 AS 2965/06 , Hartz-IV-Empfänger müssen Leistungen bei einem Irrtum zu ihren Gunsten nicht zurückzahlen, wenn sie ihre Vermögensverhältnisse zutreffend angegeben haben und den Fehler auch nicht selbst erkennen mussten.
- SG Stuttgart S 15 AS 1565/06 Urt. v. 13.03.2008 , Stromkosten sind in der Regelleistung enthalten. Es ergibt sich auch kein Anspruch auf höhere Leistungen, wenn tatsächlich höhere Stromkosten bestehen, als in der Regelleistung statistisch berücksichtigt sind. Mehrkosten sind im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit zu Lasten anderer Bedarfe aus der Regelleistung zu finanzieren.
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 SO 269/06 21.02.2008 , Das Ausbildungsgeld i.S.d. §§ 104, 107 SGB III als “pauschalierter Aufwendungsersatz” für die an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich der WfbM teilnehmenden behinderten Menschen ist zwar eine Leistung zum Lebensunterhalt (§ 44 SGB IX ), jedoch keine solche zur Bestreitung des – notwendigen – Lebensunterhaltes. Sie soll vielmehr die besonderen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme in der WfbM abdecken. Der Regelsatz nach §§ 42, 28 SGB XII dient mit der Deckung des “notwendigen Lebensunterhaltes” einem hiervon unterschiedenen Zweck. Folglich ist das Ausbildungsgeld nach §§ 104 Abs. 1 Nr. 2, 107 SGB III mangels Zweckidentität bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (Die Revision wurde zugelassen ) .
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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