Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 30/08
Kein Tag, an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenbeginn:
- Sozialgericht Düsseldorf - S 25 AS 74/07 Anrechnung von Entgelt im Rahmen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahr
- Sozialgericht Berlin - S 37 AS 19402/08 ER Es wäre auch ein offenkundiger Widerspruch, den Ast. einerseits zu verpflichteten, 5 bzw. 10 Bewerbungen pro Monat (EGV vom 11.3.2008) nachzuweisen, wenn ihm anderseits mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt “in absehbarer Zeit nicht möglich ist” (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). D. h. würde man die Zumutbarkeit einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II bejahen, wäre die zweite Sanktion (mangelnde Bewerbungsbemühungen) rechtswidrig, da der dann auf dem ersten Arbeitsmarkt chancenlose Ast. nicht verpflichtet werden kann, sinnlose Bewerbungen abzuliefern
- Sozialgericht Braunschweig - S 17 AS 1510/08 ER Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung
- Sozialgericht Braunschweig - S 18 AS 473/08 ER Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung
- Sozialgericht Braunschweig - S 25 AS 138/06 Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für Whg. im Haus der Eltern
- Sozialgericht Braunschweig - S 25 AS 748/08 ER Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer Studienfahrt
- Sozialgericht Oldenburg - S 47 AS 1240/08 ER Sanktionsbescheide unwirksam
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 13 AS 97/08 ER mindert von den Eltern gewährte monatliche Unterstützungsleistungen die Leistungen als laufendes Einkommen, den Bedarf an Hilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ?
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 9 AS 119/08 ER Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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27 Kommentare / Fragen veroeffentlicht
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1. ... Kommentar von santi
am Montag, 21.7.2008.
Muss bei ergänzendem ALG II-Bezug und 400 €-Job trotzdem eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden ??
3. ... Kommentar von PowerCraft
am Dienstag, 22.7.2008.
Hallo,
Ich hab da auch mal ne Frage:
muß ich mit trotz Arbeitsgelegenheit (Arbeitszeit: 20 Stunden / Woche , Wegezeit: 12 Stunden / Woche) sowie eines 400 Euro Jobs (12 Stunden / Wioche, Wegezeit: 6 Stunden /Woche) meine Bewerbungsaktivitäten gegenüber dem Amt nachweisen? Ich meine, wenn vom Amt ein Vermittlungsvorschlag kommt.
Ich hab keine EGV mehr.
Desweiteren habe ich eine Sanktionsandrohung von meiner Vermitterlerin bekommen, die Unsinn ist.
Darin der Vorwurf, daß ich mich mich beworben hätte, was wiederum nicht stimmt.
Vermittlungsvorschlag kam bei mir erst vorletzten Samstag an, und am darauffolgenden Freitag kam schon die Sanktionsandrohung.
Das Verrückte daran ist, dass das Amt das Ergebnis dieses Vermittlungsvorschlages erst in der 1, August Woche haben will.
Gruss
PowerCraft
4. ... Kommentar von Steinbock
am Dienstag, 22.7.2008.
Was Sie nun erleben, ist der Versuch, Sie mundtot zu machen, weil Sie es ja gewagt haben, gegen den EEJ vorzugehen. Gehen Sie in Widerspruch der Sanktionsandrohung. Sollte die nicht abgewendet werden, erweitern Sie Ihre Klage in dem Punkt.
Sollten Sie keine EGV haben, ist diese Sanktion recht und haltlos, allerdings wenn Ihnen ein Vermittlungsvorschlag zugegangen ist, müssen Sie sich bewerben und die Bemühung nachweisen - Bewerbungen vom Amt immer per Einschreiben versenden, dies erspart die Beweisführung später der Zustellung.
5. ... Kommentar von PowerCraft
am Dienstag, 22.7.2008.
Hallo Steinbock,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Sanktionsandrohung ist erstmal eine Anhörung nach §24 des SGB X.
Trotzdem in Widerspruch gehen?
Kann ich da dann so einfach Widerspruch einlegen? Da steht ja nichts dabei, wie “Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig”.
Ich werde der Tante auf jeden Fall ein schriftliches Statement abgeben.
Gruß
PowerCraft
6. ... Kommentar von Steinbock
am Dienstag, 22.7.2008.
Nein, schildern Sie nur Ihren Standpunkt in der Anhörung. Erst wenn Sanktionen folgen sollten, dann ist Widerspruch und EA notwendig.
EA = einstweilige Anordnung heute auch ER = erweiterter Rechtsschutz genannt ( steht oft hinter Urteilen, wenn das Gericht der offizellen Anhörung vorweggreift, weil zu erwarten ist, das der Haupttermin zu Gunsten des Klägers erfolgen wird)
7. ... Kommentar von PowerCraft
am Donnerstag, 24.7.2008.
Hallo Steinbock,
Vielen Dank für die Antwort.
Falls dann Sanktionen folgen sollten, schreibe ich dann Widerspruch und EA gleichzeitig?
Daneben habe ich ein anderes Widerspruchsverfahren laufen, das die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die KdU betreffen. Kann ich hiergegen auch eine EA verfassen? Oder soll ich abwarten, bis es denen einfällt, mal ne Antwort zu schreiben?
Gruß
PowerCraft
8. ... Kommentar von e-e
am Donnerstag, 24.7.2008.
Hallo PowerCraft,
nach meines ‘Wissens (Info habe ich von meinem Rechtsanwalt bekommen), kann man, wenn man einen Antrag gestellt hat und keinen Bescheid erhalten hat, (egal welcher Antrag) eine Untätigkeitsklage machen erst nach 6 Monaten. Wenn man einen Widerspruch gemacht hat, kann man eine Untätigkeitsklage nach 3 Monaten machen!
Ich habe mehrere Widerspruche und Klagen gegen die Arge gemacht (und sie werden noch mehr von mir und meinem Rechtsanwalt in der näheren Zukunft bekommen), das ‘Beste’ Beispiel ist: ich habe am 25.10.2007 einen Antrag auf Übernahme für Haftpflichtversicherung (ist ein Bestandteil meines Mietvertrages - also KdU), am 25.02.2008 hat meine Sachbearbeiterin eine Ablehnung die Kostenübernahme geschrieben, den Bescheid habe ich am 07.05.2008 erhalten, am 08.05.2008 habe ich ihr meinen Widerspruch vorgelegt. Wenn ich bis 08.08.2008 kein neuen Bescheid erhalte, kann ich erst dann eine Untätigkeitsklage machen!!!!!! Das nennt man ‘Die Wurde des Menschen ist unantastbar’!!! In Oktober kommt der nächste Rechnung für die Haftpflichtversicherung - schauen wir mal wie lange das auch dauert!
Wenn du Sanktionen erhälst ist es auf jeden Fall gut zu überlegen ob du ein Eilverfahren beantragst - wenn die dein Geld ‘nur’ 50 € pro Monat kürzen, hast du wahrscheinlich schlechte Chancen es durch zu kriegen, aber so ab 100 € pro Monat hast du wesentlich mehr Chancen. Auch kommt es drauf an welche Gericht ist für dich zuständig - ich wohne in München und die Klagen werden erst ca. nach 2 Jahren bearbeitet, Eilverfahren können hier auch bis 6 Monaten dauern! Die sind sehr überlastet, ist aber kein Wunder oder?
Dir eine gute Zeit
e-e
9. ... Kommentar von PowerCraft
am Freitag, 25.7.2008.
Hallo e-e,
kann ich nun parallel zu einem bestehenden Widerspruch eine EA loslassen.
Schiesslich geht es immerhin um ein paar hundert Euronen im Bewilligungszeitraum. Dies betrifft den aktuellen wie auch den vorhergehenden Bescheid.
Nun gegen den vorhergehenden Bescheid kann ich einen Überprüfungsantrag stellen. Die Frage ist hier nur, ob ich denen alles haarklein schreiben muss, nach dem Schema “Sie haben mir in dem Monat …. xxx Euro bewilligt, dies ist aber laut Einkommens- und Verdienstbescheinigung zu wenig. Nach diesen Bescheinigungen habe ich einen Anspruch von yyy Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.”
Mein Wohnort gehört zum Zuständigkeitsbereich des SG Heilbronn.
Gruß
PowerCraft
10. ... Kommentar von PowerCraft
am Freitag, 25.7.2008.
Hallo,
habe mich auf diverse Vermittlungsvorschläge von der Agentur für Arbeit beworben. Nun gibt es da eine Rückmeldung zu diesem Vermittlungsvorschlag.
Bisher habe ich immer bei “Ich bin an weiteren Stellenangeboten interessiert” mein Kreuzchen gemacht. Was ist aber, wenn ich das Kreuzchen nicht mache?
Gruß
PowerCraft
11. ... Kommentar von e-e
am Freitag, 25.7.2008.
Hallo PowerCraft,
zu deiner erste Frage, bin ich überfragt. Ich denke allerdings du kannst schon ein Eilverfahren verlangen beim Gericht, da dein Geld monatlich mit einem höherem Betrag gekürzt wird. Wie hoch wird denn dein Geld gekürzt pro Monat???
Zu deiner zweite Frage: Klar sollst du einen Antrag auf Überprüfung stellen und zwar so schnell wie möglich, am besten gestern!!! Ich habe das Glück ein sehr gutes Verhältnis zu meiner Sachbearbeiterin zu haben (Sie rät mir sogar jedes Mal Widerspruch und Klage zu machen, nur ihr Teamleiterin und die Widerspruchstelle hier sind, naja nicht wie sie) und ich musste kein Antrag auf Überprüfung machen als ich zu wenig Geld bekommen habe (Ich bin Aufstockerin). Sie hat mir gesagt, dass bei ihrer Kollegen hätte ich schon alles sehr detailiert auf schreiben müssen wenn ich bei denen eine ‘Kündin’ wäre. Wie ist dein Verhältnis zu deiner/n Sachbearbeiter/in, kannst du mit ihr/m reden? Falls dies der Fall ist, geh hin, nehme alle Unterlagen mit und erkläre denen. Ansonst müsst du “alles haarklein schreiben”. Egal wie du das Problem löst, sollst du auf jeden Fall eine Änderungsbescheid bekommen!
Arbeitest du (auch wenn nur auf 400 Basis)? Ich hoffe, dass die Arge deine 30 € Versicherungspauschale berücksichtig haben!!!!!
Wie langsam bzw. wie schnell, das SG Heilbronn ist, weiß ich leider nicht. Ich habe nur gemerkt, dass LSG Baden-Würtenburg oft ähnlich entscheiden wie LSG Bayern - trotzdem habe ich sehr gerne die Schwaben
Hast du nicht überlegt Beratungshilfekosten zu beantragen um dich beraten zu lassen von einer/m Rechtsanwalt/in? Lass dich nicht abwimmeln beim Amtsgericht - Rechtsantragsstelle - die können ziemlich dreist sein, zumindest hier in München: eine hat die Frechheit mir zu sagen, dass ich “Mutwillig” handele gegen die Arge, weil ich Widerspruch einlegen wollte, (Englisch ist meine Muttersprache und ich bin schließlich kein Rechtsgelehrte) da mein Geld gekürzt wurde als ich in Krankenhaus war! Nach hin und her haben sie die Kosten übernommen. Lass dich nicht unterkriegen!
Falls es keine Beratungshilfekosten in Baden-Würtenburg gibt (in manchen Bundesländern gibt es nicht, dafür haben diese Länder bessere und mehr Beratungsstellen als in Bayern), kannst du dich zum Mitglied machen bei dem Bundesweit bekannt und vertreten: V.. (ich weiß es nicht ob ich darf es vollständig ausschreiben wegen Werbung). Die Mitgliedschaft kostest 15 € Quartal und sie sind sehr fit bzw. speziliziert auf dem Sozialrechtgebiet. Ich habe nur gutes über die gehört!
Hoffe, dass das dir geholfen hat!
Eine gute Zeit
e-e
12. ... Kommentar von PowerCraft
am Freitag, 25.7.2008.
Hallo e-e,
>zu deiner erste Frage, bin ich überfragt. Ich denke allerdings du kannst schon >ein Eilverfahren verlangen beim Gericht, da dein Geld monatlich mit einem >höherem Betrag gekürzt wird. Wie hoch wird denn dein Geld gekürzt pro
>Monat???
Ich habe einen 400 Euro Job, bei dem ich pro Monat zwischen 200 und 300 Euro brutto mit nach Hause bringe. Die ARGE geht aber davon aus, daß ich 400 Euro brutto pro Monat nach Hause bringe. Die Annahme von der ARGE ist falsch. Außerdem bekommen die jeden Monat von mir die Einkommensbescheinigung und Verdienstabrechnung. Da gehe ich persönlich hin und bring das denen vorbei.
>Zu deiner zweite Frage: Klar sollst du einen Antrag auf Überprüfung stellen
>und zwar so schnell wie möglich, am besten gestern!!! Ich habe das Glück ein >sehr gutes Verhältnis zu meiner Sachbearbeiterin zu haben (Sie rät mir sogar
>jedes Mal Widerspruch und Klage zu machen, nur ihr Teamleiterin und die >Widerspruchstelle hier sind, naja nicht wie sie) und ich musste kein Antrag auf
>Überprüfung machen als ich zu wenig Geld bekommen habe (Ich bin >Aufstockerin). Sie hat mir gesagt, dass bei ihrer Kollegen hätte ich schon alles >sehr detailiert auf schreiben müssen wenn ich bei denen eine ‘Kündin’ wäre. >Wie ist dein Verhältnis zu deiner/n Sachbearbeiter/in, kannst du mit ihr/m >reden? Falls dies der Fall ist, geh hin, nehme alle Unterlagen mit und erkläre >denen. Ansonst müsst du “alles haarklein schreiben”. Egal wie du das >Problem löst, sollst du auf jeden Fall eine Änderungsbescheid bekommen!
Das Verhältnis zu meiner Sachbearbeiterin? Na ja, mit der Sachbearbeiterin für Geldleistungen habe ich noch nicht das Vergnügen gehabt. Ehrlich gesagt kann ich auch darauf verzichten. Außerdem hat diese Sachbearbeiterin gewechselt.
Und auf meine Fallmanagerin kann ich seit kurzem auch verzichten, da diese mich mit einer möglichen Sanktion zum Schweigen bringen will. Es ist so, daß ich außerdem eine Arbeitsgelegenheit mit 20 Stunden wöchentlich aufgenommren habe. Dagegen habe ich nun geklagt und deswegen die ganze Sache mit der möglichen Sanktion.
Da ich diesen EEJ aufgenommen habe, habe ich jetzt nur noch am Wochenende Zeit das Wichtigste zu erledigen.
>Arbeitest du (auch wenn nur auf 400 Basis)? Ich hoffe, dass die Arge deine 30 >€ Versicherungspauschale berücksichtig haben!!!!!
Mir wurde gesagt, dass ich die 30 Euro Versicherungspauschale nicht geltend machen kann, da diese bereits in dem Freibetrag von 100 Euro enthalten sei.
Zumindest ist auf dem Berechnungsbogen nichts zu erkennen, daß die die Versicherungspauschale berücksichtigt haben.
>Wie langsam bzw. wie schnell, das SG Heilbronn ist, weiß ich leider nicht. Ich
>habe nur gemerkt, dass LSG Baden-Würtenburg oft ähnlich entscheiden wie
>LSG Bayern - trotzdem habe ich sehr gerne die Schwaben
>Hast du nicht überlegt Beratungshilfekosten zu beantragen um dich beraten
>zu lassen von einer/m Rechtsanwalt/in? Lass dich nicht abwimmeln beim
>Amtsgericht - Rechtsantragsstelle - die können ziemlich dreist sein,
>zumindest hier in München: eine hat die Frechheit mir zu sagen, dass ich
>“Mutwillig” handele gegen die Arge, weil ich Widerspruch einlegen wollte, >(Englisch ist meine Muttersprache und ich bin schließlich kein Rechtsgelehrte) >da mein Geld gekürzt wurde als ich in Krankenhaus war! Nach hin und her >haben sie die Kosten übernommen. Lass dich nicht unterkriegen!
Ich lass mich auch nicht unterkriegen.
Wer einmal gegen eine Behörde geklagt hat, der tut es wieder.
>Falls es keine Beratungshilfekosten in Baden-Würtenburg gibt (in manchen >Bundesländern gibt es nicht, dafür haben diese Länder bessere und mehr >Beratungsstellen als in Bayern), kannst du dich zum Mitglied machen bei dem >Bundesweit bekannt und vertreten: V.. (ich weiß es nicht ob ich darf es >vollständig ausschreiben wegen Werbung). Die Mitgliedschaft kostest 15 € >Quartal und sie sind sehr fit bzw. speziliziert auf dem Sozialrechtgebiet. Ich >habe nur gutes über die gehört!
>Hoffe, dass das dir geholfen hat!
>Eine gute Zeit
>e-e
Gruß
PowerCraft
13. ... Kommentar von Lucy
am Freitag, 25.7.2008.
Hallo,
Muss man eigentlich jeden Vermittlungsvorschlag annehmen den man vom Arbeitsamt bekommt? Ich bin nämlich gelernte Industriemechanikerin, habe allerdings nach meiner Ausbildung nicht in meinem Beruf arbeiten können und war in der Montage tätig.
Und jetzt möchte ich in meinen erlernten Beruf zurück und an einer Trainingsmaßnahme teilnehmen, die aber leider zur zeit keine freie Stelle hat, erst wieder mitte August.Und jetzt soll ich mich trotzdem bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen bewerben als Produktionshelfer obwohl ich das garnicht mehr machen will, weil ich unbedingt die chance nutzen möchte in meinen erlernten Beruf zurück zu kommen. Was kann man da machen?
14. ... Kommentar von Steinbock
am Freitag, 25.7.2008.
Wenn Sie Hartz IV bekommen, sind Sie “Sklave” der ARGE und müssen alles annehmen, was man Ihnen vor die Füße schmeißt. (siehe SGB II)
§ 2 SGB II
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
15. ... Kommentar von PowerCraft
am Samstag, 26.7.2008.
Hallo,
eine Frage zu der EA habe ich doch noch.
Was ist hier unter Ersparnisse zu verstehen?
Ist das alles was ich an Geldmitteln zur Verfügung habe?
Und besteht wegen eventuell vorhandenen Ersparnissen keine Eilbedürftigkeit?
Und muss ich diesen Antrag auch in zweifacher Ausfertigung an das SG senden?
Gruß
PowerCraft
16. ... Kommentar von Steinbock
am Samstag, 26.7.2008.
Ja, alles was noch vorhanden ist. Ist dies im Minus, besteht Eilbedürftigkeit.
Ja, immer alles in 2 facher Ausfertigung und unterschreiben nicht vergessen.
17. ... Kommentar von PowerCraft
am Samstag, 26.7.2008.
Hallo Steinbock,
>Ja, alles was noch vorhanden ist. Ist dies im Minus, besteht Eilbedürftigkeit.
Dem ist bei mir aber nicht so. Das ist gerade so, daß ich dann von dem Leben muß, was ich noch auf der Bank habe. Und irgendwann ist das auch im Minus.
Kann ich mir dann die EA sparen?
Gruß
PowerCraft
18. ... Kommentar von Steinbock
am Samstag, 26.7.2008.
Ganz so ist es nicht, denn nach § 12 SGB II haben Sie ja gewisse Freibeträge, welche bei Unterschreitung schon eine gewisse Bedürftigkeit darstellt. Wieso sollte eine EA ersparsam sein? Sie dient ja nicht um des gutes Willens, sondern im Zuge der steigenden Gerichtslaufzeiten als legitimes Mittel, noch etwas zu retten, bevor schlimmere Zustände eintreten. Am Besten nicht alles anzweifeln und machen, denn das Gericht ist kompetenter als die ARGE und gibt rechtliche Sicherheit, was die gesetzliche Umsetzung betrifft. Sollte, was oft vorkommt, das SG nicht dem entsprechen, bleiben die Wege übers LSG (Beschwerde) zum BSG, um den Fall zu bringen.
19. ... Kommentar von PowerCraft
am Samstag, 26.7.2008.
Hallo Steinbock,
Ganz so ist es nicht, denn nach § 12 SGB II haben Sie ja gewisse Freibeträge, welche bei Unterschreitung schon eine gewisse Bedürftigkeit darstellt. Wieso sollte eine EA ersparsam sein? Sie dient ja nicht um des gutes Willens, sondern im Zuge der steigenden Gerichtslaufzeiten als legitimes Mittel, noch etwas zu retten, bevor schlimmere Zustände eintreten. Am Besten nicht alles anzweifeln und machen, denn das Gericht ist kompetenter als die ARGE und gibt rechtliche Sicherheit, was die gesetzliche Umsetzung betrifft. Sollte, was oft vorkommt, das SG nicht dem entsprechen, bleiben die Wege übers LSG (Beschwerde) zum BSG, um den Fall zu bringen.
Ich weiss ja nicht, wie das Gericht, darauf reagiert, wenn jemand wie ich eine einstweilige Anordnung beantragt und Ersparnisse noch vorhanden sind.
Ich werde auf jeden Fall so einen Antrag stellen. Nur mit der Eilbedürftigkeit muß ich mir was einfallen lassen.
Gruß
PowerCraft
20. ... Kommentar von e-e
am Samstag, 26.7.2008.
Und falls du Schulden hast oder du bezahlst z.B. dein Möbel oder was auch immer auf Raten - auch angeben!
Viel Spaß!
e-e
21. ... Kommentar von PowerCraft
am Dienstag, 29.7.2008.
Hallo Steinbock,
>Sollten Sie keine EGV haben, ist diese Sanktion recht und haltlos, allerdings
Gehe ich richtig in der Annahme, daß auch eine Sanktion nicht möglich ist, wenn die EGV während des EEJ ausläuft?
Heißt das nun, der/die Betreffende kann in dem EEJ machen was er/sie wil, ohne Gefahr zu laufen eine Sanktion zu kassieren?
Gruß
PowerCraft
22. ... Kommentar von Steinbock
am Dienstag, 29.7.2008.
EGV ist wie ein “Knebelvertrag” zu sehen. Wo kein Vertrag ist, da kann auch nur das allgemeine Gesetz walten. In dem steht zwar schon, dass jede Möglichkeit der Bedarfssenkung ausgeschöpft werden muss, aber EEJ´s sind keine bedarfssenkenden Arbeitsplätze, sondern eben nur “Arbeitsgelegenheiten” mit Freibrief des Missbrauches fürs Amt.
Tip: Richtig die Gesetzbücher lesen, denn zwischen den Zeilen steht mehr, als man so lesen kann. Dazu der § 31 SGB II genau zu Gemüte führen. Wenn sich nicht geweigert wird, zumutbares zu tätigen, wie will man dann sanktionieren, wo keine Gründe vorliegen? Anders gesehen, wo steht, dass ich Akkord leisten muss, wo man mir doch nur die “Gelegenheit” gibt, etwas zu tun … und tun, ja das macht man immer - fragen, fragen und … hatte ich schon erwähnt den EEJ zu hinterfragen?
23. ... Kommentar von PowerCraft
am Donnerstag, 31.7.2008.
Hallo Steinbock,
jetzt ist wohl die Verwirrung komplett.
Ich habe eine 400 Euro-Job. Dieser wurde zum 31. Juli (heute) vom bisherigen Arbeitgeber. Einen Anschlußvertrag bei dem neuen Arbeitgeber habe ich auch schon unterzeichnet, der eine Arbeitszeit von 2,08 Std/Tag vorsieht.
Nun da wir den betreffenden Markt bisher zu zweit gemacht haben, und ich heute morgen erfahren habe, daß die zweite Person, der Tätigkeit in diesem Markt nicht weiter nachgeht, bin ich nun allein. Der neue Arbeitgeber hat ja gesagt, sie sorgen dafür daß jemand kommt. Und morgen muss jemand kommen, denn 4 Stunden arbeite ich nicht, wenn ich nur die Gegenleistung von 2 Stunden bekomme.
Der Fall, daß da niemand kommt, wirft die Frage auf, ob ich das überhaupt darf. Denn als Arbeitslos gilt man, wenn man nicht mehr als 15 Stunden die Woche arbeitet. In diesem Fall sind das aber ca. 25 Stunden, wenn ich das alleine mache. Darf ich das?
Zweite Sache ist die mit dem EEJ. Gesetz dem Fall, ich muss/soll das alleine machen, dann muss ich den EEJ aufgeben. Ist dann das geschilderte ein Grund die Maßnahme der Arbeitsgelegenheit zu beenden?
EIne zum EEJ zugehörige Sache ist die, daß mir der Maßnahmeträger die tatsächlichen Fahrkosten nur in Höhe einer Monatskarte erstattet. In meinem Fall bekomme ich eine Monatskarte für 5 Zonen (ca 130 Euro). Diese 130 Euro müssen erst mal geschultert werden. Ist das in Ordnung so?
Mir gehts darum, daß ich keine unnötigen Ausgaben mache, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß diese Monatskarte doch nicht gebraucht wird.
Gruß
PowerCraft
24. ... Kommentar von PowerCraft
am Donnerstag, 31.7.2008.
Hallo,
gerade eben hatte ich ein Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber, der hat mir vorgeschlagen, den Markt für den Monat August alleine zu machen. Das wirft für mich mehrere Fragen auf:
1. Bekomme ich dann noch Leistungen von der ARGE?
(KdU und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
Weil ich ja dann in den sozialversicherungspflichtigen Bereich komme,
(Monatsverdienst ca. 650 €)
2. Was wird dann aus dem EEJ?
Der neue Arbeitgeber hat gemeint, auch wenn ich das alleine mache, komme
ich spätestens um 7.30 Uhr aus dem Markt heraus. Das heisst dann
wiederum für mich, daß ich in diesem Monat einen noch größerern
Zeitaufwand habe.
3. Ist dann der EEJ hinfällig, da ich den 400 Euro-Job im Monat August alleine
mache und daher den EEJ gegebenfalls nicht mehr ausführen kann?
Im Voraus vielen Dank für Eure Antworten
Gruß
PowerCraft
25. ... Kommentar von PowerCraft
am Freitag, 3.10.2008.
Hallo,
wie sind die staendigen Wechsel der Sacharbeiter/innen für Geldleistungen bzw. der Vermitter/innen zu erklären?
1.
Gegen den EEJ habe ich ja geklagt. Das betraf die Vermittlerin. Nun ja, das SG wies meine Klage ab, so daß ich jetzt den EEJ aussitzen muss. Laut dieser Vermitterlin habe ich die Wahl, ob ich den EEJ verlängern lassen will oder nicht.
Die neue Vermittlerin soll mich diesbezüglich noch in diesem Monat einladen.
2.
Gegen die Falschberechnung von Geldleistungen werde ich mich wehren. Dazu werde ich morgen eine Untätigkeitsandrohung abschicken. Ist das jetzt noch zu früh, eine solche herauszuschicken. Immerhin sind es noch ca. 3 Wochen bis die 3 Monate um sind, seitdem ich Widerspruch eingelegt habe.
Jetzt habe ich allerdings eine neue Sachbearbeiterin für Geldleistungen als auch eine neue Vermittlerin bekommen.
Und der neue Arbeitgeber des 400 Euro-Jobs hat erstmal die falsche Bescheinigung über das Einkommen ausgestellt, nämlich die für ALG I-Bezieher. Daraufhin habe ich die angeschrieben, mit der Bitte die richtige Bescheinung,die für ALG II-Bezieher, auszufüllen, was die auch getan haben.
Nun ist ja schon Oktober, und meine Einkommensnachweise gebe ich immer am letzten Donnerstag im Folgemonat ab. Können die mir da einen Strick daraus drehen?
Gruß
PowerCraft
26. ... Kommentar von PowerCraft
am Freitag, 24.10.2008.
Hallo,
ich habe, aufgrund der Nichtbearbeitung meines Widerspruchs, eine Untätigkeitsandrohung an die ARGE geschickt. Nun, die Frist, die ich da gesetzt habe, ist heute gelaufen. Somit kann ich vor dem SG wegen Untätigkeit der ARGE klagen.
Ich denke, die Untätigkeit wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß man da am letzten Tag der Frist, telefonisch kontaktiert wird.
Auch die Ausrede “Die Antwort auf Ihre Untätigkeitsandrohung konnten wir heute leider nicht mehr zur Post geben” hebt die Untätigkeitsandrohung nicht auf.
Liege ich da richtig?
Gruss
PowerCraft
27. ... Kommentar von Steinbock
am Freitag, 24.10.2008.
Sie sollten da noch bis Di, warten, um den Postweg zeitlich abzugelten. Wenn die Frist heute abgelaufen ist, dann zählt dies noch bis 24 Uhr + Postweg.
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Hallo,
zu deiner Frage hat die BA dem Sozialticker eine nette Antwort zukommen lassen: