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Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 19/08

Neues aus dem Bereich RechtKein Tag, an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zur Wochenmitte: 

Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit

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  5 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


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5 Kommentare / Fragen

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1. ... geschrieben von schmittler am Mittwoch, 7.5.2008.

L 10 B 545/08 AS WELCHES GERICHT ?


2. ... geschrieben von Steinbock am Mittwoch, 7.5.2008.

L 10 B 545/08 AS LSG Berlin- Brandenburg vom 31.03.2008 , zur Frage der Anrechnung von fiktiven Einkommen, welches nachweislich vom Antragsteller verbraucht wurde .

Zitat:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom Bescheid vom 05. Dezember 2007 wird für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 angeordnet, soweit mit Bescheid vom 05. Dezember 2007 der Bewilligungsbescheid vom 24. September 2007 iHv 520,00 Euro aufgehoben wird. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 05. Dezember 2007 wird für den Zeitraum vom 01. März bis 31. März 2008 angeordnet, soweit mit Bescheid vom 05. Dezember 2007 der Bewilligungsbescheid vom 24. September 2007 iHv 347,00 Euro Regelleistung aufgehoben wird. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 monatlich 347,00 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und monatlich weitere 173,00 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung sowie vom 01. März bis 31. März 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 347,00 Euro zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zu erstatten.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


3. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 7.5.2008.

Zu der Frage der Anrechnung von fiktiven Einkommen mal was grundsätzliches .

Dem Gesetzgeber des SGB II sei es mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende neben der Reintegration der Leistungsempfänger in den Arbeitsmarkt vor allem um die Existenzsicherung der Hilfebedürftigen gegangen. Maßgeblich könne daher nur sein, ob der normativ bestimmte Bedarf auch tatsächlich gedeckt sei. Für eine fiktive Einkommensanrechnung bleibe kein Raum. Selbst wenn der Hilfebedürftige Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindere, die Voraussetzungen für die Gewährung oder für einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld II herbeizuführen, könnten lediglich nach § 31 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SGB II eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfolgen und nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Ersatzansprüche hinsichtlich der erbrachten Leistungen entstehen.

Berücksichtigt werden kann – nur tatsächlich vorhandenes Einkommen und Vermögen. Eine Berücksichtigung von fiktivem Einkommen und Vermögen sieht das SGB II nicht vor (Mecke, a.a.O., § 12 Rdnr. 21, § 11 Rdnr. 13). Mit der Formulierung in § 12 Abs. 1 SGB II, dass das Vermögen verwertbar sein muss, um den Anspruch auf Geldleistungen nach dem SGB II entgegengehalten werden zu können, verlangt der Gesetzgeber vom Anspruchsteller nur den Einsatz des Vermögens, auf das er tatsächlich Zugriff hat und das ihm deswegen aus seiner aktuellen Notlage, die vor allem durch das Fehlen von Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts gekennzeichnet ist, heraushelfen kann. Genauso wie Einkommen tatsächlich zur Verfügung stehen muss, damit vom Anspruchsteller erwartet werden kann, dass er für seinen Bedarf selbst aufkommt, wird mit dem Erfordernis der Verwertbarkeit des Vermögens ausgeschlossen, dass einem bestehenden Bedarf fiktives, nicht realisierbares Vermögen entgegengehalten wird. Auch wenn das Vermögen – gegebenenfalls unmittelbar – vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet wurde, ist keine Berücksichtigung mehr möglich (Haaske, a.a.O., § 12 Rdnr. 10; Mecke, a.a.O., § 12 Rdnr. 21; a.A. Bayrisches LSG, Beschluss vom 13.04.2007 – L 7 AS 309/06 –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19 ff.). Selbst in dem Fall, in dem das Vermögen in Kenntnis der dann bevorstehenden Bedürftigkeit verbraucht wird, kann es nicht als ein die Bedürftigkeit ausschließender Berechnungsposten berücksichtigt werden (so auch das BSG bei leichtfertigem Verbrauch: BSG, Urteil vom 04.09.1979 – 7 RAr 63/78 –, SozR 4100 § 134 Nr. 16). Das Gesetz knüpft weder für die Vermögensbetrachtung noch für die Einkommensbetrachtung an eine subjektive Vorwerfbarkeit der Bedürftigkeit an und lässt den Gedanken, ob der Hilfebedürftige seine Bedürftigkeit verschuldet hat, außer Acht (Haaske, a.a.O.; Mecke, a.a.O.).

Selbst wenn der Hilfebedürftige Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder für einen höheren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts herbeizuführen, können lediglich nach § 31 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SGB II eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfolgen und nach Maßgabe des § 34 SGB II Ersatzansprüche hinsichtlich der erbrachten Leistungen entstehen (Mecke, a.a.O., § 12 Rdnr. 21; Haaske, a.a.O., § 12 Rdnr. 10; im Ergebnis ebenso: Brühl, a.a.O., § 12 Rdnr. 9).

Die Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II ist grundsätzlich gegenwartsbezogen und unabhängig von den Gründen ihres Entstehens zu beurteilen. Auch schuldhaft herbeigeführte Hilfebedürftigkeit schließt den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht aus. Die Leistungen sollen ohne zeitraubende Prüfung der Ursache schnellstmöglich gewährt werden, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (vgl. hierzu ausdrücklich Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Rdnr. 28, zitiert nach juris; Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 1 zu § 34; Conradis in LPK-SGB II, Rdnr. 1 zu § 34).

Um sozialwidrige Ergebnisse zu vermeiden, bestimmt allerdings § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dass eine Pflicht zum (nachträglichen) Ersatz der gewährten Leistungen für denjenigen besteht, der die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat. Weil von einem Verschulden der Antragsteller in diesem Sinne keine Rede sein und damit die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf der Grundlage von § 34 SGB II ausgeschlossen sein dürfte, hat die Frage, warum sie hilfebedürftig geworden sind, erst recht bei der Leistungsgewährung selbst außer Betracht zu bleiben. Orientiert an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fast inhaltsgleichen Vorgängervorschrift in § 92 a BSHG (vgl. Urteil vom 23. September 1999, 5 C 22/99, BVerwGE 109, 331, Rdnr. 12, zitiert nach juris), die uneingeschränkt auf § 34 SGB II übertragen werden kann, gelten für die Beurteilung der schuldhaften Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit folgende Maßstäbe: Die Regelung in § 34 Abs. 1 SGB II enthält einen engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand. Es handelt sich um einen quasi-deliktischen Anspruch, weil der Ersatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängt. Diese Bezeichnung bringt zum Ausdruck, dass das den Kostenersatzanspruch auslösende Verhalten nicht notwendig ein “rechtswidriges” im Sinne der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder des Strafrechts sein muss. Das Erfordernis des “vorsätzlichen oder grob fahrlässigen” Verhaltens in 34 Abs. 1 SGB II ist vielmehr mit der Maßgabe zu lesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen objektiv “sozialwidrig” herbeigeführt sein müssen. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich ferner nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst (oder grob fahrlässig nicht bewusst) ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, ob ein Verhalten sozialwidrig ist. Grundsätzlich entsteht der Erstattungsanspruch, wenn das Tun oder Unterlassen aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen ist. Als Fallgruppen solchen sozialwidrigen Verhaltens kommen je nach Lage des Einzelfalles in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982, 5 C 70/80, BVerwGE 64, 318, Rdnr. 9, zitiert nach juris; Conradis in LPK-SGB II, Rdnr. 15 bis 20 zu § 34; Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 23 bis 29 zu § 34): Arbeitsscheu, Verschwendungssucht oder vergleichbare Verhaltensweisen, Verletzung der Unterhaltspflicht durch Herbeiführung von Untersuchungs- oder Strafhaft, Auflösung des Ausbildungsverhältnisses unter Verletzung ausbildungsvertraglicher Pflichten, Aufgabe des Arbeitsplatzes, ehewidriges Verhalten oder Verkehrsunfall nach Trunkenheitsfahrt.


4. ... geschrieben von colaschwan am Mittwoch, 7.5.2008.

LSG Bayern L 7 AS 93/07 Angemessenes KFZ, Angemessenheitsprüfung der KdU

Ich kann das komplette Urteil leider nirdendwo finden???


5. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 7.5.2008.

LSG Bayern L 7 AS 93/07 vom 25.01.2008

Die Angemessenheitsprüfung gliedert sich in drei Schritte: Zunächst ist abstrakt zu bestimmen, welche Beträge je nach Haushaltsgröße in der Bezugsregion als Unterkunftskosten angemessen sind. Dann muss die konkrete Wohnung … damit verglichen werden. Wird dabei die Unangemessenheit festgestellt, bleibt zu klären, ob und inwieweit - vor allem wie lange - den Klägern ein Umzug unzumutbar gewesen sein könnte; im Rahmen dessen müssen insbesondere die vorhandenen angemessenen Wohnungsalternativen herausgefiltert werden.

Die Angemessenheitsgrenze im Sinn von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II für
einen PKW liegt bei 7.500,00 Euro (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 B 14/7b AS 66/06 R). Jedoch wäre als Vermögensgegenstand nur der Betrag relevant, um den der Verkehrswert des PKW 7.500,00 Euro überstiegen hat (vgl. a.a.O.). Dass dieser aber unter dem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II lag, begegnet keinen Zweifeln. Der Freibetrag belief sich bis einschließlich Juli 2006 auf 22.900,00 Euro, ab August 2007 auf 17.550,00 Euro. Auch wenn es sich um ein relativ neues Fahrzeug handelte, lag dessen Verkehrswert abzüglich 7.500,00 Euro erheblich darunter, ohne dass der Verkehrswert exakt ermittelt werden musste. Denn weitere vermögensrelevante Werte waren nicht vorhanden.

http://www.my-sozialberatung.d.....38;Id=1718


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